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\n \n \n II 2020 75
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| \n Entscheid vom 19. Juli 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch …
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2012 D.A.________ sel. und E.A.________ sel.)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 (Versand) wurden die Eheleute D.A.________ sel. (verstorben am 14.2.2014) und E.A.________ sel. (verstorben am 1.4.2013) von der Kantonalen Steuerverwaltung bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'502'700.-- (satzbestimmend Fr. 797'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 39'916'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 1'529'700.-- veranlagt. Dabei wurde eine in der am 20. August 2013 von D.A.________ unterzeichneten Steuererklärung 2012 deklarierte Schenkung am 16. Mai 2012 von E.A.________ ausgerichtet an \"Trust; irriv. discr.\" von Fr. 40'000'000.-- (vgl. Formular 10 \"Spezialdeklarationen 2012\" = Steuerakten 2012 act. 111) als \"transparent\" betrachtet, und deshalb diese Fr. 40'000'000.-- im Vermögen aufgerechnet. Zusätzlich wurde der deklarierte Wertschriftenertrag von Fr. 644'955.-- unter
Berücksichtigung eines Ertrags aus dem Trustvermögen nach Ermessen auf Fr. 1'000'000.-- (entsprechend 2.5% von Fr. 40'000'000.--) ergänzt (vgl. Begründung/Hinweise unter Code 150 und Code 900 auf der Veranlagungsverfügung 2012 = Steuerakten 2012 act. 2 ff.). Dies nachdem im Verlauf des Veranlagungsverfahrens die F.________AG als damalige bevollmächtigte Vertreterin in Steuerangelegenheiten für die Steuerperiode 2012 trotz mehrmaliger Nachfrage die zur Abklärung der Angaben im Wertschriftenverzeichnis benötigten Unterlagen bzw. Beweismittel (Kopie der Trusturkunde [Trust Deed] und Letter of Wishes) nicht beibringen konnte (vgl. Steuerakten 2012 act. 27 ff.). Dem beigebrachten Schreiben des liechtensteinischen Treuunternehmen G.________ vom 17. Dezember 2013 konnte lediglich als Mitteilung entnommen werden, dass es sich bei dem liechtensteinischen Trust, der im Jahre 2012 \"Zuwendungen\" von E.A.________ erhalten habe, um einen \"Irrevocable Discretionary Trust\" handle, und dass D.A.________ \"keinerlei Ansprüche in Bezug auf den Trust und damit auch nicht auf Informationen\" habe (vgl. Steuerakten 2012 act. 31).
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B.a. Gegen die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 erhob die F.________AG als Vertreterin der inzwischen verstorbenen Eheleute D.A.________ und E.A.________ mit Eingabe vom 20. März 2014 Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 sei zu korrigieren. Der nach Ermessen festgesetzte Wertschriftenertrag sowie das nach Ermessen festgesetzte Trustvermögen ist bei der Veranlagungsverfügung 2012 nicht zu berücksichtigen - die Veranlagung soll gemäss der eingereichten Steuererklärung erfolgen.
\n 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n Dabei stellte die F.________AG wiederum die Zustellung von Unterlagen in Aussicht, damit die Erträgnisse und das Vermögen des Trusts aus der Veranlagung eliminiert werden könnten (vgl. Einspracheakten act. 144 ff.).
\n
B.b. Am 24. April 2014 leitete die F.________AG ein neuerliches Schreiben des liechtensteinischen Treuunternehmens G.________ an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz weiter (vgl. Einspracheakten act. 140 ff.). Darin wurde unter Bezugnahme auf das bereits erfolgte Schreiben vom 17. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sich durch das zwischenzeitliche Versterben von D.A.________ an der rechtlichen Situation nichts geändert habe. Der guten Ordnung halber werde festgehalten, dass auch dem Nachlass des Verstorbenen D.A.________ keinerlei Anspruch in Bezug auf den Trust oder auf Erhalt diesbezüglicher Informationen zustehe (vgl. Einspracheakten act. 142 f.).
