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\n \n \n II 2020 79
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| \n Entscheid vom 15. Dezember 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.C.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch …,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, \n Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2013)
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Sachverhalt:\n
A. Der Steuerpflichtige A.C.________ betreibt eine Zahnarztpraxis im Kanton Schwyz (Spezialsteuerdomizil). Im Jahr 2013 hatte er Wohnsitz im Kanton Luzern (Hauptsteuerdomizil). Am 13. November 2012 war die Scheidung von seiner Ehefrau B.C.________ erfolgt. Aus der Beziehung mit D.________ hat A.C.________ die minderjährigen Söhne E.C.________ und F.C.________.
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B. Am 14. Mai 2015 veranlagte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern A.C.________ am Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 (gemäss Steuerausscheidung) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 692'000.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 667'000.-- und für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 688'900.--. Die Veranlagungsbehörde berücksichtigte dabei entgegen der Steuerdeklaration einen Schuldzinsenabzug von Fr. 142'560.-- und einen Alimentenabzug von Fr. 24'000.-- nicht. Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie am 22. Januar 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es handle sich bei den geltend gemachten Schuldzinsen um eine Kapitalabgeltung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, und Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten seien nicht abzugsfähig. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.C.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern.
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C. Mit Veranlagungsverfügung 2013 der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 12. Juli 2016 wurde A.C.________ am Spezialsteuerdomizil im Kanton Schwyz für die kantonalen Steuern (gemäss Steuerausscheidung) mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 686'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 295'000.-- veranlagt (Steuerakten 2013 act. 1 ff.). Hiergegen liess A.C.________ mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ebenso Einsprache erheben. Die Einsprache wurde dahingehend begründet, dass beim Kantonsgericht Luzern ein Beschwerdeverfahren hängig sei (Einspracheakten 2013 act. 128).
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D. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Urteil vom 18. Januar 2017 auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Luzern nicht ein und wies die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ab, soweit es darauf eintrat (Einspracheakten 2013 act. 43 ff. = Beilage 1a). Das Bundesgericht wies mit Urteil
2C_233/2017 vom 13. April 2018 die von A.C.________ erhobene Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 ab. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wurde teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Januar 2017 wurde insoweit aufgehoben, als darin der Abzug von Fr. 24'000.-- als Unterhaltszahlung vom Einkommen verweigert wurde. Die Angelegenheit wurde an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern zur Neuveranlagung zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Einspracheakten 2013 act. 50 ff. = Beilage 1b).
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E. Auf Anfrage der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 31. Juli 2018 (Einspracheakten 2013 act. 112 ff.) teilte A.C.________ mit Stellungnahme vom 24. September 2018 mit, dass von ihm der Erledigungsvorschlag betreffend die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2013 nicht akzeptiert werde, und stellte das folgende Rechtsbegehren (Einspracheakten 2013 act. 30 ff.):
\n 1. Die Veranlagungsverfügung 2013 der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz betreffend kantonale Steuern, PID-Nr. 56113, sei insofern abzuändern, als darin zusätzliche Abzüge von Fr. 135‘560.00 als Schuldzinsen und von Fr. 24‘700.00 als Unterhaltszahlung vom Einkommen zu berücksichtigen bzw. vorzunehmen sind.
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
\n Mit Schreiben vom 27. September 2018 unterbreitete die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
2C_233/2017 vom 13. April 2018 einen entsprechenden Erledigungsvorschlag (Einspracheakten 2013 act. 18 ff.). Nachdem A.C.________ daran festhielt, dass auch die beantragten Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen seien, wurde die Einsprache zur Behandlung an die Kantonale Steuerkommission überwiesen (Einspracheakten 2013 act. 15 ff.).
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F. Mit Entscheid vom 22. Juli 2020 hiess die Kantonale Steuerkommission
\n die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung teilweise gut (Bf-act. 1
=
Einspracheakten 2013 act. 1 ff.). Der beantragte Abzug vom Einkommen von Fr. 24'700.-- für Alimentenzahlungen (insgesamt bezahlte Kinderalimente Fr. 78'600.--) wurde gewährt.
