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II 2021 109
 
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Entscheid vom 18. Januar 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Covid-19 Kurzarbeitsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. Die A.________ AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug u.a. den Handel mit Waren aller Art, sowie Montage von Gütern aller Art (Vi-act. 13 B1). Gemäss Betriebsbeschreibung zuhanden der Suva übt die A.________ AG zu 31% Installationen von Kühl- und Gefrieranlagen, zu 11% Reparatur und Unterhalt in der Gebäudetechnik, zu 32% Bürotätigkeiten, zu 6% Fertigung von Maschinenbauteilen, zu 17% Herstellung von elektrischen und elektronischen Komponenten und zu 3% auswärtige Schreinerarbeiten aus (Vi-act. 13 B3).
\n B. Am 25. Februar 2021 reichte die A.________ AG die Voranmeldung von Kurzarbeit (a.o. Formular für Kurzarbeit infolge Covid-Pandemie) für den Gesamtbetrieb mit 6 Angestellten für alle sechs Personen ein. Kurzarbeit werde am 8. März 2021 eingeführt, der Arbeitsausfall betrage voraussichtlich 75%. Begründet wurde das Gesuch damit, dass Restaurants wegen ihren Schliessungen keinen Unterhalt an den für die A.________ AG relevanten Kälteanlagen benötigten oder sie ihre Investitionen in Neuanlagen auf unbestimmte Zeit verschieben würden (Vi-act. 1).
\n C. Das Amt für Arbeit bestätigte am 6. März 2021 den Eingang der Voranmeldung und forderte von der A.________ AG die Zustellung weiterer Informationen (Vi-act. 2), welche diese am 12. und 22. März 2021 einreichte (Vi-act. 3 und 4). Mit Verfügung vom 30. März 2021 erhob das Amt für Arbeit Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) an die A.________ AG (Vi-act. 5). Diese liess am 23. April 2021 eine rudimentäre Einsprache erheben und ersuchte um Akteneinsicht und Fristverlängerung zur Eingabe einer ausführlichen Einsprachebegründung (Vi-act. 6).
\n D. Am 31. Mai 2021 reichte die A.________ AG eine weitere Voranmeldung von Kurzarbeit (a.o. Formular für Kurzarbeit infolge Covid-Pandemie) für den Gesamtbetrieb mit 6 Angestellten für alle sechs Personen ein. Kurzarbeit werde am 1. Juni 2021 eingeführt, der Arbeitsausfall betrage voraussichtlich 50%. Begründet wurde diese Voranmeldung damit, dass durch die Schliessung von Restaurants, die Reduktionen von Präsenzarbeiten in Schulen und Firmen und dem dadurch verbundenen Investitionsstopp ihre Produkte und Dienstleistungen nur noch reduziert nachgefragt würden (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom   2. Juni 2021 erhob das Amt für Arbeit wiederum Einspruch gegen die Auszahlung von KAE gestützt auf diese neue Voranmeldung (Vi-act. 11).
\n E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte die A.________ AG eine begründete Einsprache ein, welche sowohl gegen den Einspruch vom 30. März 2021 als auch den Einspruch vom 2. Juni 2021 gerichtet war (Vi-act. 12). Mit Einspracheentscheid Nr. 212/21 vom 20. September 2021 vereinigte das Amt für Arbeit die Verfahren und wies die Einsprache vom 23. April 2021 inkl. Ergänzungen vom 28. Juni 2021 ab (Vi-act. 16).
\n F. Am 21. Oktober 2021 lässt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 212/21 vom 20. September 2021 des Amts für Arbeit betreffend zweier Verfügungen vom 30.03.2021 sowie 02.06.2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 08.03.2021 bis und mit dem 31.08.2021 die Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren.
\n 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 212/21 vom 20. September 2021 des Amts für Arbeit Schwyz aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. zu Lasten des Staates.
\n Mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin keine Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1  Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE), wenn u.a. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (