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II 2021 115
 
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Entscheid vom 21. Februar 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren _._.1973) bezieht seit Längerem (und mit gewissen Unterbrüchen) eine ganze IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 sprach die Ausgleichskasse A.________ für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 688.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 416.--) zu (AK-act. 33). Nachdem die Ausgleichskasse und die IV-Stelle Schwyz erfahren hatten, dass sich A.________ seit Ende November 2020 in Untersuchungshaft (bzw. gegenwärtig Sicherheitshaft) befindet, sistierte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 17. März 2021 vorsorglich die (ganze) Invalidenrente per 1. März 2021 (AK-act. 47). Mit Verfügung vom 18. März 2021 stellte die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen (EL) gegenüber A.________ per 1. März 2021 entsprechend aufgrund der Sistierung bzw. des (temporären) Wegfalles der IV-Leistungen ein (AK-act. 48).
\n B. Nach Einholung einer Beurteilung der EL-Berechnung für A.________ für die Zeit vom 28. November 2020 bis 28. Februar 2021 beim Bundesamt für Sozialversicherungen verneinte die Ausgleichskasse Schwyz mit Verfügung vom 19. Mai 2021 einen EL-Anspruch von A.________ für die Zeit vom 28. November 2020 bis 28. Februar 2021 und forderte zu viel geleistete EL von Fr. 815.-- zurück (AK-act. 56). Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (AK-act. 67), welches die Sache mit VGE II 2021 86 vom 20. September 2021 zuständigkeitshalber zur Beurteilung als Einsprache an die Ausgleichskasse Schwyz überwies.
\n C. Mit Entscheid Nr. 1317/21 vom 7. Oktober 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab.
\n D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 7.10.2021) erhebt A.________ mit Eingabe vom 5. November 2021 (Postaufgabe am 9.11.2021) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, da ich in Sicherheitshaft keine Möglichkeit habe, die Behauptungen zu prüfen. Ect,
\n 2. Man hat mir, allenfalls meinem unentgeltlichen Rechtsanwalt die ganzen Verfahrensakten zuzustellen! Insbesondere die Akten und angeblicher Schreibverkehr mit dem BSV!
\n 3. Der Einspracheentscheid ist abzuweisen, da die ersten drei Monate in Untersuchungshaft, zu bezahlen sind, wie die AHV-Behörden selbst festgestellt hatten. Ausserdem gibt es keine Verfehlung meiner Partei, die eine Rückzahlung rechtfertigen würde.
\n 4. Alles unter Kostenfolge des Kantons Schwyz!
\n E. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
\n F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
\n G. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Formular \"Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege\" (URP) sowie die Liste der im Anwaltsregister des Kantons Schwyz verzeichneten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zwecks Kontaktierung eines ihm zusagenden Rechtsbeistandes zu und setzte ihm Frist an, um die jeweiligen Meldungen zu machen.
\n Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular betreffend URP ein und ersuchte sinngemäss um Gutheissung seiner Beschwerde.
\n H. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2022 stellte die
\n Vorinstanz dem Verwaltungsgericht gleichentags die Sendungsverfolgung des unter der Sendungsnummer ________ versandten angefochtenen Einspracheentscheides zu.
\n I. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 wendete sich Rechtsanwalt B.________ unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 31. Dezember 2021 an den Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht mit der Mitteilung, er sei vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2022 um die Vertretung in dieser Beschwerdeangelegenheit ersucht worden. Aus zeitlichen Gründen sei er jedoch nicht in der Lage, die Interessenvertretung kurzfristig zu übernehmen; er sei jedoch gerne bereit bei Ansetzung einer angemessenen Nachfrist das Mandat zu übernehmen und die Angelegenheit zu überprüfen. Er bitte daher um Mitteilung, bis wann er welche Massnahmen vorzukehren habe, da er abgesehen von den URP-Unterlagen keinerlei Kenntnisse habe.
\n Hierauf stellte der verfahrensleitende Richter Rechtsanwalt B.________ die Originalakten zu (mit Ausnahme der ihm bereits vorliegenden Eingaben des Beschwerdeführers) und setzte ihm Frist zur Mitteilung der Mandatsannahme und Einreichung einer Vernehmlassung/Stellungnahme bis spätestens 3. Februar 2022 an. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sein dürfte.
\n Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 31.1.2022) informierte Rechtsanwalt B.________ das Verwaltungsgericht, dass er davon Kenntnis genommen habe, dass die Beschwerde nicht innert Frist eingereicht worden sei. Er gehe daher davon aus, dass die Angelegenheit aussichtslos sei und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt würde. Entsprechend lehne er das Mandat definitiv ab. Eine Kopie seines Schreibens stelle er dem Beschwerdeführer zu, damit dieser gegebenenfalls einen anderen Rechtsvertreter beauftragen könne.
\n Das Verwaltungsgericht stellte das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ am 31. Januar 2022 per A-Post plus dem Beschwerdeführer zu.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben in der Beschwerde den angefochtenen Einspracheentscheid am 8. Oktober 2021, einem Freitag, erhalten. Seine Beschwerde hat er am Dienstag, 9. November 2021, der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Sendungsnummer ________; Sendungsverfolgung der Post).
\n 1.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (