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II 2020 80
 
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Entscheid vom 18. März 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.A.________ und B.A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2016)
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Sachverhalt:
\n A. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ wohnen in U.________/SZ. Sie sind je hälftige Miteigentümer (je 1/2 Anteil) der selbst bewohnten Liegenschaft C.________ (GB- / Kat.Nr. xxx, yyy, zzz) und auch der fremdvermieteten Wohnliegenschaft (EG / 1. OG / 2. OG / 3. OG) D.________ (GB- / Kat.Nr. www). In der hier interessierenden Steuerperiode 2016 übte A.A.________ (Jg. 1955) als Haupterwerb vollzeitlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Oberstufenlehrer in V.________/ZG aus. B.A.________ (Jg. 1961) war Hausfrau. Daneben betrieben die Eheleute eine Kleintierhaltung (Schafe/Lämmer, Kaninchen), Gemüse- und Obstanbau sowie eine Bienenzucht (1 Bienenvolk) und übernahmen die Bewirtschaftung der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft E.________ befindlichen Grundstücke (GB- / Kat.Nr. rrr \"F.________\" [11'795m2], sss \"G.________\" [14'960m2], ttt \"H.________\" [7'912m2], uuu \"I.________\" [5'077m2], vvv \"J.________\" [27m2]).
\n B. In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 deklarierten die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (u.a.) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 420.-- (Einnahmen Verkauf Fleisch Juni 10 Hasen à Fr. 30.-- und November 6 Hasen à Fr. 20.--) und Ausgaben von Fr. 26'255.-- als eff. Berufsauslagen Nebenerwerb / Landwirtschaft und zogen den Verlust von den übrigen steuerbaren Einkünften ab (vgl. Steuerakten 2016 act. 56 ff., 67 u. 73 ff.; Erwerbseinkommen 2013 bis 2019 act. 75 ff.). Desgleichen waren von ihnen auch schon Verluste aus selbständiger Erbstätigkeit in den Steuererklärungen für die vorangegangenen Steuerperioden 2014 (- Fr. 7'474.--) und 2015 (- Fr. 5'694.--) deklariert worden (vgl. Erwerbseinkommen 2013 bis 2019 act. 2 ff. u. 31 ff.). Im Zusammenhang mit der von ihnen selbst bewohnten Liegenschaft C.________ (GB- / Kat.Nr. xxx, yyy, zzz) machten sie zudem in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 den Abzug der effektiven Unterhaltskosten von insgesamt Fr. 4'135.-- geltend und legten dazu Kopien von zwei Handwerkerrechnungen (Fr. 255.65 bzw. Fr. 780.30) sowie Kopien von drei Empfangsscheinen für die Bestätigung von Einzahlungen an die Staatskanzlei (Fr. 1'000.--; Zahlungszweck \"RRB Nr. 44/2016\"), die Gemeindeverwaltung U.________ (Fr. 600.--; Zahlungszweck fehlt) und das Verwaltungsgericht Schwyz (Fr. 1'500.--; Zahlungszweck \"III 2016 38\" bzw. \"Kostenvorschuss\") bei (vgl. Steuerakten 2016 act. 119 ff.).
\n C. Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Februar 2018 schätzte der zuständige Sachbearbeiter der Kantonalen Steuerverwaltung die Eheleute A.A.________ und B.A.________ für die Steuerperiode 2016 bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'000.-- (satzbestimmend Fr. 52'600.--) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 222'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren wie satzbestimmenden Einkommen von Fr. 116'700.-- ein. In Abweichung von der Steuererklärung kam dieser bei den geltend gemachten Ausgaben von Fr. 26'255.-- zum Schluss, es liege keine selbständige Erwerbstätigkeit vor, da die Ausgaben die Einnahmen massiv überstiegen und die Absicht und die Möglichkeit der Gewinnerzielung in Frage gestellt werden müssten, weshalb die Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten. Beim Unterhalt der selbst bewohnten Liegenschaft C.________ gewährte er mangels hinreichendem Nachweis (aufgrund fehlender Zusatzangaben zu den Kopien der Empfangsscheine) und wegen Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskostenvorschüssen lediglich den Pauschalabzug (vgl. Steuerakten 2016 act. 1 ff.).  
\n D. Die von den Eheleuten A.A.________ und B.A.________ gegen die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2016 erhobene Einsprache vom 15. März 2018 (vgl. Einspracheakten 2016 act. 204 ff.) wiesen die kantonale Steuerkommission und Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid Nr. 61/2018 vom 27. Juli 2020 ab (vgl. Einspracheakten 2016 act. 1 ff.).
\n E. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erheben die Eheleute A.A.________ und B.A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren: 
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  1. Es sei der Einspracheentscheid Nr. 61/2018 vom 27. Juli 2020 und die Spruchgebühr aufzuheben.
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  3. Es sei die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb festzustellen.
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  5. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei.
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\n Zudem bestehen die Eheleute A.A.________ und B.A.________ weiterhin auch darauf, dass ihnen bei den Liegenschaftsunterhaltskosten der selbstbewohnten Liegenschaft C.________ der Abzug der geltend gemachten Prozesskosten von Fr. 3'100.-- zu gewähren sei.    
\n F. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 beantragen die kantonale Steuerkommission und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Auf die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift unter \"Formelles\" vorgebrachten verschiedenen Rügen und Anträge formeller Natur ist hier nur kurz einzugehen:
\n 1.1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom Präsidenten und Vorsteher nicht eigenhändig unterschrieben wurde, bzw. dies vielmehr für diesen \"i.V.\" - also in Vertretung - ein gesetzlich zu dessen Vertretung berechtigtes Ersatzmitglied aus der Verwaltung tat (vgl.