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II 2020 50
 
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Entscheid vom 16. September 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
 
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen
\n der Ehefrau)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ stellte bei der Ausgleichskasse Schwyz am 18. September 2019 ein Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) (AK-act. 1).
\n B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ ab 1. September 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'136.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) pro Monat zu (AK-act. 28).
\n C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2019 und beantragte sinngemäss, dass von der Anrechnung des hypothetischen Verzichtseinkommens seiner Ehefrau abzusehen, eventualiter das hypothetische Verzichtseinkommen unter Berücksichtigung von mindestens 75 - 100% Arbeitsunfähigkeit festzulegen sei (AK-act. 31).
\n D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2020 auf Fr. 1'140.-- festgesetzt (AK-act. 42).
\n E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2019 und beantragte sinngemäss, dass von der Anrechnung des hypothetischen Verzichtseinkommens seiner Ehefrau abzusehen, eventualiter das hypothetische Verzichtseinkommen unter Berücksichtigung von mindestens 75 - 100% Arbeitsunfähigkeit festzulegen sei (AK-act. 45).
\n F. Mit Einspracheentscheid Nr. 1274/19 vom 10. März 2020 wurden beide Einsprachen (Ingress lit. C und E) vereinigt und im Sinne der Erwägungen abgewiesen (AK-act. 55).
\n G. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Montag, 11. Mai 2020, erhebt der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
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  1. Es seien in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 10. März 2020 die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers neu zu berechnen und es sei im Rahmen dieser Neuberechnung von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers vollumfänglich abzusehen.
  2. \n
  3. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 10. März 2020 die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, im Rahmen dieser Neuberechnung die Ergebnisse des pendenten Invalidenversicherungsverfahrens zu berücksichtigen.
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  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
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\n sowie dem folgenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung:
\n 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Julia Müller, MLaw, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
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  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2020 sei abzuweisen.
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  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten gemäss Gesetz.
  4. \n
\n I. Mit Schreiben vom 27. August 2020 meldet die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht die Mandatsübergabe und ersucht um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2020 zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 3). Für die Fristberechnung im Bereich des Ergänzungsleistungsrecht ist auf die entsprechende Regelung im ATSG abzustellen. Allfällige Fristen stehen über die Osterfeiertage still (