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\n \n \n II 2020 67
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| \n Entscheid vom 16. November 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.C.________ und B.C.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Gemeinderat Schübelbach, Grünhaldenstrasse 3, \n Postfach 74, 8862 Schübelbach, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung \n und Elektroversorgung)
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Sachverhalt:\n
A. A.C.________ und B.C.________ sind Eigentümer der Grundstücke KTN xxx und yyy (Grundbuch U.________/SZ). Mit Beschluss Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020 erteilte die Gemeinde Schübelbach die Bewilligung für den Abbruch von Mehrfamilienhäusern mit Garage und den Neubau eines Mehrfamilienhauses unter Auflagen und Bedingungen (Bf-act. 1; Vi-act. 1). Mit der Erteilung der Baubewilligung wurden im Zusammenhang mit der Erschliessung (u.a.) provisorische Anschlusskosten Wasser
Total Fr. 48'175.00 (inkl. MwSt. 2.5%) sowie Anschlusskosten und Erschliessungsbeiträge Elektro
Total Fr. 39'453.55 (inkl. MwSt. 7.7%) festgesetzt, je mit dem Hinweis, dass die (provisorischen) Anschlusskosten vor der Ausführung beglichen werden müssen (vgl. Baubewilligung Beschluss Disp.-Ziff. 1.3.2. und Erw. 1.3.10 bzw. Disp.-Ziff. 1.4.2. und Erw. 1.4.9.).
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B. Gegen den Beschluss Nr. 174 des Gemeinderats Schübelbach vom 9. Juni 2020 (Versand: 10.6.2020) erheben A.C.________ und B.C.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Ziff. 1.3.2. des Beschlusses Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020 sei aufzuheben und der von den Beschwerdeführern zu leistende Betrag für den Anschluss an die Wasserversorgung auf CHF 23‘750.-- exkl. MwSt. bzw. CHF 24‘343.75 inkl. MwSt. festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 2.
Ziff. 1.4.2. des Beschlusses Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020 sei aufzuheben und der von den Beschwerdeführern zu leistende Betrag für den Anschluss an die Elektroversorgung auf CHF 8‘540.-- exkl. MwSt. bzw. CHF 9‘197.60 inkl. MwSt. festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Die Beschwerde sei dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Sprungbeschwerde zu überweisen.
\n 4.
Der Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung für die unangefochtenen Teile, d.h. für die eigentliche Baubewilligung, zu entziehen und es sei für den unangefochtenen Teil des Beschlusses Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020 die Teilrechtskraft zu erteilen.
\n 5.
Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
\n Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, für die bestehenden Bauten seien bereits Anschlussgebühren für die Liegenschaftsentwässerung, die Wasserversorgung und die Elektroversorgung entrichtet worden. Dies gelte es bei der Festsetzung der Anschlussgebühren für den Neubau zu berücksichtigen.
\n In Bezug auf die Anschlussgebühren für die Wasserversorgung wie auch die Anschlussgebühren und Erschliessungsbeiträge an die Elektroversorgung sei die gesetzliche Grundlage nicht hinreichend, sowie seien die Gebühren und Beiträge nicht rechtskonform bzw. nicht nachvollziehbar ermittelt worden.
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C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 hat der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht überwiesen. Gleichzeitig hielt der Regierungsrat fest, dass sich die Beschwerde vom 6. Juli 2020 nur gegen die Dispositiv- Ziffern 1.3.2 und 1.4.2 des Beschlusses Nr. 174 vom 9. Juni 2020 bzw. die darin festgesetzten Gebühren richte, nicht aber gegen die in Dispositiv- Ziffer 1 erteilte Baubewilligung und die damit verbundenen weiteren Auflagen und Bedingungen. Somit könne festgehalten werden, dass der Beschluss Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020, soweit damit die Baubewilligung für den Abbruch der Mehrfamilienhäuser mit Garage und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf den Grundstücken KTN xxx und yyy, S.________strasse ... und ..., U.________/SZ, erteilt worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei.
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D. Mit Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht vom 17. Juli 2020 beantragt der Gemeinderat Schübelbach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten in ihren Gegenbemerkungen vom 5. August 2020 zur Vernehmlassung des Gemeinderats Schübelbach vom 17. Juli 2020 an den bisherigen gestellten Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1. Gemäss