\n
B.c. Mit weiterem Schreiben vom 23. Juni 2014 und Erinnerung vom 26. August 2014 wurde die F.________AG nochmals von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz aufgefordert, die zur Behandlung der Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2012 benötigten Unterlagen (Kopie der Trusturkunde [Trust Deed] und Letter of Wishes) zuzustellen (vgl. Einspracheakten act. 139). Alsdann wandte sich mit Schreiben vom 11. September 2014 der Sohn A.A.________ an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und führte unter Beilage von entsprechender Korrespondenz aus, dass er als Testamentsvollstrecker seiner Eltern ebenfalls versucht habe, Unterlagen vom liechtensteinischen Treuunternehmen G.________ zu erhalten, und ebenso eine abschlägige Antwort erhalten habe. Ergänzend bemerkte A.A.________, dass seiner Kenntnis nach der Trust nach dem 16. Mai 2012 nicht mehr der Mutter E.A.________ (bzw. nicht mehr den Eltern) zugerechnet werden könne, da die Mutter E.A.________ als Treugeberin ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich auf die Ausübung jeglicher Rechte und Pflichten am Treugut verzichtet und es in das alleinige und uneingeschränkte Ermessen des Treuhänders gegeben habe (vgl. Einspracheakten act. 132 ff.).
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B.d. Vor der Überweisung der Einsprache an die Kantonale Steuerkommission informierte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit Erledigungsvorschlag vom 29. September 2014 die F.________AG über das Ergebnis des Vorverfahrens und die Kostenregelung.
Es sei davon auszugehen, dass der Sohn A.A.________ als pflichtteilsberechtigter Erbe einen Anspruch auf Einsicht in den Verbleib des Vermögens habe und diesen auch in Liechtenstein durchsetzen könnte. Nach Ansicht der Steuerverwaltung müsse es möglich sein, eine Kopie der Trusturkunde, des Letters of Wishes oder ähnliche Urkunden zu erhalten, welche Auskunft über die Vermögensverhältnisse und insbesondere über die berechtigte Person geben. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung sei es nicht glaubwürdig, dass jemand ohne Weiteres auf Fr. 40 Mio. verzichte. Man sehe sich aus diesen Gründen gezwungen, an der Veranlagung festzuhalten (vgl. Einspracheakten act. 128 ff.).
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B.e. Am 30. September 2014 teilte die F.________AG der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit, dass sie in der Sache nicht mehr zuständig sei und die Steuerverwaltung sich inskünftig direkt an den Sohn A.A.________ wenden solle, an welchen der Erledigungsvorschlag der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bereits weitergeleitet worden sei (vgl. Einspracheakten act. 127).
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B.f. Weil es zu keiner Erledigung der Einsprache im Vorverfahren kam, wurde diese am 27. Oktober 2014 zur Entscheidung an die Kantonale Steuerkommis-sion bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz überwiesen.
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C.a. Mit Schreiben des Sekretariats der Kantonalen Steuerkommission bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 29. Januar 2015 wurde A.A.________ erneut darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass er als pflichtteilsberechtigter Erbe einen Anspruch auf Einsicht in den Verbleib des Vermögens habe und diesen auch in Liechtenstein durchsetzen könnte. Im Übrigen erhalte der Gründer einer liechtensteinischen Treuhänderschaft, in diesem Fall die Mutter E.A.________ als Gründerin und Treugeberin der Fr. 40 Millionen, jeweils sämtliche Gründungsunterlagen wie die Treuhandurkunde mit Statuten und Letter of Wishes für seine Akten. Es wurde A.A.________ deshalb nochmals Gelegenheit eingeräumt, die Trusturkunde mit Statuten und Letter of Wishes des Trusts sowie den detaillierten Steuerauszug des Trustvermögens zur steuerlichen Qualifikation nachzureichen (vgl. Einspracheakten act. 123 ff.).
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C.b. Mit Eingabe vom 5. März 2015 übermittelte A.A.________ ein weiteres Schreiben des liechtensteinischen Treuunternehmens G.________ vom 18. Februar 2015, wonach die gewünschten Auskünfte und Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Darin beruft sich das Treuunternehmen darauf, dass anlässlich der Errichtung des Trusts zur Kenntnis gebracht geworden sei, dass A.A.________ in der Vergangenheit substanzielle Schenkungen von der Mutter E.A.________ erhalten habe, die auf den Pflichtteil anzurechnen seien. Nach entsprechendem Kenntnisstand sei daher ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Trust auszuschliessen und es bestehe daher kein Rechtsgrund für ein Auskunftsbegehren. Ergänzend zu dem Schreiben des liechtensteinischen Trustunternehmens bemerkte A.A.________, dass gemäss einem Rechtsgutachten zum Testament der Mutter E.A.________ der Vater D.A.________ als Vorerbe für den Nachlass der Mutter zu sehen sei. Dies werde derzeit streitig vor dem Bezirksgericht Höfe verhandelt und das Ergebnis bleibe abzuwarten. Der Trust der Mutter gehöre aber nicht zu ihrem Nachlass (vgl. Einspracheakten act. 119 f.).
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C.c. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Sekretariats der Kantonalen Steuerkommission bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 10. April 2015 (vgl. Einspracheakten act. 109) stellte das Bezirksgericht Höfe mit Schreiben vom 15. April 2015 jeweils Kopien der Testamentseröffnungsverfügung und der Erbbescheinigung von E.A.________ sel. (ZET 2013 69 vom 12.8.2013 und ZET 2013 168 vom 24.9.2013) und von D.A.________ sel. (ZET 2014 73 vom 17.4.2014 und ZET 2015 27 vom 30.1.2015) zu, unter jeweiligem Hinweis, dass ein Verfahren betreffend Abänderung des Erbscheins beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe hängig sei (vgl. Einspracheakten act. 94 ff. u. 108 ff.).
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C.d. In mehreren separaten Verfügungen hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe das Gesuch von A.A.________ mit dem Antrag, die Erbbescheinigung im Erbfall E.A.________ sel. zu korrigieren und die auf der Erbbescheinigung als Erben mitaufgeführten B.A.________ und C.A.________ nur als Pflichtteilsberechtigte gemäss deutschem Recht anzusehen, abgewiesen (ZET 2014 258 vom 17.6.2015), das Gesuch von B.A.________ und C.A.________ mit dem Antrag, A.A.________ als Willensvollstrecker in beiden elterlichen Nachlässen abzusetzen, gutgeheissen (vgl. Einspracheakten act. 81 ff. [ZES 2014 308 vom 17.8.2015] und act. 91 f. [ZES 2014 319 vom 17.8.2015]), sowie dem Gesuch von B.A.________ und C.A.________ entsprechend die Liquidation des Nachlasses von E.A.________ sel. nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Höfe mit deren Durchführung beauftragt (vgl. Akten Nachlasskonkurs act. 36 ff. [ZES 2015 140 vom 17.8.2015]).
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C.e. Im Februar 2016 gelangte RA lic.iur. H.________ mit der Bitte an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dass er als rechtmässiger Vertreter von B.A.________ und C.A.________ zu erfassen und per sofort mit allen Mitteilungen und Entscheidungen zu bedienen sei (vgl. Einspracheakten act. 80).
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C.f. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 übermittelte A.A.________ der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Trustdokumente (Trust Deed und Letter of Wishes) mit dem Hinweis, dass er diese mittlerweile habe erhältlich machen können, nachdem seine Geschwister B.A.________ und C.A.________ schon seit längerem in deren Besitz gewesen seien, ohne diese allerdings an ihn oder die Steuerverwaltung weitergeleitet zu haben (vgl. Einspracheakten act. 59 ff.).
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C.g. Mit Schreiben vom 13. März 2017 bediente RA lic.iur. H.________ die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit weiteren Informationen und Unterlagen. Demgemäss habe das Treuunternehmen G.________ mit Schreiben vom 11. September 2012 die Bank I.________AG ersucht, sämtliche Vermögenswerte des Trusts bis auf einen Betrag von Fr. 25'000.-- auf das Konto der J.________AG zu übertragen. Aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2012, 2013 und 2014 müsse geschlossen werden, dass niemand anders als der Trust Aktionär der J.________AG (als
underlying company) sei. Aus den Jahresabschlüssen gehe hervor, dass die J.________AG seit 2012 Verluste geschrieben habe. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, den verstorbenen Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2012 im Weg einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen einen steuerbaren Ertrag zuzurechnen (vgl. Einspracheakten act. 38 ff.).
