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II 2021 121
 
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Urteil vom 18. Januar 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Klägerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
Stiftung C.________,
\n Beklagte,
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Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Höhe der Rente)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhebt A.________ (Klägerin) verwaltungsrechtliche Klage gegen die C.________ (Beklagte) betreffend Ehegattenrente/Lebenspartnerrente mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin pro Jahr Fr. 40'950, ev. wie viel, Ehegattenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu bezahlen, vorbehältlich der Plafonierung und vorbehältlich der Anpassung an die Preisentwicklung.
\n 2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin pro Jahr Fr. 40'950, ev. wie viel, Lebenspartnerrente pro Jahr aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu bezahlen, vorbehältlich der Plafonierung und vorbehältlich der Anpassung an die Preisentwicklung.
\n 3. Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die minimale Witwenrente gemäss BVG im Betrag von Fr. 15'196.85 pro Jahr, ev. wie viel, zu bezahlen, vorbehältlich der Plafonierung und vorbehältlich der Anpassung an die Preisentwicklung.
\n 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin angemessen für dieses Verfahren zu entschädigen.
\n B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilt die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, sie habe die Klage prüfen können und anerkenne die Leistungs-pflicht einer Ehegattenrente wie in der Klage (unter Ziff. II Materielles, 2. Ehe-gattenrente [Klage S. 9 ff.]) gefordert werde. Die Leistungen würden entsprechend korrigiert.
\n Dieser Klageanerkennung legte die Beklagte eine Übersicht über den Anspruch der Partnerrente und Waisenrente in voller und (infolge Überversicherung) gekürzter Höhe bei.
\n C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 setzte der verfahrensleitende Richter der Klägerin Frist an zur Einreichung einer Stellungnahme und/oder Mitteilung, ob die Klage infolge Anerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
\n D. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 bestätigt die Klägerin, dass das Verfahren infolge vollumfänglicher Anerkennung der Klage am Protokoll abgeschrieben werden kann. Gleichzeitig reicht die Klägerin eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 19'095.20 ein.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von