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\n \n \n II 2021 108
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| \n Entscheid vom 26. April 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Zweck 'Handel mit Brillen' und Sitz in B.________/SZ (Handelsregistereintrag __.12.2018). Für die Firma arbeitet nur er (Vi-act. 50). A.________ ist bei der Ausgleichskasse Schwyz angemeldet.
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B. Mit provisorischer Beitragsverfügung vom 26. Februar 2019 setzte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Erwerbseinkommen 2019 gestützt auf die Selbstangabe von A.________ auf Fr. 54'500.-- fest.
\n Am 13. Januar 2020 deklarierte A.________ gegenüber der Ausgleichskasse eine beitragspflichtige Lohnsumme 2019 von Fr. 21'217.04 (Vi-act. 50).
\n Am 12. Februar 2020 meldete A.________ der Ausgleichskasse eine wesentliche Veränderung des Einkommens des Jahres 2019, nämlich neu Fr. 28'502.89 (Vi-act. 48). Hierauf setzte die Ausgleichskasse mit provisorischer Beitragsverfügung vom 18. Februar 2020 das beitragspflichtige Einkommen 2019 von A.________ auf Fr. 30'200.-- (Fr. 28'502.90 zzgl. aufzurechnende pers. Beiträge von Fr. 1'759.75) fest (Vi-act. 49).
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C. Im März 2020 (Eingang Ausgleichskasse 30.3.2020) reichte A.________ eine Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung (CEE) ein mit der Begründung, als Selbständigerwerbender habe er am 16. März 2020 den Betrieb infolge der bundesrätlichen Massnahmen schliessen müssen (Vi-act. 47). Dem Anmeldeformular angefügt war ein Begleitschreiben, gemäss welchem ihm der wichtigste Geschäftspartner im Jahr 2019 kündigte und er Provisionen von Fr. 34'579.80 (sowie eine Abfindung von Fr. 60'000.--) habe einklagen müssen. Die fehlende Provision / Bonus von Fr. 34'579.80 sei bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen.
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D. Mit Abrechnung vom 9. April 2020 bestätigte die Ausgleichskasse A.________ einen Anspruch auf CEE für den Monat März 2020 im Umfang von 15 Tagen zu einem Ansatz von Fr. 67.20/Tag (Vi-act. 46). Mit E-Mail vom 28. April 2020 beschwerte sich A.________ bei der Ausgleichskasse, dass bei der CEE-Berechnung die vom ehemaligen Geschäftspartner nicht bezahlte, seinerseits vor Gericht eingeklagte Provision für die Monate August bis November 2019 nicht berücksichtigt worden sei. Noch gleichentags bestätigte die Ausgleichskasse ihre Berechnung; eine nachträgliche Anpassung der CEE werde nicht vorgenommen; er könne eine anfechtbare Verfügung verlangen. Dies tat A.________ noch gleichentags (Vi-act. 44). Am 29. April 2020 verfügte die Ausgleichskasse, die Anpassung der Beitragsverfügung 2019 nach dem 17. März 2020 könne für eine Neuberechnung des Anspruchs auf eine CEE nicht berücksichtigt werden; der Antrag auf eine Neuberechnung werde abgewiesen (Vi-act. 45).
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E. Am 14. Mai 2020 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 29. April 2020. Aufgrund seiner hängigen Klage sei sein effektives Einkommen von 2019 noch offen; mit der definitiven Festsetzung sei zuzuwarten, bis der Gerichtsentscheid feststehe (Vi-act. 39).
\n Am 22. Juni 2020 sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren (Vi-act. 38).
\n Am 13. Juli 2021 erging die Steuermeldung AHV der Steuerverwaltung. Dergemäss betrug das Einkommen selbständige Erwerbstätigkeit von A.________ für das Jahr 2019 gemäss Einschätzung der direkten Bundessteuer vom 17. Mai 2021 Fr. 26'217.-- (Vi-act. 9).
\n Am 16. Juli 2021 erliess die Ausgleichskasse die definitive Beitragsverfügung
für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 27'700.-- (Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 26'217.-- zzgl. aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 1'582.05) (Vi-act. 8).
