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II 2021 11
 
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Entscheid vom 19. Mai 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Prämien- und Kostenbeteiligungsausstände; drei Einspracheentscheide zu den drei Dossiers ____ / ____ ____)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1977) ist seit 2019 bei der B.________ (nachfolgend B.________) obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 1).
\n B.1 Nachdem A.________ die in Rechnung gestellten Prämien für die Monate Januar bis März 2019 nicht bezahlt hatte und auch den darauffolgenden Mahnungen keine Folge leistete, wurde er mit Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2019 für die ausstehenden Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 1'315.80 zzgl. Zins ab 3. Februar 2019, Fr. 120.-- Mahnspesen, Fr. 100.-- Bearbeitungskosten und Fr. 73.30 Betreibungskosten (total Fr. 1'609.10) betrieben (Vi-Dossier ___). A.________ erhob bei Ausstellung des Zahlungsbefehls am 5. August 2019 Rechtsvorschlag. Mit Zahlungsverfügung vom 29. November 2019 hob B.________ den Rechtsvorschlag auf. Die von A.________ am 6. Januar 2020 dagegen erhobene Einsprache wies B.________ mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 ab (Vi-act. 3 - 8).
\n B.2 Auch die A.________ in Rechnung gestellten Prämien für die Monate April bis Juni 2019 sowie Kostenbeteiligungen im Zeitraum vom 4. März 2019 bis 13. Mai 2019 blieben unbezahlt und auch den darauffolgenden Mahnungen leistete A.________ keine Folge, worauf er mit Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2019 für die ausstehenden Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 1'315.80 zzgl. Zins ab 1. Mai 2019, Kostenbeteiligungen von Fr. 420.05, Fr. 210.-- Mahnspesen, Fr. 100.-- Bearbeitungskosten und Fr. 73.30 Betreibungskosten (total Fr. 2'119.15) betrieben wurde (Vi-Dossier ___). A.________ erhob bei Ausstellung des Zahlungsbefehls am 24. Oktober 2019 Rechtsvorschlag. Mit Zahlungsverfügung vom 21. Januar 2020 hob B.________ den Rechtsvorschlag auf. Die von A.________ am 24. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache wies B.________ mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 ab (Vi-act. 9 - 14).
\n B.3 Schliesslich blieb A.________ auch die Prämienzahlungen September und Oktober 2019 sowie Kostenbeteiligungen vom 15. Juli 2019 und 16. September 2019 schuldig. Auch den darauffolgenden Mahnungen leistete A.________ keine Folge, worauf er mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020 für die ausstehenden Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 877.20 zzgl. Zins ab 16. September 2019, Kostenbeteiligungen von Fr. 11.85, Fr. 120.-- Mahnspesen, Fr. 100.-- Bearbeitungskosten und Fr. 73.30 Betreibungskosten (total Fr. 1'182.35) betrieben wurde (Vi-Dossier ___). A.________ erhob am 19. März 2020 Rechtsvorschlag. Mit Zahlungsverfügung vom 5. Juni 2020 hob B.________ den Rechtsvorschlag auf. Die von A.________ am 13. Juli 2020 dagegen erhobene Einsprache wies B.________ mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 ab (Vi-act. 15 - 20).
\n C. Am 1. Februar 2021 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein gegen die drei Einspracheentscheide vom 30. Dezember 2020 (Vi-Dossier ___, ___, ___) mit den Anträgen:
\n 1. Die Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben.
\n 2. Alles unter Kostenfolge der Gegenpartei.
\n Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Einspracheentscheide vom 30. Dezember 2020 unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 setzt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine Frist bis 15. März 2021 an, um die von ihm in Aussicht gestellten Nachweise der von ihm geleisteten Zahlungen einzureichen. Am 15. März 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 30. März 2021, die ihm der verfahrensleitende Richter letztmals gewährte. Mit Schreiben vom 30. März 2021 ersucht der Beschwerdeführer mit der Begründung, sein Vater sei seit dem 26. März 2021 stationär in der Klinik C.________, um eine a.o. Fristerstreckung von 10 Tagen. Am 31. März 2021 teilt ihm das Gericht mit, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihn die Hospitalisation des Vaters kurz vor Fristablauf hindere, die längst in Aussicht gestellten Unterlagen einzureichen; es werde ihm allerletztmals die Möglichkeit eröffnet, die angekündigten Belege bis spätestens 9. April 2021 einzureichen, eine weitere Fristerstreckung werde nicht gewährt, im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Bis dato ging beim Gericht keine Einsendung des Beschwerdeführers ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz erliess je am 29. November 2019, 21. Januar 2020 und am 5. Juni 2020 eine Zahlungsverfügung für dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte und von ihm nicht bezahlte Prämien zzgl. Zins, Kostenbeteiligungen, Mahnspesen, Bearbeitungskosten und Betreibungsgebühren.
\n In den dagegen am 6. Januar 2020, 24. Februar 2020 resp. 13. Juli 2020 erhobenen Einsprachen machte der Beschwerdeführer jeweils gleichlautend geltend, die Prämien resp. Kostenbeteiligungen bezahlt und die zuständigen Stellen darüber informiert zu haben (Vi-act. 7; 13; 19).
\n In den drei angefochtenen Einspracheentscheiden vom 30. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz fest, vom Beschwerdeführer seit Vertragsbeginn keine einzige Zahlung erhalten zu haben; die in den vorliegenden Verfahren behandelten Ausstände seien dementsprechend weiterhin offen. In der Folge wurden die Einsprachen abgewiesen und die Zahlungsverfügungen bestätigt (Vi-act. 8; 13; 20).
\n Der Beschwerde vom 1. Februar 2021 legt der Beschwerdeführer neben den drei angefochtenen Einspracheentscheiden keine weiteren Belege bei. In der Beschwerdebegründung führt er aus:
\n Die Zahlungen an die B.________ wurden bereits vor über einem Jahr vorgenommen. Dieser Entscheid erfolgte ein Jahr nach der ersten Eingabe gegen die damalige Verfügung der Gegenpartei. Die nötigen Unterlagen werden eingereicht da es sich um ein Verfahren handelt, das vor über 1.5 Jahren begonnen hat, werden noch Akten nachgereicht.
\n Die Zahlungen sind erfolgt und somit sind die Entscheide der B.________ vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (