\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2020 97
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 15. Dezember 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Ablehnung einer zumutbaren Anstellung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1969) wurde am 21. Dezember 2018 (im Kanton SG) zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitanstellung angemeldet, nachdem ihre Anstellung bei der B.________ AG per 31. Dezember 2018 gekündigt wurde (Vi-act. 2, 1). Gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. Dezember 2018 beantragte sie Taggelder ab dem 1. Januar 2019 (Vi-act. 1).
\n
B. Mit Mail vom 30. Juni 2020 bewarb sich A.________ um eine Anstellung als Mitarbeiterin Laserbeschriftung bei C.________. Am 28. Juli 2020 informierte deren CEO das RAV D.________, nach einem Probetag habe man mit A.________ einen mündlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, welchen sie nach einer Woche widerrufen habe (Vi-act. 3). Am 3. September 2020 informierte das Amt für Arbeit A.________ über die Absicht, sie wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht durch Ablehnung eines Stellenangebotes in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. 5), wovon sie am 7. September 2020 Gebraucht gemacht hat (Vi-act. 7). Mit Verfügung vom 16. September 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 29. Juli 2020 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 9). Hiergegen erhob A.________ am 20. September 2020 Einsprache (Vi-act. 11), worauf das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 232/20 vom 12. Oktober 2020 die Dauer der Einstellung in teilweiser Gutheissung der Einsprache von 31 auf 15 Einstelltage reduziert hat (Vi-act. 14).
\n
C. A.________ erhebt am 17. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und keine Sanktion gegen sie zu verfügen. Am 22. Oktober 2020 reicht sie ergänzende Unterlagen ein.
\n Mit Vernehmlassung vom 13. November 2020 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde.
\n Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe am 25.11.2020).
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Firma E.________ GmbH für eine Anstellung als Mitarbeiterin Laserbeschriftung bei C.________ bewarb und in der Folge einen Probetag absolvieren konnte, worauf mündlich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, den die Beschwerdeführerin widerrief. Strittig ist, ob die Vorinstanz hierin zu Recht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht erkannte und die Beschwerdeführerin für 31 Tage, im Einspracheentscheid reduziert auf 15 Tage, in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, oder ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Umstände das Stellenangebot sanktionslos ablehnen durfte.
\n
2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (