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\n \n \n II 2020 66
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| \n Entscheid vom 16. September 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Erwerbsersatzordnung (COVID-19; Erwerbsersatzentschädigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist seit dem 1. Januar 2013 bei der Ausgleichskasse Schwyz als selbständigerwerbende Person im Haupterwerb angeschlossen (Vi-act. 1). Er ist mit seiner C.________ Management im Event und Gastrobereich tätig. Mit provisorischer Verfügung vom 6. Februar 2019 wurden ihm für das Jahr 2019 die Akontobeiträge festgesetzt basierend auf der Vorjahresperiode mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 122'400.-- (Vi-act. 1 und 2).
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B. Am 24. März 2020 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für die COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung ein (Eingang Vorinstanz am 26.3.2020). Dies mit der Begründung, rund 90% seiner Kunden seien im Event und Gastrobereich tätig und seien zu 100% eingestellt (Vi-act. 3).
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C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, A.________ habe keinen Anspruch auf COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung, da sein Einkommen per 17. März 2020 für das Jahr 2019 über Fr. 90'000.-- liege.
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D. Hiergegen erhob A.________ am 12. Mai 2020 Einsprache, welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Entscheid vom 9. Juni 2020 abwies.
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E. Am 9. Juli 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf das Jahreseinkommen 2019 über den Betrag von CHF 79'391.86 der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz-entschädigung anzuerkennen und dementsprechend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2020 aufzuheben.
\n 2.
eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagungsverfügung der Steuerbehörden für das Jahr 2019 zu sistieren;
\n 3.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Unter Verweis auf den Einspracheentscheid verzichtet die Vorinstanz am 3. August 2020 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 In der Verfügung vom 1. Mai 2020 führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe beschlossen, auch Selbständigerwerbende, die aufgrund der beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsaufall erleiden würden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden müsse, hätten Anspruch auf eine COVID-19-Entschädigung, wenn ihr Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- betrage. Für die Ermittlung der Einkommensgrenze werde auf das Erwerbseinkommen der aktuellsten provisorischen oder definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abgestellt. Da das Einkommen des Beschwerdeführers über Fr. 90'000.-- liege, habe er keinen Anspruch (Vi-act. 4).
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1.1.2 Dem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 kann sodann entnommen werden, dass die Ausgleichskasse am 6. Februar 2019 die provisorische Beitragsverfügung für das Jahr 2019 ausstellte und dabei das beitragspflichtige Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 - entsprechend der Vorjahresperiode - auf Fr. 122'400.-- festgesetzt hatte (vgl. Vi-act. 2). Es handle sich dabei um die am 17. März 2020 aktuellste Beitragsverfügung für das Jahr 2019. Die Vorinstanz hält dazu mit Verweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) fest, für die Anspruchsprüfung sei dieses Einkommen gemäss provisorischer Beitragsverfügung 2019 massgebend. Weder eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 noch eine nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen zugrundeliegenden Erwerbseinkommen würden eine Änderung in der Entschädigung bewirken. Dem Beschwerdeführer nütze auch nichts, auf die letzte definitive Beitragsverfügung des Jahres 2015 vom 21. Februar 2018 abzustellen, weise diese doch ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 242'300.-- aus.
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1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss seinem Jahresabschluss 2019 habe der Jahresgewinn 2019 Fr. 79'391.86 betragen. Dies habe er der Ausgleichskasse am 30. April 2020 mitgeteilt. Entsprechend und basierend auf diesen Zahlen habe er kurz darauf die (neuen) Abrechnungen über die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 und 2020 erhalten. Damit sei klar erwiesen, dass sein Einkommen weniger als Fr. 90'000.-- betragen habe. Indem das Kreisschreiben, auf welches die Vorinstanz abstütze, nicht auf das effektive Einkommen, sondern auf provisorische Daten abstelle, widerspreche dies der Verordnung und sei widerrechtlich. In solchen Fällen sei vom Kreisschreiben abzuweichen, da die Verordnung höherrangig sei.
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1.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter Selbständigerwerbender obligatorisch AHV-versichert ist. Nicht bestritten ist ebenso, dass er als solcher einen Anspruch auf COVID-Erwerbsersatzentschädigung aus Härtefall nach