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C.h. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 informierte das Sekretariat der Kantonalen Steuerkommission sowohl B.A.________ und C.A.________, beide vertreten durch RA lic.iur. H.________ (vgl. Einspracheakten act. 24 ff.), wie auch A.A.________ (vgl. Einspracheakten act. 27 ff.) darüber, dass bei gegebener Ausgangslage die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprache basierend auf der aktuellen Aktenlage zu entscheiden haben werde. Aufgrund der spärlich vorliegenden Dokumente habe die Veranlagungsabteilung nach eigenem Dafürhalten die Veranlagungen korrekt vorgenommen. Mit Blick auf die Steuerperiode 2012 sei davon auszugehen, dass es sich beim Trust um eine Treuhänderschaft gehandelt habe, welche widerruflich ausgestaltet gewesen sei und damals als einzige Begünstigte die verstorbenen Steuerpflichtigen vorgesehen habe. Folglich sei der Trust in der Steuerperiode 2012 korrekterweise \"transparent\" zu besteuern. Aufgrund der Veranlagungsverfügung 2011 stehe zudem fest, dass die Steuerpflichtigen in der Vorperiode vergleichbare Ertrags- und Vermögenswerte versteuert hätten. Auch die (wenig aussagekräftigen) Bilanzen der J.________AG (mutmassliche underlying company des Trusts) würden keinen Anlass dazu geben, die Veranlagungsverfügung 2012 zu korrigieren. Folglich sei die ermessensweise Aufrechnung des Trusts auch in der Höhe korrekt erfolgt und man werde der Kantonalen Steuerkommission bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz entsprechend einen abweisenden Entscheid vorschlagen. Analog dem Vorverfahren werde die Möglichkeit geboten, die Einsprache durch Retournierung des unterzeichneten Rückzugsformulars kostenlos zu erledigen, anderenfalls davon ausgegangen werde, dass ein begründeter und kostenpflichtiger Entscheid gewünscht werde (vgl. Einspracheakten act. 24 ff.).
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C.i. Am 23. Januar 2019 machte RA lic.iur. H.________ von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch (vgl. Einspracheakten act. 30) und überreichte bei dieser Gelegenheit weitere Unterlagen, insbesondere Kopien der durch E.A.________ an A.A.________ ausgestellten Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 20. Dezember 2011 sowie Kopien des von A.A.________ für E.A.________ erklärten Verzichts auf die Widerruflichkeit der Treuhänderschaft vom 16. Mai 2012 (vgl. Einspracheakten act. 17 ff.).
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C.j. Mit Einsprache-Entscheid Nr. 106/2014 vom 6. Juli 2020 wies die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten des kantonalen Verfahrens (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von Fr. 2'350.-- den Einsprechern bzw. Erben des D.A.________ und der E.A.________ unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 2) (vgl. Einspracheakten act. 1 ff. = Bf-act. 1).
\n
D.a. Gegen diesen Einsprache-Entscheid Nr. 106/2014 vom 6. Juli 2020 (Versand am Freitag, 10.7.2020) lässt A.A.________ (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom Montag, 10. August 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verfahren II 2020 75) erheben mit den folgenden Anträgen:
\n in formeller Hinsicht
\n 1.
Es seien die Verfahrensakten (Entscheid Nr. 106/2014) bei den Vorinstanzen zu edieren.
\n in materieller Hinsicht
\n 2.
Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 der kantonalen Steuerkommission und kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer nichtig bzw. unwirksam ist.
\n 3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz. Der Unterzeichnete sei vom Verwaltungsgericht aufzufordern, vor Abschluss des Verfahrens die detaillierte Kostennote einzureichen.
\n
D.b. Auf die von B.A.________ und C.A.________, beide vertreten durch RA lic.iur. H.________, eingereichte Beschwerde vom 11. August 2020 ist der Einzelrichter das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 2. November 2020 (Verfahren II 2020 76) wegen Fristversäumnis nicht eingetreten.
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D.c. Mit Teilentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. November 2020 (Verfahren II 2020 100 im Hauptverfahren II 2020 75) wurde auch das von B.A.________ und C.A.________, beide vertreten durch RA lic.iur. H.________, mit Eingabe vom 14. September 2020 gestellte Gesuch um Beiladung in das von A.A.________ geführte Verfahren II 2020 75 abgewiesen (bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil
2C_1049/2020 vom 20.12.2021).
\n
E. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 beantragt die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, die Beschwerde von A.A.________ sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
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F. Mit Replik vom 20. Oktober 2020 hält der Beschwerdeführer an den Anträgen Ziffer 1 bis 4 der Beschwerde vom 10. August 2020 fest.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Beim Tod von Steuerpflichtigen treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge (vgl.