Dem beantragten zusätzlichen Abzug der Schuldzinsen von Fr. 140'560.-- resp. Fr. 135'560.-- (zusätzlich zum Schuldzinsenabzug gemäss Steuerausscheidung des Kantons Luzern im Betrag von Fr. 23'149.-- [= Fr. 13'924.30 Graubündner Kantonalbank Zinsen Grundpfandschulden + Fr. 9'224.50 UBS Hypothekarzinsen Praxisliegenschaft]) wurde dagegen nicht entsprochen. Dementsprechend wurde für die Steuerperiode 2013 kantonal das steuerbare wie satzbestimmende Einkommen neu auf Fr. 666'700.-- und das steuerbare Vermögen unverändert auf Fr. 295'000.-- festgesetzt (Einspracheentscheid, Disp.-Ziff. 1).
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G. Der Steuerpflichtige A.C.________ erhebt am 24. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz mit dem folgenden Rechtsbegehren:
\n 1. Der Einspracheentscheid Nr. 60/2018 der kantonalen Steuerkommission vom 22. Juli 2020, PID-Nr. 56113, sei in der Dispositivziffer 1 insoweit abzuändern, als dass das steuerbare wie satzbestimmende Einkommen des Bf für das Jahr 2013 zusätzlich um Fr. 127‘400 auf Fr. 539‘300 zu reduzieren sei.
\n 2. Der Einspracheentscheid Nr. 60/2018 der Vorinstanz vom 22. Juli 2020, PID-Nr. 56113, sei in den Dispositivziffern 2 und 3 vollumfänglich aufzuheben, dem Kanton Schwyz seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, und der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das vorinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
\n Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass es sich in dem gemäss Scheidungsvereinbarung mit der Ex-Ehefrau vom 13. November 2012 unter dem Titel Güterrecht per Saldo aller Ansprüche noch zu bezahlenden Betrag von Fr. 420'000.-- bei Fr. 127'399.70 um in der Steuerperiode 2013 im Zeitpunkt der Erfüllung der Forderung vom Einkommen abzugsfähige Geschäftsschulden bzw. Aufwendungen aus dem kaufmännischen Darlehen gehandelt habe.
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H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Aus ihrer Sicht ist nach wie vor nicht nachgewiesen, ob und wann Schuldzinsen von Fr. 140'560.-- (allenfalls auch nur teilweise) bezahlt worden seien, weshalb kein Anlass bestehe, von den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil
2C_233/2017 vom 13. April 2018 abzuweichen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Ausgangspunkt für den vorliegend vom Beschwerdeführer nunmehr am Spezialsteuerdomizil im Kanton Schwyz (Geschäftsort der Zahnarztpraxis) geltend gemachten zusätzlichen Abzug von Fr. 127'400.-- vom Einkommen in der Steuerperiode 2013 bildet weiterhin die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2013 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Zahlung von Fr. 420'000.-- an seine Ex-Ehefrau geleistet hat (Einspracheakten 2013 act. 99 = Beilage 12). Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist (weiterhin) umstritten. In tatsächlicher Hinsicht steht dabei jedoch zumindest fest, dass die Ex-Ehefrau dem Beschwerdeführer während der Ehe zu geschäftlichen Zwecken ein Darlehen in der Höhe von Fr. 252'000.-- gewährt hatte, welches sie am 17. Dezember 2001 per 28. Februar 2002 kündigte. Auf Klage hin sprach ihr das Amtsgericht Luzern-Land mit Urteil vom 20. Mai 2003 – soweit hier interessierend – ab 1. März 2002 Verzugszinsen auf der Darlehensschuld von Fr. 252'000.--, Forderungen aus nicht bezahlten Darlehenszinsen für die Jahre 2000 und 2001 samt entsprechenden Verzugszinsen sowie Forderungen aus anderen Verzugszinsen zu (Einspracheakten 2013 act. 58 ff. = Beilage 2). Im Jahr 2008 wurde das Darlehen im Umfang von Fr. 250'000.-- (also bis auf eine Restanz von Fr. 2'000.--) zurückbezahlt (vgl. Bf-act. 5 mit \"Valuta 30.06.2008\" und Details \"RUECKZAHLUNG DARLEHEN\"); die bis dahin aufgelaufenen Zinsen wurden nicht bezahlt (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteil des BGer
2C_233/2017 vom 13.4.2018 Erw. 5.3).
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1.2 Gegenüber den Steuerbehörden am Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern und im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern hatte der Beschwerdeführer deshalb noch in der Steuerperiode 2013 einen Schuldzinsenabzug vom Einkommen von insgesamt Fr. 142'560.-- beantragt, bzw. im entsprechenden Verfahren vor Bundesgericht (mit vom Bundesgericht als Hauptantrag behandeltem Eventualbegehren) zumindest einen Abzug von Schuldzinsen in der Gesamthöhe von Fr. 115'327.05, nämlich Fr. 108'928.60 als geschäftliche Schuld- bzw. Verzugszinsen für das Darlehen bis zu dessen Teilrückzahlung im Jahr 2008, sowie Fr. 6'395.45 als private Schuldzinsen (ebenfalls gegenüber der Ex-Ehefrau), resultierend aus Verzugszinsen auf nicht bezahlten Liegenschaftskosten sowie Prozess- und Anwaltskosten (gemäss dem Urteil des Amtsgericht Luzern-Land vom 20.5.2003 betreffend Forderung [Einspracheakten 2013 act. 58 ff. = Beilage 2] sowie Zinsberechnung bis 15. Januar 2008 [Einsprache-akten 2013 act. 74 = Beilage 4 = \"BB 28\"]).
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1.3 Vor demselben (tatsächlichen) Hintergrund beantragt der Beschwerdeführer nunmehr am Spezialsteuerdomizil im Kanton Schwyz (Geschäftsort der Zahnarztpraxis) einen Abzug vom Einkommen in der Höhe von Fr. 127'400.-- für Geschäftsschulden bzw. Aufwendungen aus dem kaufmännischen Darlehen.
\n Dazu wird insbesondere ausgeführt (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 9), es könne der Vorinstanz insoweit zugestimmt werden, als dass in der Forderung von Fr. 142'560.-- Darlehenszinsen tatsächlich Fr. 15'160.30 Liegenschaftskosten und Verzugszins (= Fr. 11'855.55 + Fr. 3'304.75) kaufmannfremde (private) Schulden enthalten seien, welche bei der kaufmännischen Forderung nicht zu berücksichtigen seien.
Dagegen sei das Restdarlehen von Fr. 2'000.-- in der
Güterrechtszusammenstellung doppelt berücksichtigt worden. Ferner seien auch die an die Ex-Ehefrau entrichteten Prozess- und Anwaltskosten (= Fr. 6'300.--
+ Fr. 7'078.15) beides inklusive (Verzugs-) Zinsen bis 15. Januar 2018 (= Fr. 1'456.90 + Fr. 1'636.80) untrennbar mit der als kaufmännisch qualifizierten Forderung verbunden und komme diesen daher die gleiche Qualifikation zu, weshalb diese steuerlich voll abzugsfähig seien. Zusammenfassend schlüsselten sich die Zinsforderungen und Aufwendungen für das kaufmännische Darlehen von Fr. 127'400.45 per 15. Januar 2008 wie folgt auf (je in Franken):
\n Rückzahlung Darlehen
2'000.--
\n Verzugszins Darlehen
73'900.--
\n Forderung Zins Jahr 2000 inkl. Verzugszins
14'753.40
\n Forderung Zins Jahr 2001 inkl. Verzugszins
20'185.20
\n Forderung Prozesskostenvorschuss[1]
7'756.90
\n Forderung Parteientschädigung inkl. Verzugszins
8'714.95\n Total
127'400.45
\n [1]ebenfalls inkl. Verzugszinsen
\n
2.1 Nach