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\n \n \n II 2021 10
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| \n Entscheid vom 7. Juni 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________, eidg.dipl. Steuerexperte, \n und Rechtsanwalt MLaw C.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge 2017 bis 2020 und Beitragsstatus)
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Sachverhalt:\n
A. Am 11. April 2018 stellte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Gesuch, um für seine Tätigkeit bei der D.________ im Bereich Unternehmensberatung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 als Selbständigerwerbender anerkannt zu werden (Vi-act. 1). Mit unangefochtener Verfügung vom 27. September 2018 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab (Vi-act. 2).
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B. Am 14. Januar 2019 reichte A.________ eine Anmeldung für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) bei der Ausgleichskasse ein. Daraufhin forderte ihn die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 23. Januar 2019 auf, weitere Dokumente nachzureichen (Vi-act. 7). Dieser Aufforderung kam A.________ am 25. Januar / 6. Februar 2019 nach (Vi-act. 8 / 9).
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C. Die Ausgleichskasse erliess in der Folge am 8. und 13. Februar 2019 die provisorischen Beitragsverfügungen (für ANobAG) für die Jahre 2017 bis 2019 (Vi-act. 10 - 12). A.________ wurde rückwirkend auf den 1. Januar 2017 als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) erfasst.
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D. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 ersuchte die Ausgleichskasse A.________ darum, ergänzende Angaben (auf dem Beilageblatt) zu machen, um seine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung definitiv festlegen zu können (Vi-act. 13). Am 1. Juli 2019 ging das ausgefüllte Beilageblatt bei der Ausgleichskasse ein (Vi-act. 14).
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E. lm Zusammenhang mit einem Einspracheverfahren der Ehefrau von A.________ wurden weitere Abklärungen betreffend dessen Erwerbstätigkeit vorgenommen. Diese Abklärungen führten dazu, dass A.________ als Nichterwerbs-tätiger erfasst wurde. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 5. Mai 2020 für die Jahre 2017 bis 2020 die entsprechenden provisorischen Beitragsverfügungen (Vi-act. 15 - 18). Es handelt sich dabei um nachfolgende Beiträge (inkl. Verwaltungskosten):
\n Jahr 2017:
Fr. 18'331.45
\n Jahr 2018:
Fr. 17'800.60
\n Jahr 2019:
Fr. 17'787.35
\n Jahr 2020:
Fr. 26'040.00
\n Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse die Verzugszinsen für die Jahre 2017 bis 2019 wie folgt (Vi-act. 19 - 21):
\n Jahr 2017:
Fr. 2'036.85
\n Jahr 2018:
Fr. 1'087.80
\n Jahr 2019:
Fr.
197.65
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F. Gegen diese Verfügungen (Vi-act. 15 - 21) erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Juni 2020 bei der Ausgleichskasse fristgerecht Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügungen (Vi-act. 22).
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G. Mit Einspracheentscheid Nr. 1198/20 vom 10. Dezember 2020 hat die Ausgleichskasse die Einsprache abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vom 5. Mai 2020 bestätigt (Vi-act. 25).
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H. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1198/20 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2021 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt:
\n 1.
Die Verfügungen betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 seien vollumfänglich aufzuheben und jeweils mit CHF 0 festzusetzen.
\n 2.
Die Verzugszinsverfügungen für Beitragsforderungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 seien vollumfänglich aufzuheben und jeweils mit CHF 0 festzusetzen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
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I. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, ohne materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
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J. Mit Schreiben vom 1. März 2021 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ergänzende Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 15. März 2021 nach und reichte die Zusatzakten 1 – 7 ein. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 31. März 2021 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen mit.
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K. Nach einer ersten gerichtlichen Beratung am 19. April 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2021 um die Beantwortung diverser Fragen ersucht sowie zur Einreichung weiterer ergänzender Angaben und Beweismittel aufgefordert.
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L. Telefonisch liess der Beschwerdeführer am 22. April 2021 um die Möglichkeit zur mündlichen Beantwortung der Fragen ersuchen. Hierauf wurden die Parteien mit Verfügung vom 22. April 2021 zur Anhörung/Beweisabnahme auf den 19. Mai 2021 (13.30 Uhr) vorgeladen.
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M. Am 18. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht per E-Mail diverse Unterlagen inklusive einer schriftlichen Beantwortung der ihm am 20. April 2021 unterbreiteten Fragen zu. Das Verwaltungsgericht stellte diese Unterlagen gleichentags ebenfalls per E-Mail der Vorinstanz zu.
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N. Am 19. Mai 2021 erfolgte die mit Verfügung vom 22. April 2021 angeordnete Anhörung/Beweisabnahme unter Beisein des Beschwerdeführers (inkl. seines Vertreters) sowie Vertretern der Vorinstanz. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 äussert sich die Vorinstanz zur Beweisabnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die Jahre 2017 bis 2020 zu Recht der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige unterstellt und die dementsprechenden Beitrags- und Verzugszinsverfügungen erlassen hat.
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2.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach