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\n \n \n II 2021 126
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| \n Entscheid vom 23. Januar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.A.________ und B.A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2017)
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Sachverhalt:\n
A. Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Steuerpflichtige) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2017 (u.a.) im Wertschriftenverzeichnis zusätzliche 90'000 Aktien der X.________AG (neben den bereits im Jahr 2015 von der Y.________Holding AG zum Nominalwert erworbenen 20'000 Aktien der X.________AG und dem gewährten zinslosen Darlehen von Fr. 500'000.-- an die X.________AG) und machten im Liegenschaftenverzeichnis in der separaten Aufstellung/Abrechnung zur Steuererklärung für das Grundstück GB-/Kat.Nr. xxx Gemeinde U.________/SZ, Liegenschaft Z.________ (Baujahr 1745), 1/2 Anteil, die (anteiligen) Kosten der Neuinstallation von Luftentfeuchtern in den (bis auf weiteres nicht vermieteten bzw. von den beiden Miteigentümern selbst genutzten) Räumen im Untergeschoss bzw. Kellergeschoss (bestehend aus 3 Teilen: ein Grossraum im Mitteltrakt für Mitarbeitersitzungen etc. sowie zwei Büroräume im West- und Ostflügel) als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt geltend (vgl. Steuerakten 2017 act. 81 ff., act. 101 und act. 152 ff., act. 161 f.).
\n Die anschliessenden Abklärungen der Veranlagungsbehörde ergaben, dass A.A.________ die zusätzlichen 90'000 Aktien der X.________AG mit Aktienkaufvertrag vom 27. November 2017 (\"Share Sale and Purchase Agreement\") von der Y.________Holding AG zum Nominalwert von Fr. 0.10 pro Aktie, d.h. für insgesamt Fr. 9'000.--, gekauft hatte. Gleichzeitig hatte auch die Investorin C.________ mit Vertrag über den Kauf von Aktien sowie die Leistung einer Kapitaleinlage vom 27. November 2017 (\"Share Purchase and Capital Contribution Agreement\") 111'334 Aktien der X.________AG von der Y.________Holding AG zum Nominalwert von Fr. 0.10 pro Aktie, d.h. insgesamt Fr. 11'133.40, gekauft und sich zusätzlich zur Leistung einer Kapitaleinlage von Fr. 4'488'866.60 in die Reserven und das Eigenkapital der X.________AG verpflichtet. Auf Anfrage der Veranlagungsbehörde, weshalb A.A.________ lediglich den Nominalwert der Aktien der X.________AG zu bezahlen gehabt habe, erklärte D.________ (Präsident des Verwaltungsrates der Y.________Holding AG und Verwaltungsratsmitglied der X.________AG), dass A.A.________ nicht die gleichen Konditionen wie C.________ gehabt habe, weil er C.________ als Investorin gefunden und gemeinsam mit der Y.________Holding AG zur Investition in die X.________AG habe überzeugen können.
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B. Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 26. Februar 2020 (Versand: 16. März 2020) wurden die Steuerpflichtigen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 988'400.-- (satzbestimmend Fr. 520'000.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 9'593'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen Fr. 1'015'800.-- veranlagt. In
\n Abweichung zur Steuererklärung wurden Fr. 329'271.-- (Total Einkommen Fr. 365'871.-- abzüglich 10% AHV-Beiträge Fr. 36'600.--) als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus der Arbeitsleistung resp. als Vermittlungsprovision im Zusammenhang mit dem Verkauf von 111'334 Aktien der X.________AG durch die Y.________Holding AG an die Investorin C.________ aufgerechnet. Ebenfalls wurde der Betrag von Fr. 11'491.-- für die Neuanschaffung/den Einbau von Entfeuchtungsgeräten inkl. elektrischer Anlagen in der Liegenschaft Z.________ (GB-/Kat.Nr. xxx) nicht als Liegenschafts-unterhalt zum Abzug zugelassen (vgl. Steuerakten 2017 act. 1 ff.).
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C. Mit Eingabe vom 18. März 2020 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission / Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, welche mit Einspracheentscheid vom 22. November 2021 (Versand: 30.11.2021) wie folgt entschied (vgl. Einspracheakten act. 1 ff.):
\n 1.
Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017 vom 16. März 2020 (Versand) wird abgewiesen.
\n 2.
Das steuerbare Einkommen wird kantonal neu auf CHF 1 025 000.-- (satzbestimmend CHF 539 400.--) festgesetzt, das steuerbare Vermögen bleibt unverändert bei CHF 9 593 000.-- (…). Bundessteuerlich wird das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 1 052 400.-- festgesetzt (Steuerbetrag p.a. CHF 120 524.--).
\n […]
\n Die Einsprachebehörde bestätigte die Einschätzung der Veranlagungsbehörde, dass der von der Y.________Holding AG gewährte Vorzugspreis für den Kauf von 90'000 Aktien der X.________AG der indirekten Bezahlung für die Vermittlung der Investorin C.________ diente. Im Unterschied zur Veranlagungsbehörde ging die Einsprachebehörde davon aus, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sondern dass es sich um steuerbare Einkünfte handelt, die unter die Einkommensgeneralklausel fallen, womit der von der Veranlagungsbehörde gewährte Abzug von 10% für AHV-Beiträge wegfällt. Ebenfalls bestätigte die Einsprachebehörde betreffend die Liegenschaft Z.________ (GB-/Kat.Nr. xxx), dass die Veranlagungsbehörde die Kosten von Fr. 11'491.-- für die Neuinstallation von Luftentfeuchtern nicht als Liegenschaftsunterhalt qualifiziert und zum Abzug zugelassen hat.
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D. Am 9. Dezember 2021 erheben die Steuerpflichtigen fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz mit dem Antrag:
\n Die 1. Aufrechnung von Fr. 365‘817.- im Zusammenhang mit dem Kauf von 90‘000 Aktien der X.________AG vom 27. Nov. 2017 zum Kaufpreis von Fr. -.10 pro Aktie (entsprechend dem Nennwert pro Aktie) sei aufzuheben.
\n Die 2. Aufrechnung von Fr. 11‘491.- für den Einbau der Entfeuchtungsanlage in der Liegenschaft Z.________ sei aufzuheben.
\n Das steuerpflichtige Einkommen sei wie folgt zu reduzieren:
\n Kantonale Steuern
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\n \n \n Steuerbares Einkommen gemäss Einsprache-Entscheid gerundet
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| \n Fr.
| \n 1‘025‘000.-
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\n \n Steuerbares Einkommen gemäss Einsprache-Entscheid genau
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| \n Fr.
| \n 1‘025‘088.-
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\n \n Abzüglich angefochtene 1. Aufrechnung
| \n ./.
| \n Fr.
| \n 365‘817.-
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\n \n Abzüglich angefochtene 2. Aufrechnung
| \n ./.
| \n Fr.
| \n 11‘491.-
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\n \n Steuerbares Einkommen beantragt
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| \n Fr.
| \n 647‘780.-
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\n Direkte Bundessteuer
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\n \n \n Steuerbares Einkommen gemäss Einsprache-Entscheid gerundet
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| \n Fr.
| \n 1‘052‘400.-
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\n \n Steuerbares Einkommen gemäss Einsprache-Entscheid genau
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| \n Fr.
| \n 1‘052‘447.-
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\n \n Abzüglich angefochtene 1. Aufrechnung
| \n ./.
| \n Fr.
| \n 365‘817.-
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\n \n Abzüglich angefochtene 2. Aufrechnung
| \n ./.
| \n Fr.
| \n 11‘491.-
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\n \n Steuerbares Einkommen beantragt
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| \n Fr.
| \n 675‘139.-
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\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Schwyz bzw. der Staatskasse.
\n […]
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E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Es folgten weitere Schriftenwechsel, wobei beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Streitig und zu prüfen ist zunächst die Aufrechnung von Fr. 365'871.-- als steuerbares Einkommen im Zusammenhang mit dem Kauf von 90'000 Aktien der X.________AG vom 27. November 2017 zum Kaufpreis von Fr. 0.10 pro Aktie (entsprechend dem Nennwert pro Aktie).
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1.1 Der direktsteuerliche Begriff des Einkommens ist harmonisiert (