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\n \n \n II 2021 127
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| \n Entscheid vom 21. Februar 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung \n (Beiträge 2015 + 2016: Gesuch um Herabsetzung)
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Sachverhalt:\n
A. Im Sommer 2019 wurde festgestellt, dass A.________ (geboren ____1959; nachstehend: der Versicherte) in den Jahren 2015 und 2016 sozialversicherungsrechtliche Beitragslücken aufwies. Nach entsprechenden Abklärungen erhob die Ausgleichskasse Schwyz mit provisorischen Verfügungen vom 5. Dezember 2019 für das Jahr 2015 Beiträge von insgesamt Fr. 2'789.65 (inkl. Verwaltungskosten von Fr. 132.85) und für das Jahr 2016 Beiträge von insgesamt Fr. 3'363.20 (inkl. Verwaltungskosten von Fr. 160.15); gleichzeitig wurden für die Zeiträume vom 1. Januar 2016 bzw. 1. Januar 2017 bis 5. Dezember 2019 Verzugszinsen verfügt von Fr. 548.25 (auf der Beitragsforderung 2015) bzw. Fr. 492.80 (auf der Beitragsforderung 2016). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2020 bestätigte die Ausgleichskasse diese Verfügungen. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE II 2020 96 vom 1. Februar 2021 abgewiesen. Das Bundesgericht trat mit Urteil
9C_164/2021 vom 31. März 2021 auf die vom Versicherten gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
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B. Am 1. Juni 2021 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten die Rechnungen über insgesamt Fr. 3'337.90 (Jahr 2015) sowie Fr. 3'856.-- (Jahr 2016) zu. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Erlass und Herabsetzung der Beiträge 2015 und 2016 mit der Ankündigung, am folgenden Tag zwei Überweisungen zu je Fr. 250.-- an beide Rechnungen zu machen als Zeichen seines guten Willens und \"um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, da die psychische Belastung dieser Forderung\" ihn immer mehr zermürbe.
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C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch ab. Der Vergleich der monatlichen Einnahmen mit den monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers zeige ohne Berücksichtigung eines allfälligen 13. Monatslohnes und eines Bonus einen Überschuss über das Existenzminimum von monatlich Fr. 1'286.80. Ab August 2021 würden monatliche Teilzahlungen von mindestens Fr. 500.-- erwartet.
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D. Mit Eingabe vom 4. August 2021 erhob der Versicherte bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die Verweigerung des Herabsetzungsgesuchs. Bei der Existenzminimumberechnung fehlten einige Positionen. Die Unzumutbarkeit sei auch angesichts seines Alters und seiner Gesundheit zu bejahen.
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E. Mit Entscheid Nr. 1260/21 vom 16. November 2021 (Versand gleichentags) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab bei Kostenlosigkeit des Verfahrens.
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F. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2021 (Versand gleichentags) erhebt der Versicherte mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Ersuchen, seinem Herabsetzungsgesuch statt zu geben; es gehe nur um Herabsetzung und nicht um komplettes Nichtbezahlen.
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G. Die Vorinstanz beantragt am 11. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und teilt unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid ihren Verzicht auf weitere Ausführungen mit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss