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II 2021 111
 
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Entscheid vom 19. September 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.C.________ und B.C.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Wasserversorgung Axenfels AG, Dorfstrasse 10, 6443 Morschach,
\n vertreten durch …,
2. Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Kausalabgaben (Mietgebühr Wasserzähler)
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Sachverhalt:
\n A. A.C.________ und B.C.________ sind je hälftige Miteigentümer
\n der von ihnen bewohnten Liegenschaft D.________ (GB-/Kat.Nr. xxx, yyy und zzz) in der Gemeinde Morschach. Die Liegenschaft wurde von ihnen im Jahr 1989 gekauft (letzte Handänderung: 02.10.1989). Sie liegt im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung Axenfels AG (bzw. im Konzessionsgebiet gemäss Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Morschach). Die Wasserversorgung Axenfels AG (abgekürzt WVA) bezweckt den Betrieb der Wasserversorgung Axenfels in der Gemeinde Morschach. Sie ist eine Tochtergesellschaft der E.________AG und versorgt einen grossen Teil des Dorfes Morschach sowie E.________ als Hauptabnehmer mit Wasser. Das Wasser entspringt aus vier natürlichen Quellen.
\n B. Mit zwei Verfügungen vom 6. Juli 2017 hat die WVA gegenüber A.C.________ und B.C.________ die Wassergebühren für die Jahre 2015 und 2016 festgesetzt. Gegen die beiden Verfügungen haben A.C.________ und B.C.________ am 27. Juli 2017 Beschwerde beim Gemeinderat Morschach erhoben. Der Gemeinderat Morschach hat mit Beschluss Nr. 2017-0875 vom 19. Dezember 2017 die Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Rechnungsbeträge jeweils um die Mietgebühr für den Wasserzähler reduziert sowie die Anordnung bezüglich Ersatzbeschaffung eines Wasserzählers aufgehoben (Verpflichtung an A.C.________ zum Ersatz des widerrechtlichen Wasserzählers durch einen offiziellen). Im Übrigen hat der Gemeinderat Morschach die Beschwerde abgewiesen. Unter Erwägung Ziffer 4 hat der Gemeinderat Morschach betreffend Ersatz Wasserzähler unter anderem was folgt ausgeführt: \"Richtig und reglementskonform nach Art. 15 ist, wenn A.C.________ und B.C.________ eine neue Uhr abgegeben wird, dies mit der Auflage, sie innert bestimmter Frist weisungsgemäss einzubauen (siehe auch Art. 14 Reglement), unter entsprechender Fristansetzung zur Abnahme durch die Verantwortlichen der WV Axenfels.\"
\n Gegen den Beschluss Nr. 2017-0875 des Gemeinderates Morschach vom 19. Dezember 2017 haben A.C.________ B.C.________ beim Regierungsrat Beschwerde erhoben und die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen der WVA vom 6. Juli 2017 beantragt. Der Regierungsrat hat die Beschwerde mit RRB Nr. 767/2018 vom 23. Oktober 2018 abgewiesen. Dazu hat der Regierungsrat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis zwischen der WVA und den Abonnenten dem öffentlichen Recht unterstehe. Die Mietgebühr sowie die Verpflichtung zum Ersatz des Wasserzählers seien nicht mehr Streitgegenstand, weswegen darauf nicht mehr näher eingegangen werden müsse. Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu diversen, teils privatrechtlichen Angelegenheiten wie \"Quellenrechte\" oder \"Aneignung fremden Eigentums\" seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Sodann hat der Regierungsrat das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Wasserbezugs-gebühren sowie die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips aufgrund der von der WVA eingereichten Jahresrechnungen 2008 bis 2017 bejaht. Soweit die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen worden ist, hat sich der Regierungsrat zu keinem aufsichtsrechtlichen Einschreiten gegenüber dem Gemeinderat Morschach veranlasst gesehen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
\n C. Mit Schreiben der WVA vom 20. Februar 2020 sind A.C.________ und B.C.________ die Wassergebühren für das Jahr 2019 in Rechnung gestellt worden. In dem von der WVA in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt
\n Fr. 391.-- ist auch die jährliche Mietgebühr für die Wasseruhr von Fr. 40.-- (zzgl. MwSt von 2.5 %) enthalten, nachdem die WVA am 18. März 2019 den Einbau einer Wasseruhr (bzw. die Auswechslung des bisherigen Wasserzählers) hatte vornehmen lassen. Weil A.C.________ und B.C.________ am 23./25. März 2020 nur den Betrag von Fr. 350.-- ohne die Mietgebühr für die Wasseruhr bezahlt haben (Zahlungszweck für die Einzahlung gemäss Empfangsschein mit dem Vermerk \"Rechnung Nr. 2019/1015 / Rechnung vom 20.2.2020 / ohne Rechtsan-erkennung / siehe Vorakten, Verweigerung Akteneinsicht, Privatrecht / RRB Nr. 767, 23.10.18 nicht beachtet\") und der ausstehende Betrag von Fr. 41.-- auch innert der mit Schreiben vom 4. Mai 2020 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, hat die WVA beim Betreibungsamt Morschach am 16. Juni 2020 gegen A.C.________ für den Betrag von Fr. 41.-- zzgl. Zins von 5 % seit 20. Februar 2020 (recte: 22. März 2020) die Betreibung eingeleitet. Gegen den in der Betreibung Nr. 10331 am 24. Juni 2020 ausgestellten und am 26. Juni 2020 zugestellten Zahlungsbefehl hat A.C.________ am 1. Juli 2020 Rechtsvorschlag erhoben.
\n D. Mit Verfügung vom 12. August 2020 hat die WVA gegenüber A.C.________ und B.C.________ was folgt verfügt:
\n 1.  Die Gebühr für den Wasserbezug des Grundstücks D.________ (KTN xxx, Grundbuch Morschach) wird für das Jahr 2019 auf Fr. 391.-- (inkl. Mietgebühr Wasserzähler und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
\n 2.  A.C.________ und B.C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den noch ausstehenden Differenzbetrag von CHF 41.00 für das Rechnungsjahr 2019 zu bezahlen. Der Betrag ist seit dem 21. März 2020 fällig. A.C.________ und B.C.________ befinden sich seit dem 22. März 2020 mit der Zahlung im Verzug und schulden deshalb ab dem 22. März 2020 einen Verzugszins von 5%.
\n 3.  Der Wasserversorgung Axenfels AG wird in der Betreibung Nr. 10331 des Betreibungsamtes Morschach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2020) definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 41.00 nebst Zins zu 5% seit dem 22. März 2020.
\n 4.  Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Morschach schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
\n E. Gegen die Verfügung der WVA haben A.C.________ und B.C.________ am 31. August 2020 Beschwerde beim Gemeinderat Morschach erhoben mit dem folgenden Rechtsbegehren:
\n Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
\n Evtl. sei der Konzessionärin aufgrund der Verschleierung und des Vorenthaltens der Rechnungsführung und Rechtswahrung der Konzessionsnehmer die Konzession zu entziehen.
\n F. Mit Beschluss Nr. 2021-0004 vom 12. Januar 2021 hat der Gemeinderat Morschach über die Beschwerde wie folgt entschieden:
\n 1.  Nachdem sich Gemeindeschreiber F.G.________ im Ausstand befindet und der Gemeinderat H.I.________ GS-Stv. von der Teilnahme an der Sitzung entbunden hat, wird die Unterschriftsberechtigung für die Zweitunterzeichnung dieses Beschlusses in Anwendung von