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II 2021 14
 
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Entscheid vom 19. April 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Befreiung vom Versicherungsobligatorium)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. .________) lebt seit dem 1. November 2016 in der Schweiz. Er hat seit dem 1. Januar 1984 eine private Krankheitskostenvollversicherung bei der C.________ Deutschland Krankenversicherung AG. Die monatliche Prämie beträgt EUR 519.24. Darüber hinaus besteht seit dem 1. Juli 1995 eine private Pflegeversicherung mit einer monatlichen Prämie von EUR 79.38. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei im tariflichen Umfang auch auf Heilbehandlungen in der Schweiz. Für die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz erstattet die C.________ Deutschland diejenigen Leistungen, die sie bei einem Aufenthalt in Deutschland zu erbringen hätte. Weil der Beschwerdeführer seit 37 Jahren bei der C.________ Deutschland versichert ist, erhält er zusätzlich ab dem 65. Altersjahr (also ab dem .________) eine Reduzierung der monatlichen Beiträge von rund Fr. 200.--.
\n B. Im Juli 2020 hat A.________ durch das Einwohnermeldeamt D.________ von der Möglichkeit der Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium erfahren und am 14. Juli 2020 bei der Gemeinde D.________ ein dementsprechendes Gesuch gestellt. Dieses wurde samt Unterlagen am 6. Oktober 2020 an die Ausgleichskasse Schwyz zur Prüfung weitergeleitet. Zudem kündigte A.________ seine schweizerische Krankenversicherung umgehend per 31. Dezember 2020.
\n C. Die Ausgleichskasse Schwyz forderte A.________ mit Schreiben vom 8./16. Oktober 2020 auf, Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 24. Oktober 2020 nach und legte auch eine Offerte der E.________ Krankenkasse bei. Daraufhin befreite die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit Schreiben vom 2. November 2020 vom KVG-Obligatorium.
\n D. Die F.________ Krankenversicherung AG setzte die Ausgleichskasse Schwyz mit E-Mail vom 18. November 2020 darüber in Kenntnis, dass A.________ bereits seit dem 3. Januar 2017 bei ihr obligatorisch krankenversichert sei. Gestützt darauf ersetzte die Ausgleichskasse Schwyz das Schreiben vom 2. November 2020 durch die Verfügung vom 23. November 2020, mit der sie das Befreiungsgesuch von A.________ vom 14. Juli 2020 ablehnte.
\n E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 25. November 2020 fristgerecht Einsprache und beantragte sinngemäss die rückwirkende Befreiung vom KVG-Obligatorium.
\n F. Mit Einspracheentscheid Nr.________ vom 5. Januar 2021 (Versand gleichentags) hat die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache abgewiesen. Nach erfolgloser erster Zustellung per Einschreiben wurde der Einspracheentscheid am 25. Januar 2021 per A-Post erneut versandt.
\n G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (Postaufgabe gleichentags) lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Nr.________ vom 5. Januar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen erheben:
\n 1. Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 05.01.2021 aufzuheben.
\n 2.1. Es sei der Beschwerdeführer vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium rückwirkend seit seinem Zuzug in die Schweiz am 01.11.2016 zu befreien.
\n 2.2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium ab dem Datum des Einreichens seines Befreiungsantrages am 14.07.2020 spätestens aber ab dem 06.10.2020 zu befreien.
\n 2.3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium ab einem vom Gericht zu bestimmenden Datum zu befreien.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Vorinstanz.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2021 an seinen Anträgen festhält. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Befreiung des Beschwerdeführers von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht zu Recht abgelehnt hat.
\n 2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2020 die Befreiung vom KVG-Obligatorium zunächst gewährt, diesen Entscheid jedoch mit Verfügung vom 23. November 2020 widerrufen und das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung vom KVG-Obligatorium abgewiesen.
\n Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das von der Vorinstanz im Einspracheentscheid (S. 2 lit. C) als \"Mitteilung\" bezeichnete Schreiben vom 2. November 2020 (vgl. Ingress lit. D), mit dem der Beschwerdeführer vom KVG-Obligatorium befreit wurde, sei als Verfügung zu qualifizieren. Ein Widerruf dieser Verfügung durch eine weitere Verfügung (vom 23.11.2020) sei nicht zulässig.
\n 2.1 Bereits im Einspracheentscheid (Rz. 13) hält die Vorinstanz fest, sie könne auf ihre Verfügungen zurückkommen oder diese durch eine Rücknahme der nicht angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abändern. Anders als bei der Wiedererwägung sei dabei nicht vorausgesetzt, dass die Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Es brauche für die ablehnende Verfügung vom 23. November 2020 kein zweites Gesuch. Wenn während der Rechtsmittelfrist auf Verfügungen zurückgekommen werden könne, könne sie auch auf das Schreiben vom 2. November 2020 zurückkommen (welches nicht in Verfügungsform ergangen sei). Die ablehnende Verfügung vom 23. November 2020 sei daher zurecht erfolgt.
\n In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf