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II 2020 92
 
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Entscheid vom 15. Dezember 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG, c/o C.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Mahn- und Bearbeitungskosten)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ war 2018 bei der B.________ AG (nachfolgend B.________) obligatorisch krankenpflegeversichert (Vi-act. 1). Mit Leistungsabrechnung vom 19. Februar 2018 wurde ihr eine Kostenbeteiligung über Fr. 431.85 in Rechnung gestellt (Vi-act. 3), am 19. März 2018 eine über Fr. 19.25 (Vi-act. 3). Da keine Zahlung erfolgt ist, mahnte B.________ A.________ am 12. Mai 2018 zur Zahlung von Fr. 431.85 zzgl. Fr. 30.-- Mahnspesen sowie mit Mahnschreiben vom 16. Juni 2018 zur Zahlung von Fr. 19.25 zzgl. Fr. 30.-- Mahnspesen. Beide Mahnschreiben enthielten die Androhung der Betreibungseinleitung, sollte keine Zahlung erfolgen. Auch wurde A.________ darauf hingewiesen, dass ein Kassenwechsel unmöglich ist, solange Prämien und/oder Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind (Vi-act. 4). Am 10. Juli 2018 stellte B.________ A.________ eine Betreibungsandrohung zu mit der Aufforderung, den Betrag von Fr. 471.95 innert 14 Tagen zu begleichen (Vi-act. 6). Am 14. September 2018 stellte das Betreibungsamt D.________ einen Zahlungsbefehl aus über Fr. 331.20 Kostenbeteiligung, Fr. 90.-- Mahnspesen und Fr. 100.-- Dossier-Gebühren. Hiergegen erhob der Ehemann von A.________ am 20. September 2018 Rechtsvorschlag (Vi-act. 7).
\n B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 verpflichtete B.________ A.________ zur Zahlung von (Vi-act. 8):
\n Grundforderung KVG-Prämie CHF 0.00
\n Grundforderung KVG-Kostenbet. CHF 331.20
\n Rückforderung
\n Mahnspesen CHF 90.00
\n Bearbeitungskosten CHF 100.00
\n bisherige Betreibungskosten CHF 53.30
\n Forderungsgrund Kostenbeteiligungen KVG vom 19. Februar 2018
\n  Kostenbeteiligung KVG vom 19. März 2018
\n Mit der Zahlungsverfügung wurde gleichzeitig der Rechtsvorschlag aufgehoben.
\n C. Gegen diese Zahlungsverfügung erhob A.________ am 29. Oktober 2018 Einsprache (Vi-act. 9), welche B.________ mit Entscheid vom 3. September 2020 abwies (Vi-act. 10).
\n D. Am 29. September 2020 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
\n 1. Der Einsprache-Entscheid vom 3.9.20 der B.________/C.________ Krankenkasse sei aufzuheben.
\n 2. Die Höhe der gesetzlichen Mahnkosten sei von Fr. 90.- auf 2 x Fr. 30.-- = Fr. 60.-- zu reduzieren.
\n 3. Die Bearbeitungskosten seien auf Fr. 20.-- festzulegen.
\n 4. Die Höhe der Betreibungskosten sei im Falle tieferer Mahnspesen und Bearbeitungskosten gemäss der Gebühren-Tabelle des Betreibungsamtes der Gemeinde D.________ von Fr. 53.30 auf Fr. 33.30 anzupassen.
\n 5. Es sei aufgrund von Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. das Verfahren sei kostenfrei.
\n Mit ergänzender Eingabe vom 6. Oktober 2020 präzisiert die Beschwerdeführerin Antrag Ziffer 1 der Beschwerdeschrift vom 29. September 2020 wie folgt:
\n 1. Die Dispositivziffer 1 des Einsprache-Entscheids vom 3.9.20 der B.________/C.________ Krankenkasse sei aufzuheben.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 beantragt die Vorinstanz:
\n 1. Es sei die Beschwerde vom 29. September 2020 abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 3. September 2020 zu bestätigen.
\n 2. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vor Verwaltungsgericht trägt die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Einspracheentscheid folgendes vor:
\n - Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für zwei ausgewiesene Kostenbeteiligungen insgesamt drei Mahnverfahren in Rechnung gestellt würden, logisch und nachvollziehbar seien zwei. Entsprechend seien nur 2 x Fr. 30.-- Mahn-spesen (und nicht 3 x Fr. 30.--) gerechtfertigt.
\n - Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- seien zu hoch. Der von der Vorinstanz zur Begründung im Einspracheentscheid angefügte Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich sei zum einen nicht einschlägig und zum andern für den Kanton Schwyz unerheblich. Zudem verstosse der vorinstanzliche Entscheid gegen die Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot. Für zwei Kostenbeteiligungen verlange die Vorinstanz neben Fr. 90.-- Mahnspesen noch Fr. 100.-- Bearbeitungskosten und Fr. 53.30 Betreibungsgebühren. Ihrem Ehemann habe die C.________ für eine höhere Grundforderung (Fr. 513.85) mit mehr Leistungspositionen (zwölf) lediglich Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- auferlegt. Dies also obwohl die Grundforderung höher, die Leistungspositionen mehr und er der C.________ mit mehr Eingaben mehr Aufwand verursache. C.________ könne nicht und begründe nicht, weshalb sie für weniger Positionen höhere Bearbeitungskosten bezahlen solle. Die Bearbeitungskosten seien daher auf Fr. 20.-- festzulegen.
\n - Wenn die Mahnspesen und Bearbeitungskosten tiefer ausfallen, dann sinke der in Betreibung gesetzte Betrag auf unter Fr. 500.--. Die Betreibungsgebühren des Betreibungsamtes D.________ würden bis Fr. 500.-- nur Fr. 33.30 betragen. Entsprechend sei dieser Betrag zu reduzieren.
\n Die Beschwerde und deren Begründung richtet sich somit ausschliesslich gegen die Mahnspesen, Bearbeitungskosten und Betreibungsgebühren. Die Kostenbeteiligung selbst findet keine Erwähnung und wird nicht bestritten. Soweit mit dem Einspracheentscheid auch die Kostenbeteiligung von Fr. 331.20 bestätigt wurde, ist dies somit ohne Weiterungen zu bestätigen. Strittig und zu prüfen sind einzig die Mahnspesen (Fr. 90.--), Bearbeitungskosten (Fr. 100.--) und Betreibungsgebühren (Fr. 53.30).
\n 2.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (