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II 2020 54
 
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Entscheid vom 21. Oktober 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. A.________,
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  3. B.________,
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Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (hypothetisches Einkommen;
\n Rückforderung; Anrechnung Lehrlingslohn)
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\n Sachverhalt:
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  1.         B.________, geb. am I.________ 1970, portugiesischer Staatsangehöriger, Aufenthaltsbewilligung C (nachstehend Versicherter), ist mit A.________, geb. am J.________ 1971, portugiesische Staatsangehörige, Aufenthaltsbewilligung C (nachstehend Versicherte), verheiratet. Zusammen haben sie zwei Kinder. Die Versicherte bezieht eine Viertelrente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen (Vi-act. J = B.________ 7 - 1/3; Vi-act. A 18-1/2). Der Versicherte erlitt am D.________ 2014 einen Motorradunfall. Die Invalidenversicherung hat dem Versicherten vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid VGE I 2018 51 vom 23. Oktober 2018 legte das Verwaltungsgericht den Arbeitsfähigkeitsgrad des Versicherten für (sehr) leichte, leidensangepasste Tätigkeiten auf 50% fest und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 54% (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018 Erw. 4.4). Deshalb wurde dem Versicherten ab 1. Oktober 2016 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente gewährt (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018 Erw. 5.1).
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  3.         Mittels Verfügungen vom 4. Juni 2019 gab die Ausgleichskasse Schwyz den Versicherten bekannt, dass durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 eine Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2016 vorgenommen werden müsse. Aufgrund der halben IV-Rente des Beschwerdeführers wurden die Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2016 eingestellt und die bereits bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 123'816.-- vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019 zurückgefordert (Vi-act. A = A.________ 169 - 1/2). Zudem hat die Vorinstanz einen neuen Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 22'954.-- vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019 ermittelt. Nach Abzug der verrechnungsweise eingeforderten Nachzahlung der IV-Renten in der Höhe von Fr. 51'260.-- resultiere eine Restforderung in der Höhe von Fr. 49'602.-- gegenüber den Versicherten (Vi-act. J 17 - 1/2).
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  5.         Gegen die Verfügungen vom 4. Juni 2019 erhoben die Versicherten am 5. Juli 2019 Einsprache mit dem Antrag, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und den Versicherten die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Zudem sei auf die Anrechnung irgendeines Einkommens zu verzichten, und es sei die Verrechnung aufzuheben. Schliesslich ersuchte der Vertreter des Versicherten um eine separate Behandlung der Fälle (Vi-act. A 170 - 1/6).
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  1.         Die getrennt behandelten Einsprachen wurden mit den Einspracheentscheiden Nrn. 1152/19 und 1205/19, beide vom 3. April 2020, abgewiesen (VwGer-act. 2 und 3).
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  3.          Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2020 erheben die Versicherten rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (VwGer-act. 1):
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  1. Die angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben und es seien den Beschwerdeführern weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten
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  3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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  1.          Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 stellte die Vorinstanz folgende Anträge (VwGer-act. 6):
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  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
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  3. Evtl. sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Ausgleichskasse Schwyz anzuweisen, für die Zeit ab August 2017 bis zu einem vom Gericht zu bezeichnenden Zeitpunkt den EL-Anspruch unter Ausklammerung des Sohnes K.________ neu zu berechnen.
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  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.
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  1.         Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer die Replik am 17. August 2020 ein. Dabei halten sie an den von ihnen gestellten Anträgen fest (VwGer-act. 10).
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  3.         Auch die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 31. August 2020 an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren fest (VwGer-act. 12).
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  5.             Die Beschwerdeführer verzichten mit Schreiben vom 16. September 2020 auf eine weitere Stellungnahme (VwGer-act. 14).
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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  1.           Die Einspracheentscheide der Vorinstanz wurden den Beschwerdeführern am 3. April 2020 versandt (VwGer-act. 2 und 3). Für die Fristberechnung im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts ist auf die entsprechende Regelung im ATSG abzustellen. Allfällige Fristen stehen über die Osterfeiertage still (