\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2021 20
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 19. Mai 2021
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) stellte am 30. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2019, nachdem ihm die am 1. Mai 2019 angetretene Stelle als Leiter Tankstellenshop per 22. Mai 2019 gekündigt wurde (Vi-act.-05 1). Per 22. Mai 2019 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet.
\n
B. Nach Eingang der Meldung des RAV, A.________ habe für die Zeit vom 1. bis 30. September 2020 qualitativ ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Vi-act.-09 6), stellte ihm das Amt für Arbeit am 16. Oktober 2020 die Sanktionierung in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Vi-act.-05 4). Am 22. Oktober 2020 nahm A.________ Stellung (Vi-act.-05 5). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 verfügte das Amt für Arbeit für die Dauer von drei Tagen ab dem 1. Oktober 2020 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Vi-act.-05 6).
\n
C. Die am 29. Oktober 2020 gegen die Einstellungsverfügung erhobene Einsprache (Vi-act.-05 7) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 273/20 vom 25. Januar 2021 ab (Vi-act.-05 9).
\n
D. Am 23. Februar 2021 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
\n 1.
Die Verfügung vom 26.10.2020 sei aufzuheben.
\n 2.
Die Einstellung der Anspruchsberechtigung um 3 Tage sei aufzuheben.
\n 3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten des Beklagten.
\n Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
\n Am 19. April 2021 ersucht das Gericht die Vorinstanz um Einreichung weiterer Akten, welche diese am 23. April 2021 einreicht.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2020 damit, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. bis 30. September 2020 qualitativ und quantitativ zu wenig um eine neue Arbeitsstelle beworben habe (Vi-act.-05 6). Wie schon in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 bestritt dies der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 29. Oktober 2020. Dennoch bestätigte die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom
25. Januar 2021 die verfügte Sanktion. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mithin ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
\n
2.1 Gemäss dem in den Akten liegenden Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2020 (Vi-act.-05 3) hatte sich der Beschwerdeführer wie folgt um Stellen bemüht:
\n 4.9.
B.________
Filialleiter
\n 4.9.
C.________
Stv. Filialleiter
\n 11.9.
C.________
Stv. Filialleiter
\n 11.9.
D.________
Stv. Filialleiter
\n 18.9.
E.________
Chauffeur
\n 18.9.
F.________
Verkäufer
\n 25.9.
G.________
Store Manager
\n 25.9.
H.________
Verkäufer
\n 30.9.
I.________
Verkaufsberater
\n 30.9.
J.________
Verkäufer
\n
2.2 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angedrohten Sanktion das rechtliche Gehör gewährte, äusserte dieser am 22. Oktober 2020, Quantität und Qualität seiner Bewerbungen hätten sich nicht verschlechtert, im Gegenteil habe er die Intensität seines Erachtens noch gesteigert. Er habe sich immer so verhalten, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung geben würde. Er habe alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll ausgeschöpft (Vi-act 5).
\n
2.3 Die Einsprache gegen die verfügte Sanktionierung begründete der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 wie folgt (Vi-act.-05 7):
\n 1.
Weder die Qualität noch die Quantität in der Zeitspanne vom 01.09.-30.09. sind ungenügend.
\n 2.
Die Erwägung vom 26.10.2020 (3.) bezüglich der Quantität ist widersprüchlich da in den Vormonaten weniger persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht wurden als im Monat September.
\n 3.
Des Weiteren wurden jegliche Bewerbungen schriftlich und vollständig versendet.
\n 4.
Die Intensität wurde sogar gesteigert. Siehe mehr Bewerbungen als in den Vormonaten.
\n 5.
Ich habe mich immer so verhalten, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe.
\n 6.
Ich habe alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll ausgeschöpft.
\n
2.4 Im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 führte die Vorinstanz u.a. aus, das Amt für Arbeit bemängle in erster Linie, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenausschreibungen beworben habe, deren Anforderungsprofil er gar nicht erfülle. Er habe aufgrund der Angaben aus seinem Lebenslauf nach der obligatorischen Schule keine Ausbildung absolviert; nach der obligatorischen Schule habe er als Praktikant bei einer Tankstelle, dann als Bürohelfer und Projektleiter gearbeitet, um anschliessend wieder bei einer Tankstelle als Mitarbeiter zu arbeiten. Nach seinen Angaben sei er dann auch als Filialleiter einer Tankstelle angestellt worden. Aktuell arbeite er als Night Auditor in einem Hotel im Zwischenverdienst. Obwohl er als Filialleiter einer Tankstelle gearbeitet habe, bedinge die Stelle als (stellvertretender) Filialleiter in einer anderen Branche wie z.B. der Kleider- oder Konsumgüterbranche zumindest eine abgeschlossene Lehre auf dem betreffenden Berufsgebiet. Der Versicherte habe sich im September 2020 auf insgesamt 5 Stellen als Filialleiter oder stellvertretender Filialleiter beworben, was unter den gegebenen Umständen als nicht adäquate Bewerbung zu beurteilen sei, da er die gestellten beruflichen Anforderungen nicht mitbringe. Bei einer Firma habe er sich als Chauffeur beworben. Der Stellenanbieter schreibe ihm in der Folge zurück, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da er dem Stellenprofil nicht entspreche. Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Bemühungen vermöchten daher in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen.
\n
2.5 Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine Darstellung der Einsprache und ergänzt, in den Vormonaten habe er sich signifikant weniger beworben (zwischen 5 bis 8 Bemühungen) und die Bewerbungen von Juni 2019 bis März 2020 seien von ähnlicher Qualität gewesen. Zudem habe er einen Zwischenverdienst als Night Auditor (Nachtportier) annehmen können, ohne diesen Beruf erlernt zu haben. Dies dank breiter Diversität seiner Bewerbungsbemühungen und obwohl er absolut null Vorkenntnisse gehabt habe. Laut RAV-Berater hätte er sich auf die Stelle als Night Auditor nicht bewerben dürfen. Aber er habe die Stelle auch ohne Vorkenntnisse erhalten und dann gar tagsüber als Rezeptionist arbeiten können. Auch als Filialleiter habe er keine Ausbildung absolviert und sei dennoch mehrere Jahre als Filialleiter mit 4 bis 5 Mitarbeitern tätig gewesen.
\n
3.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl.