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\n \n \n II 2020 74
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| \n Entscheid vom 16. September 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz für Selbständige)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist seit dem 1. März 2014 bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbender im Haupterwerb registriert. Er ist mit seiner Firma B.________ im Bereich der Sport-Vermarktung/Management tätig. Mit provisorischer Verfügung vom 14. Februar 2019 wurden ihm für das Jahr 2019 die Akontobeiträge festgesetzt basierend auf den Selbstangaben mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 110'600 (Vi-act. 1 und 2).
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B. Mit E-Mail vom 28. März 2020 reichte A.________ der Ausgleichskasse die Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung ein. Dies mit der Begründung, vom 14. März 2020 bis 30. April 2020 (voraussichtlich) sei der Sport und Schwingsport eingestellt (Vi-act. 3).
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C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 lehnte die Ausgleichskasse gegenüber A.________ die Ausrichtung einer Erwerbsersatzentschädigung ab mit der Begründung, er habe aufgrund seines über Fr. 90'000 liegenden Einkommens keinen Anspruch (Vi-act. 4). Die am 25. Mai 2020 hiergegen eingereicht Einsprache (Vi-act. 5) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. Juni 2020 ab (Vi-act. 8).
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D. Am 30. Juli 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag:
\n Der Einspracheentscheid sowie die entsprechende Abweisungsverfügung seien aufzuheben und der Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung im Zusammenhang mit Covid-19 sei zu bejahen.
\n Am 5. August 2020 informiert der Beschwerdeführer das Gericht, die in seinem Namen eingereichte Beschwerde sei seine eigene, mithin bestehe kein Vertretungsverhältnis.
\n Mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 In der Verfügung vom 1. Mai 2020 führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe beschlossen, auch Selbständigerwerbende, die aufgrund der beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsaufall erleiden würden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden müsse, hätten Anspruch auf eine COVID-19-Entschädigung, wenn ihr Einkommen zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 betrage. Für die Ermittlung der Einkommensgrenze werde auf das Erwerbseinkommen der aktuellsten provisorischen oder definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abgestellt. Da das Einkommen des Beschwerdeführers über Fr. 90'000 liege, habe er keinen Anspruch (Vi-act. 4).
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1.1.2 Dem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 kann sodann entnommen werden, dass die Ausgleichskasse am 14. Februar 2019 die provisorische Beitragsverfügung für das Jahr 2019 ausstellte und dabei das beitragspflichtige Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 - entsprechend den Selbstangaben - auf Fr. 110'600 festgesetzt hatte. Es handle sich dabei um die am 17. März 2020 aktuellste Beitragsverfügung für das Jahr 2019. Die Vorinstanz hält dazu mit Verweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) fest, für die Anspruchsprüfung sei dieses Einkommen gemäss provisorischer Beitragsverfügung 2019 massgebend und als Durchführungsstelle sei sie an das KS CE gebunden. Eine nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen zugrundeliegenden Erwerbseinkommen bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Daher könne insbesondere auch nicht auf den vom Beschwerdeführer nach dem 17. März 2020 eingereichten definitiven Geschäftsabschluss 2019 mit einem Reingewinn von Fr. 60'022.95 abgestellt werden. Ihm nütze auch nichts, auf die letzte definitive Beitragsverfügung des Jahres 2016 vom 28. August 2018 abzustellen, weise diese doch ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 152'500 aus.
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1.2 Der Beschwerdeführer macht - wie bereits in der Einsprache (Vi-act. 5) - geltend, gemäss seinem definitiven Jahresabschluss 2019 habe der Reingewinn 2019 Fr. 60'022.95 betragen. Die Steuererklärung sei eingereicht. Für das Jahr 2019 werde er daher auf dieser Basis AHV-Beiträge entrichten. Damit stehe auch fest, dass die Einkommensgrenze (Fr. 10'000 bis Fr. 90'000) für die Corona Erwerbsersatzentschädigung eingehalten sei, sein Anspruch sei ausgewiesen. Anfangs Jahr habe er noch nicht abschätzen können, wie hoch das Einkommen 2019 sein werde. Aus Vorsicht, lieber zu viel als zu wenig zu bezahlen (Verzugszinsproblematik) habe er das provisorische Einkommen nicht angepasst. Es sei stossend, seinen Anspruch auf Basis der provisorischen, falschen Beitragserhebung zu prüfen und nicht auf den am 2. April 2020 erstellten und der Steuerverwaltung eingereichten definitiven Jahresabschluss abzustellen. Diese Meinung habe auch Prof. Ueli Kieser im Fernsehen vertreten.
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1.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter Selbständigerwerbender obligatorisch AHV-versichert ist. Nicht bestritten ist ebenso, dass er als solcher einen Anspruch auf COVID-Erwerbsersatzentschädigung aus Härtefall nach