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II 2020 77
 
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Entscheid vom 21. Oktober 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Erwerbsersatzordnung (COVID-19 Erwerbsausfall)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist seit dem 1. Februar 2017 bei der Ausgleichskasse Schwyz als selbständige Person angeschlossen. Das Nämliche gilt für B.________. Gemeinsam führen Sie die C.________ KLG. Unter dieser Firma betreiben sie ein Charterbusiness in D.________, indem sie mit einer Motoryacht Ferien- und Ausbildungswochen für den schweizerischen Hochseeschein anbieten (www.___.ch). Je mit provisorischer Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 6. Februar 2019 wurde A.________ resp. B.________ das beitragspflichtige Einkommen auf der Basis der Vorjahresperiode je auf Fr. 6'800.-- festgesetzt (Vi-act. 1). Am 27. August 2019 ergingen die definitiven Beitragsverfügungen für das Jahr 2018, die für beide je ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- auswiesen (Vi-act. 2).
\n B. Am 29. April 2020 reichten A.________ und B.________ je eine Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige - Härtefall-Regelung ein (Vi-act. 3 und 4). Dies mit der Begründung, seit dem 16. März 2020 infolge der Coronakrise einen Erwerbsausfall erlitten zu haben. Ab dem 14. April 2020 hätte das Schiff in D.________ wieder klar gemacht werden sollen, um die gebuchten Törns durchzuführen. Infolge Corona hätten sie gar nicht aus der Schweiz ausreisen können. Die ersten Törns im Mai und Juni hätten sie absagen und die Anzahlungen zurückzahlen müssen. Mit viel Glück könnten sie allenfalls im September / Oktober 2020 noch eine oder zwei Wochen aufs Meer fahren.
\n C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch von A.________ ab mit der Begründung, sie habe keinen Anspruch auf COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung, da ihr Einkommen für das Jahr 2019 unter Fr. 10'000.-- liege (Vi-act. 5). Eine identische Verfügung erhielt am 19. Mai 2020 auch B.________ (Vi-act. 6).
\n D. Gegen diese beiden Verfügungen erhoben A.________ und B.________ am 25. Mai 2020 gemeinsam Einsprache (Vi-act. 7), welche die Ausgleichskasse mit zwei gleichlautenden Einspracheentscheiden je an die beiden Gesuchsteller separat am 23. Juli 2020 abwies (Vi-act. 9 und 10).
\n E. Am 12. August 2020 erheben A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz - erneut gemeinsam - fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihnen eine Corona Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen.
\n Unter Verweis auf den Einspracheentscheid verzichtet die Vorinstanz am 16. September 2020 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 als in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende obligatorisch AHV-versichert sind. Nicht bestritten ist ebenso, dass sie als solche einen Anspruch auf COVID-Erwerbsersatzentschädigung aus Härtefall nach