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II 2020 73
 
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Entscheid vom 16. September 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Bewilligung und Finanzierung Kranführerkurs)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1963; italienische Staatsbürgerschaft; Aufenthaltsbewilligung B seit 2018) war seit dem 11. April 2018 als Bau-Hilfsarbeiter bei der B.________ AG, C.________, angestellt. Nachdem über die Firma der Konkurs eröffnet und A.________ stellenlos wurde, stellte er am 2. August 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2019 (Vi-act. 2). Das RAV D.________ meldete ihn per 26. August 2019 zur Arbeitsvermittlung an (Vi-act. 1).
\n B. Am 12. Februar 2020 reichte A.________ beim RAV D.________ das Gesuch um Zustimmung zu einer Ausbildung zum Kranführer B (Campus Sursee Bildungszentrum Bau AG vom 27.2.2020 bis 30.3.2020) ein (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 lehnte das Amt für Arbeit das Gesuch ab           (Vi-act. 5).
\n C. Am 10. März 2020 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. 6), die das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 133/20 vom 13. März 2020 abwies (Vi-act. 8).
\n D. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ durch die Gewerkschaft Unia am 11. Mai 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 13.03.2020 sei aufzuheben.
\n 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den beantragten Kranführerkurs zu bewilligen und zu finanzieren.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 tritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein (VG-act. 4). Sie wird am 24. Juli 2020 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 10. August 2020 teilt der Beschwerdeführer mit, das Vertretungsverhältnis mit der Unia sei aufgehoben, er führe die Beschwerde im eigenen Namen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Am 12. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zustimmung zur Ausbildung zum Kranführer B ein. In seinem Alter brauche er einen Kranführerschein, um eine gut bezahlte Arbeit im Bauwesen zu finden. Alle Bauarbeiter in seinem Alter (Jg. 1963) seien Kranführer. Seine Vermittlungsfähigkeit werde enorm steigen. Als Kranführer habe er eher die Sicherheit, seinen künftigen Arbeitsplatz behalten zu können; es sei dies sicher im Interesse der Arbeitslosenkasse. Kranführer Kat. B seien auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt bzw. gesucht (Vi-act. 3).
\n Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 hat die Vorinstanz das Gesuch mangels arbeitsmarktlicher Indikation abgelehnt (Vi-act. 5) und dies mit Einspracheentscheid vom 13. März 2020 bestätigt (Vi-act. 8).
\n Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zustimmung zur Ausbildung zum Kranführer B vom 12. Februar 2020 zu Recht abgelehnt hat oder ob der Abweisungsentscheid - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird - Bundesrecht verletzt.
\n 2.1 Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 bezweckt gemäss