\n Am 1. September 2021 informierte A.________ die Ausgleichskasse über den vor dem Handelsgericht C.________ am 30. August 2021 abgeschlossenen Vergleich, wonach ihm der ehemalige Geschäftspartner einen Betrag von Fr. 26'000.-- (Provisionsentschädigung) zu leisten habe (Vi-act. 4 und 5). Damit erhöhe sich sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 um Fr. 26'000.-- und folglich sei für die CEE der Tagesansatz anzupassen.
\n Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2021 hob die Ausgleichskasse die Verfahrenssistierung auf. Die Einsprache vom 14. Mai 2020 wurde abgewiesen (Vi-act. 3).
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F. Am 21. Oktober 2021 (Postaufgabe 22.10.2021) reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. September 2021 sei aufzuheben und die CEE sei neu zu berechnen basierend auf einem korrigierten Erwerbseinkommen 2019, welches die Provisionszahlung von Fr. 26'000.-- gemäss Gerichtsvergleich berücksichtige. Der Beschwerde beigefügt war eine Selbstanzeige von A.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Oktober 2021, dergemäss er im Jahr 2019 Fr. 26'000.-- hinterzogen habe (Bf-act. 5).
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G. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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H. Mit Schreiben vom 19. November 2021 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer, er möge das Gericht nach Vorliegen eines Entscheides der Steuerverwaltung betreffend seine Selbstanzeige mittels Entscheidkopie umgehend informieren. Diese Information erfolgte am 22. Februar 2022. Die Vorinstanz nahm keine Stellung hierzu.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Im März 2020 meldete der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf CEE für den Monat März 2020 an. Die Vorinstanz bestätigte den Anspruch. Der Anspruch ist denn auch unbestritten (gestützt auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 30.4.2020 geltende Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31; vom 20.3.2020]; vgl. betreffend zeitlicher Geltung
BGE 147 V 278 Erw. 2.1 und 5.1 und Urteil BGer
9C_390/2021 vom 8.2.2022 Erw. 3.2).
\n Die Vorinstanz berechnete den CEE-Tagesansatz von Fr. 67.20 basierend auf der provisorischen Beitragsverfügung vom 18. Februar 2020 mit einem beitragspflichtigen Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 30'200.-- (Vi-act. 49). Dieser Tagesansatz liegt auch den weiteren CEE-Abrechnungen für spätere Monate zugrunde (vgl. Vi-act. 43, 36, 35, 34, 33, 31, 28, 26, 22). Es ist unbestritten, dass für die CEE-Berechnung das Einkommen des Jahres 2019 relevant ist. Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass die Berechnungsmethode selbst korrekt ist.
\n Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sein für die Berechnung relevantes Einkommen 2019 habe nicht Fr. 30'200.-- betragen. Es müsse vielmehr die gemäss Vergleich vor dem Handelsgericht C.________ erstrittene Provisionszahlung von Fr. 26'000.-- für das Jahr 2019 zum Einkommen 2019 hinzugerechnet werden. Dadurch erhöhe sich das Einkommen 2019 und damit auch der Taggeldansatz für die CEE.
\n Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz eine Neuberechnung der CEE ab März 2020 zu Recht abgelehnt hat, d.h. zu Recht die Provi-sionszahlung für 2019 gemäss Vergleich vom 30. August 2021 in Höhe von Fr. 26'000.-- unberücksichtigt liess.
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2.1 Die Neuberechnung des CEE-Taggeldansatzes hatte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. April 2020 unter Verweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (KS CE) abgelehnt (Vi-act. 45). Denn gemäss KS CE Rz. 1065 und 1068 sei die CEE auf Grundlage der aktuellsten - provisorischen oder definitiven - Beitragsverfügung für das Jahr 2019 zu berechnen und nachträgliche Anpassungen gestützt auf eine definitive Steuerveranlagung oder eine Änderung der AHV-Beitragsverfügung, die nach dem 17. März 2020 ergingen, seien ausgeschlossen. Entsprechend könne die erst am 28. April 2020 verlangte Neuberechnung aufgrund der Selbstangabe für das Jahr 2019 nicht durchgeführt werden.
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2.2 Dem kann in dieser Absolutheit in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden.
\n In
BGE 147 V 278 Erw. 5 stellte das Bundesgericht nämlich fest, im Sinne der für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbaren