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\n \n \n II 2021 118
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| \n Entscheid vom 21. Februar 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, \n 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung; Ablehnung eines Programms zur vorüber- \n gehenden Beschäftigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1972) war seit August 2017 bei der B.________, C.________ (Standort), als Aussendienstmitarbeiterin angestellt. Am 19. Juni 2020 hat ihr die Arbeitgeberin per 31. August 2020 gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist unfallbedingt bis 30. September 2020 verlängerte. Am 6. Oktober 2020 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2020. Bereits am 9. Juli 2020 wurde sie durch das RAV D.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 1 und 2).
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B. Anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 27. August 2021 (Vi-act. 12) und gleichentags schriftlich (Vi-act. 3) wurde A.________ aufgefordert, sich zwecks Programm zur vorübergehenden Beschäftigung innert 2 Arbeitstagen beim Verein E.________ in F.________ zu melden. Vorgesehen sei ein 100%-Einsatz ab
4. Oktober 2021 mit allgemeinen Dienstleistungsarbeiten am Standort G.________ in F.________ sowie einem persönlichkeitsorientierten Schulungsteil. Die Aufforderung erging unter der Androhung, dass sie zur Teilnahme verpflichtet sei und eine Missachtung zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne.
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C. Am 31. August 2021 informierte der Verein E.________ das RAV D.________, er sei von A.________ kontaktiert worden; sie sehe von einer Teilnahme ab
(Vi-act. 4). Am 8. September 2021 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit dem Sachverhalt und der Absicht, sie wegen der Nichtteilnahme in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Vi-act. 5). Hierzu nahm A.________ am 10. September 2021 Stellung (Vi-act. 6).
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D. Mit Verfügung vom 14. September 2021 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. September 2021 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 7). Eine am 29. September 2021 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 8) wies das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 354/21 vom 2. November 2021 ab (Vi-act. 10).
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E. Am 12. November 2021 erhebt A.________ beim Amt für Arbeit \"Einsprache gegen den Einsprache Entscheid Nr. 354/21\" mit dem sinngemässen Antrag, ihr die Einstelltage zu erlassen. Die Eingabe überweist das Amt für Arbeit am 15. November 2021 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht.
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F. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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G. Nachdem der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung am 15. Dezember 2021 zugestellt wurde, erhebt sie am 12. Januar 2022 \"Einsprache gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022\". Die Eingabe wurde als Replik entgegengenommen und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder sind unbestritten. Unbestritten ist ebenso, dass sie am 27. August 2021 aufgefordert wurde, am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) beim Verein E.________ in F.________ teilzunehmen und dass sie von einer Teilnahme absah. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen der Nichtteilnahme mit 21 Einstelltagen sanktioniert hat.
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2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (