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II 2020 87
 
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Entscheid vom 16. November 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. LL.M. B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181,
\n 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung  (COVID-19-Verordnung
\n Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. Am 24. März 2020 unterzeichnete die A.________, eine Liechtensteiner Anstalt mit Sitz an der C.________-strasse __, _____ D.________, Fürstentum Liechtenstein, die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie COVID-19. Kurzarbeit müsse eingeführt werden für die Betriebsabteilung Coaching & Training, wovon eine arbeitnehmende Person (E.________) von total zwei Angestellten betroffen sei für die voraussichtliche Dauer vom 1. April 2020 bis 1. Oktober 2020 mit einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100%. Die Kurzarbeitsentschädigung solle bei der Arbeitslosenkasse Schwyz geltend gemacht werden; angeschlossen sei man bei der AHV-Ausgleichskasse Schwyz als ANobAG (Angestellter ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber). Im Begleitmail zur Voranmeldung führte E.________ aus, er sei bei der Firma A.________, _____ D.________ FL als ANobAG angestellt; alle steuerlichen Abrechnungen und Abgaben würden über seinen Wohnsitz in F.________ SZ erfolgen; der Kurzarbeitsantrag betreffe zu 100% seine Division/Person (Vi-act. 1).
\n B. Am 26. März 2020 informierte das Amt für Arbeit E.________, einzig Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz könnten Antrag für Kurzarbeitsentschädigung stellen. Dies sei bei ANobAG nicht der Fall, weshalb keine Leistungen ausgerichtet werden könnten. Nachdem E.________ am 30. März 2020 bezugnehmend auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sowie auf seine in der Schweiz geleisteten Beiträge hinwies, erklärte das Amt für Arbeit am 31. März 2020, man sei bislang davon ausgegangen, ANobAG könnten keine Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Die Frage werde nun aber diskutiert und das Seco werde eine Antwort liefern. Wenn diese vorliege, werde man ihn erneut kontaktieren (Vi-act. 3).
\n C. Mit Verfügung vom 9. April 2020 teilte das Amt für Arbeit der A.________ mit, die Arbeitslosenkasse könne in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten. Da mit der Voranmeldung für die Dauer von maximal 6 Monaten oder bis zur Aufhebung der COVID-19-Ver-ordnung Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werde könne, sie aber für eine längere Dauer Antrag gestellt habe, erhebe man Einspruch und kürze die Anspruchsdauer auf die maximal mögliche Zeitdauer. Wenn sie Kurzarbeit nach dem 30. September 2020 weiterführen müsse, sei eine erneute Voranmeldung notwendig. Gestützt auf diese Verfügung könne die A.________ den Antrag und die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung bei der kantonalen Arbeits-losenkasse Schwyz geltend machen (Vi-act. 4).
\n D. Mit Mail vom 11. Mai 2020 informiert die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz E.________ über den aktuellen Status der ANobAG wie folgt:
\n Gemäss Weisung vom SECO vom 11. Mai 2020 \"… hat ein ANobAG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung obgleich dieser in der Schweiz beitragspflichtig ist, weil dessen Arbeitgeber keinen Sitz in der Schweiz hat und somit keine Vor-anmeldung von Kurzarbeit einreichen kann. Solche Arbeitnehmende dürfen jedoch ihr Arbeitsverhältnis sanktionslos ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden resp. eine vertragliche Reduktion der Arbeitszeit vornehmen und sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden. Ein verbleibender Verdienst wäre als Zwischenverdienst anzurechnen.\"
\n E.________ wurde ausdrücklich die vorsorgliche Anmeldung beim RAV empfohlen (Vi-act. 5).
\n Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 an die Arbeitslosenkasse machte die A.________ geltend, die Verfügung des Amtes für Arbeit vom 9. April 2020 sei zwischenzeitlich rechtskräftig geworden, ohne dass das Seco dagegen Einsprache erhoben hätte. Die Verfügung sei behördenverbindlich. Da die Arbeitgeberin die Voranmeldung bereits eingereicht habe und der Anspruch mit Verfügung vom 9. April 2020 bestätigt worden sei, sei eine rückwirkende Änderung gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Arbeitslosenkasse wurde um Bestätigung ersucht, dass Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf die Verfügung vom 9. April 2020 geltend gemacht werden könne (Vi-act. 6).
\n E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 zog das Amt für Arbeit die Verfügung vom 9. April 2020 gestützt auf