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II 2021 120
 
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Entscheid vom 21. Februar 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2017; Nichteintreten)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. November 2020 (Versand gleichentags per A-Post Plus; Zustellung via Postfach am 18.11.2020, vgl. Steuerakten 2017 act. 8 [Track & Trace Sendungsinformation]) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ und B.________ (nachstehend: Steuerpflichtige) für das Steuerjahr 2017 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 332'700.-- (satzbestimmend Fr. 175'300.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 325'800.-- (satzbestimmend Fr. 326'300.--). Die Veranlagung erfolgte teilweise nach Ermessen, weil im Veranlagungsverfahren keine zuverlässigen Beilagen eingereicht worden waren oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten. Des Weiteren wurden unter Code 405 (Einkommen aus selbständigem Erwerb) ein Erbvorbezug von Fr. 23'400.-- sowie eine Erbschaft von Fr. 235'000.-- als Einkommen besteuert, da die Nachweise über die Zuteilungsnormen nicht erbracht worden waren. Zudem wurden die deklarierten Mietzinseinnahmen um total Fr. 25'800.-- ergänzt. Unter Code 530 wurde für Grundstücke im Ausland ein Eigenmietwert von Fr. 2'625.-- angerechnet.
\n B. Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 17. November 2020 liessen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 29. April 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) bei der kantonalen Steuerkommission (StK) eine \"Einsprache mit Fristwiederherstellungsgesuch\" einreichen mit dem Antrag, \"Der Erbvorbezug von CHF 23'400 sowie die Erbschaft von CHF 235'000 seien als steuerfreie Einkünfte zu erfassen\".
\n In der Sachverhaltsdarstellung wurde unter anderem festgehalten, dass die Veranlagung 2017 am 18. November 2020 im Briefkasten der Steuerpflichtigen eingegangen sei. In dieser Woche seien die Steuerpflichtigen nicht in der Schweiz, sondern zwecks einer Voruntersuchung zu einer Augenoperation sowie Familienbesuch am 17. November 2020 nach Deutschland gereist. Am Abend des 25. November 2020 seien sie in die Schweiz zurückgekehrt. Die Steuerpflichtige sei am nächsten Tag (26.11.2020) nach Brasilien weitergeflogen; der Steuerpflichtige sei bis zum 23. Dezember 2020 in der Schweiz verblieben und alsdann ebenfalls nach Brasilien geflogen. Er habe an einem starken Burnout mit Depression gelitten und sei auch aktuell (d.h. 29.4.2021) noch nicht genesen trotz starker Medikamentierung.
\n Im Januar (2021) habe eine Nachbarin den Briefkasten der Steuerpflichtigen geleert und eine Mahnung für die Rechnung zur Veranlagung 2017 entnommen. Der Steuerpflichtige habe hierauf das Steueramt kontaktiert und um Zustellung der Rechnung per E-Mail ersucht, was am 2. Februar 2021 erfolgt sei. Die Veranlagung sei ihm jedoch nicht zugestellt worden. Herr C.________ (Mitarbeiter StV) habe eine Kopie der Veranlagung hierauf aus Vertraulichkeitsgründen am 5. Februar 2021 per Post an die Schweizer Anschrift versendet; zudem habe er erklärt, dass die Differenz zur Steuererklärung aus der Umqualifizierung der Erbschaft in steuerbares Einkommen stamme. Der Beschwerdeführer habe hierauf sofort per Mail vom 5. Februar 2021 um Anpassung der Veranlagung ersucht. Im März 2021 seien die Steuerpflichtigen aus Brasilien zurückgekehrt, um in Deutschland eine Augenoperation durchzuführen. Wegen der Corona-Reisebeschränkungen hätten sie nicht direkt nach Deutschland fliegen können, sondern zuerst zehn Tage in Quarantäne gehen müssen. Am 31. April 2021 [hierbei muss es sich um eine Fehldatierung handeln angesichts einer Einspracheerhebung am 29.4.2021] seien sie sodann von der Augenoperation in die Schweiz zurückgekehrt.
\n C. Mit Entscheid Nr. 54/2021 vom 15. Oktober 2021 trat die StK/VdBSt infolge Versäumnisses der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 450.-- den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 2).
\n D. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 54/2021 (Versand am 18.10.2021) erheben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 18. November 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Dem Gesuch um Fristwiederherstellung vom 29. April 2021 sei stattzugeben und auf die im gleichen Rechtsschreiben enthaltene Einsprache sei einzutreten und in der Folge der Erbvorbezug von CHF 23'400 sowie die Erbschaft von CHF 235'000 als steuerfreie Einkünfte zu erfassen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Eventualiter / alternativ:
\n 3. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei die Steuerveranlagung 2017 vom 17. November 2020 wegen eklatanter Abweichung von der Realität und massiver Überschreitung des der Steuerverwaltung zustehenden Ermessensspielraums als nichtig zu erklären.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Schreiben vom 22. November 2021 reichen die Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen ein.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 beantragt die StK, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
\n F. Am 6. Dezember 2021 stellte der verfahrensleitende Richter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern an deren Heimadresse zu mit Fristansetzung bis 22. Dezember 2021 zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2021 meldeten sich die Beschwerdeführer aus Brasilien, wo sie sich seit von diesem Tag an (d.h. 8.12.2021) wieder aufhielten. Diese Anfrage wurde mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 abschlägig beantwortet unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift einer allfälligen Eingabe, die bisherige Chronologie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie die Möglichkeit der (Rechts-)Vertretung.
\n Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 20.12.2021) replizierten die Beschwerdeführer. Mit E-Mail vom 21. Januar 2022 erkundigte sich der Steuerpflichtige nach dem Stand des Verfahrens. Gleichzeitig informiert er, dass er und seine Frau \"planmässig bis zum 8. Februar\" (2022) in Brasilien weilten.
\n G. Die Vorinstanzen äussern sich nicht zur Replik der Beschwerdeführer.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (