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II 2020 6
 
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Entscheid vom 7. April 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Prämienverbilligung (veränderte wirtschaftliche Verhältnisse)
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Sachverhalt:
\n A. Am 14. August 2019 meldete sich A.________ (Jg. 1959) zur Prämienverbilligung 2020 an (Vi-act. 1). Am 21. November 2019 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, das anrechenbare Einkommen liege über dem Höchstwert, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2).
\n B. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 verlangte A.________ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit der Begründung, die Berechnung sei basierend auf der definitiven Veranlagungsverfügung 2018 vorzunehmen. Zudem sei auch seine veränderte wirtschaftliche Situation im Jahr 2019 zu berücksichtigen (Vi-act. 3). Am 10. Dezember 2019 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, das anrechenbare Einkommen liege trotz Neuberechnung gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung 2018 über dem Höchstwert, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 4, 7).
\n C. Am 8. Januar 2020 ersuchte A.________ erneut um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Gemäss Mitteilung vom 10. Dezember 2019 sei er aufgrund der definitiven Veranlagungsverfügung 2018 eingeschätzt worden; seine finanzielle Situation habe sich 2019 wesentlich verändert, was auch zu berücksichtigen sei (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Prämienanspruch, da das anrechenbare Einkommen gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung 2018 die massgebenden Höchst­werte übersteige (Vi-act. 6).
\n D. Am 16. Januar 2020 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung vom 10. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung seines Anspruchs anhand seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen. Beweismittel für den Beschwerdegrund reicht er nicht ein.
\n Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.
\n E. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 weist der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführer auf den Untersuchungsgrundsatz sowie die Mitwirkungspflicht hin. Er fordert ihn auf, die fehlenden Beweismittel nachzureichen.
\n Dem kommt der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 nach, indem er aktuelle Steuerunterlagen als Beweismittel einreicht. Seitens Vorinstanz erfolgt hierzu keine Stellungnahme.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Prämienverbilligung 2020 ab, weil das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers die massgebenden Grenzwerte übersteige und er damit keinen Anspruch habe. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich seine wirtschaftliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung 2018 wesentlich verändert und er dies bei der Vorinstanz vorgebracht habe.
\n Mithin ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Ermittlung des Prämien­verbilligungsanspruches 2020 zu Recht auf die Daten der Steuerveranlagungsverfügung 2018 abgestellt und den Anspruch abgelehnt hat.
\n 2.1 Grundvoraussetzung, um in den Genuss von Prämienverbilligungen zu gelangen, ist ein Leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (