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\n \n \n II 2020 78
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| \n Entscheid vom 21. Oktober 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Erwerbsersatzordnung (COVID-19 Erwerbsersatz)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist seit dem 1. Januar 2000 bei der Ausgleichskasse Schwyz als selbständigerwerbende Person angeschlossen. Er führt in B.________ einen C.________betrieb Mit provisorischer Verfügung vom 6. Februar 2019 wurden ihm für das Jahr 2019 die AHV-Akontobeiträge festgesetzt basierend auf der Vorjahresperiode mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 132'800.-- (Vi-act. 1).
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B. Am 15. April 2020 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für die COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige wegen Betriebsschliessung ein (Vi-act. 2). Am 19. März 2020 seien die Aufträge extrem eingebrochen, seit dem 1. April 2020 sei der Betrieb geschlossen. Der Anmeldung lag der Jahresabschluss 2019 bei, der einen Unternehmensgewinn von Fr. 73'800.92 ausweist (Vi-act. 3).
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C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, A.________ habe keinen Anspruch auf COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung, da sein Einkommen per 17. März 2020 für das Jahr 2019 über Fr. 90'000.-- liege (Vi-act. 4).
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D. Gestützt auf die Steuermeldung AHV vom 9. Juni 2020 betreffend die Veranlagungsperiode 2018 (Vi-act. 5) erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 12. Juni 2020 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018, der ein beitragspflichtiges Einkommen 2018 von Fr. 71'400.-- zugrunde lag (Vi-act. 6).
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E. A.________ erhob gegen die Abweisungsverfügung vom 1. Mai 2020 am 24. Juni 2020 Einsprache (Vi-act. 7). Die definitive Beitragsverfügung für 2018 weise offensichtlich ein Einkommen unter Fr. 90'000.-- aus; auch 2019 sei das Einkommen gemäss Jahresabschluss 2019 tiefer. Er erhebe Einsprache, weil er nicht verstehen könne, weshalb er keinen Anspruch auf COVID-19 Erwerbsersatz habe.
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F. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, sie habe seinen Antrag zur Neubeurteilung des Anspruches auf COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung erhalten und geprüft (Vi-act. 9). Gestützt auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung könne sie ihren Entscheid vom 1. Mai 2020 in Wiedererwägung ziehen und ihm einen Anspruch
\n zusprechen gestützt auf das beitragspflichtige Erwerbseinkommen 2018 von Fr. 71'400.--. Dies ergebe eine Entschädigung von Fr. 9'198.95 für die Zeit vom 17. März bis 16. Mai 2020 (61 Tage à Fr. 159.20 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge). Die Entschädigung für die Zeit ab 17. Mai 2020 wurde in Aussicht gestellt.
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G. Mit Entscheid vom 3. August 2020 trat die Ausgleichskasse Schwyz auf die Einsprache vom 24. Juni 2020 wegen Fristversäumnis nicht ein (Vi-act. 10).
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H. Am 19. August 2020 gelangt A.________ mit einer als 'Beschwerde' übertitelten Eingabe und dem Betreff 'Corona Erwerbsersatzentschädigung - Einsprache gegen die Abweisungsverfügung' ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
\n Da der angefochtene Entscheid nicht beilag, die Vorinstanz unbekannt war, die Eingabe keinen Antrag und eine ungenügende Begründung enthielt, wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung angesetzt unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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I. Mit verbesserter Eingabe vom 26. August 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, auf die Einsprache sei einzutreten und sein Anspruch sei noch einmal zu prüfen.
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J. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 beantragt die Ausgleichskasse, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. bzw. 26. August 2019 sei abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter Selbständigerwerbender obligatorisch AHV-versichert ist. Nicht bestritten ist ebenso, dass er als solcher einen Anspruch auf COVID-Erwerbsersatzentschädigung aus Härtefall nach