\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2020 59
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 17. August 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Erwerbsersatzordnung (Covid-19 Erwerbsausfall)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1947) ist bei der Ausgleichskasse Schwyz als selbständigerwerbende Person angeschlossen. Er betreibt unter der Firma B.________ eine Firma für Kommunikation und Desing, Werbung.
\n
B. Am 23. April 2020 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für die COVID-19 Erwerbsausfall, Formular für Selbständige - Härtefallregelung ein (Vi-act. 3).
\n Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse Schwyz den Antrag auf COVID-19 Erwerbsausfall ab mit der Begründung, er erziele kein Einkommen (Vi-act. 5). Hiergegen erhob A.________ am 8. Mai 2020 Einsprache (Vi-act. 6), die mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 abgewiesen wurde (Vi-act. 9).
\n
C. Am 17. Juni 2020 gelangt A.________ mit einem als \"Einsprache gegen Entscheid Ausgleichskasse Schwyz vom 4. Juni 2020\" übertitelten Schreiben ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Abweisung entspreche nicht der COVID-Verordnung des Bundes. Als Werbeagentur seien sie, wie viele andere KMU, auf eine Entschädigung angewiesen.
\n Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzt das Gericht A.________ eine Frist bis
\n 1. Juli 2020 an, um die Eingabe vom 17. Juni 2020 betreffend Antrag und Begründung sowie Zustellung des angefochtenen Entscheides zu verbessern .
\n Mit verbesserter Eingabe vom 22. Juni 2020 stellt A.________ das Rechtsbegehren:
\n Wir verlangen von der AHV die Corona-Erwerbsersatzentschädigung gemäss COVID-Entscheid - nach unseren Berechnungen einen Tagessatz von CHF 46.44, weil wir als Werbeagentur einen Erwerbsausfall erlitten.
\n Härtefall-Regelung nach Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung.
\n Unser beitragspflichtiges Einkommen 2019 beträgt gemäss Bilanz CHF 20'900.-, nach Abzug Rentnerfreibetrages.
\n
D. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragt die Ausgleichslasse Schwyz die Abweisung der Beschwerde.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 In der ablehnenden Verfügung vom 4. Mai 2020 hielt die Vorinstanz fest, für die Bemessung der Entschädigung sei die aktuellste Beitragsverfügung für das Jahr 2019 massgebend, unerheblich, ob diese provisorisch oder definitiv sei. Weder eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuermeldung noch eine Änderung der AHV-Beitragszahlung für das Jahr 2019, die nach dem 17. März 2020 erfolge, bewirke eine Änderung der Entschädigung. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei für das Jahr 2019 per 17. März 2020 mit Fr. 0.-- veranlagt, entsprechend werde kein Taggeld ausgerichtet (Vi-act. 5).
\n
1.2 In der Einsprache vom 8. Mai 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe 2018 ein schwaches Einkommen erzielt, indes nicht null. Am 17. März 2020 habe er noch über keine Zahlen zur Bilanz 2019 verfügt, was wohl bei den meisten Unternehmen der Fall sei. Das Formular mit den Zahlen 2019 sei nach Erhalt unverzüglich an die AHV gesandt worden. Es werde ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 20'900.-- ausgewiesen. Fast zeitgleich mit der Abweisung seines Antrages habe er auch eine angepasste Rechnung für die AHV-Beiträge 2019 über Fr. 1'475.70 erhalten, die auf dem Einkommen von Fr. 20'900.-- basiere. Aus diesem Grunde müsse dies auch Grundlage für die Entschädigungsberechnung bilden (Vi-act. 6).
\n
1.3 Im Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, sie habe sich bei der Bemessung der COVID-19-Erwerbsausfall auf das vor dem 17. März 2020 durch den Einsprecher gemeldete Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 abgestützt. Dieses sei am 23. April 2019 auf Fr. 0.-- angepasst worden. Dies sei weniger als die Fr. 10'000.--, welche für eine Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz notwendig wären. Entsprechend habe er keinen Anspruch. Nichts Anderes gelte, wenn auf die letzte definitive Beitragsrechnung 2018 vom 1. November 2019 abgestellt würde. Denn diese weise ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'200.-- aus und damit ebenfalls weniger als Fr. 10'000.--.
\n
1.4 Vor Verwaltungsgericht trägt der Beschwerdeführer vor, gemäss Ein-spracheentscheid sei sein Einkommen am 23. April 2019 auf Fr. 0.-- angepasst worden, was ihm unerklärlich sei. Er habe der AHV im März 2020 keine schriftliche Weisung über fehlendes Einkommen gemeldet. Fakt sei, dass am 17. März 2020 die Bilanz für 2019 noch nicht vorgelegen habe, die provisorische Meldung am 21. April 2020 erfolgt sei, wobei ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 20'900.-- ausgewiesen worden sei. Der Bund habe klar dokumentiert, dass auch nach dem 17. März 2020 Begehren für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, basierend auf dem Einkommen 2019 nachgereicht werden könnten. Im abweisenden Entscheid vom 4. Mai 2020 habe man dieser Tatsache keine Rechnung getragen, obwohl die aktuellen Zahlen für 2019 vorgelegen hätten, was dadurch belegt sei, dass er am 23. April 2020 eine angepasste AHV-Rechnung, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 20'900.-- erhalten habe.
\n
1.5 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, am 23. April 2019 sei bezüglich das beschwerdeführerische Einkommen eine Stornierung der Mahngebühren vorgenommen und das Erwerbseinkommen auf Fr. 0.-- reduziert worden. Dies werde grundsätzlich nicht ohne Anlass durchgeführt. Da kein Schreiben des Beschwerdeführers vorhanden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Telefongespräch des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz am besagten Tag auszugehen, wobei hierzu weder eine Aktennotiz noch eine Verfügung vorliege. Mithin sei am 23. April 2019 das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2019 im System auf Fr. 0.-- angepasst worden. Dieses Einkommen sei somit Basis für die Festsetzung der Akontorechnung 2019 und folglich auch für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Auf die provisorische Beitragsverfügung vom 23. April 2020 könne nicht abgestellt werden, da diese erst nach dem 17. März 2020 ergangen sei. Mithin sei ein Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt worden.
\n
2. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter Selbständigerwerbender obligatorisch AHV-versichert ist. Nicht bestritten ist ebenso, dass er als solcher einen Anspruch auf COVID-19-Erwerbsersatzentschädigung aus Härtefall nach