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\n \n \n II 2021 30
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| \n Entscheid vom 19. Mai 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Anrechnung von Vermögensertrag)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ meldete sich mit Gesuch vom 26. März 2020 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Vi-act. 1).
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B. Daraufhin forderte die Ausgleichskasse A.________ am 2. April 2020 und am 9. Juni 2020 dazu auf, weitere Belege und die den Schreiben beiliegenden Fragebögen ausgefüllt der Ausgleichskasse zu retournieren (Vi-act. 16/33). Diesen Aufforderungen kam A.________ am 15. April, 6. Mai, 26. Mai und 30. Juni 2020 nach (Vi-act. 17-19/24/25/27-32/36-41).
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C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 sprach die Ausgleichskasse A.________ ab 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 monatliche Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung (IV) in Höhe von Fr. 1'941.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu (Vi-act. 43).
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D. Mit E-Mail vom 26. August 2020 wurde die Ausgleichskasse von der B.________ darüber informiert, dass die Leistungen der C.________-Versicherung an A.________ mit dem eintretenden Rentenalter entfallen (Vi-act. 53).
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E. Infolge Pensionierung wurden A.________ mit Verfügung vom 27. August 2020 ab 1. August 2020 monatliche Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 1'564.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen (Vi-act. 56).
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F. Gegen die Verfügung vom 27. August 2020 erhob A.________ mit Eingabe vom 28. September 2020 fristgerecht Einsprache und beantragte, dass für die Zeit ab 1. August 2020 ein höherer als der verfügte Betrag zuzusprechen und das Verfahren für 14 Tage zu sistieren sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse (Vi-act. 61).
Innert mehrmals erstreckter Frist (ohne Sistierung) reichte A.________ mit Schreiben vom 30. November 2020 eine ergänzende Stellungnahme mit Unterlagen ein (Vi-act. 66).
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G. Infolge Jahresumrechnung wurde der EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 auf Fr. 1'798.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) festgesetzt (Vi-act. 67). Infolge Umzugs wurde der EL-Anspruch ab 1. Februar 2021 mit Verfügung vom 28. Januar 2021 auf Fr. 1'758.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) festgesetzt (Vi-act. 76).
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H. Mit Einspracheentscheid Nr. 1306/20 vom 5. Februar 2021 hat die Ausgleichskasse wie folgt über die Einsprache entschieden:
\n 1.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 28. September 2020 wird der Einsprecherin folgende monatliche Ergänzungsleistungen zugesprochen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung):
\n ab 01.08.2020 bis 31.12.2020
Fr. 1'749.-
\n ab 01.01.2021 bis 31.01.2021
Fr. 1'984.-
\n ab 01.02.2021
Fr. 1'944.-
\n 2- 4.
(Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung)
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I. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1306/20 erhebt die Beschwerdeführerin am 10. März 2021 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragt:
\n 1.
In Abänderung des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2021 seien mir
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ab 01.08.2020 bis 31.12.2020
Fr. 1'751.00
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ab 01.01.2021 bis 31.01.2021
Fr. 1'986.00
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ab 01.02.2021
Fr.'1'946.00
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Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenpauschale) zu bezahlen.
\n 2.
Unter Kostenfolge zulasten der Ausgleichskasse.
\n 3.
Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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J. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Zunächst ist fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden können, ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz (allfällige) Vermögenserträge der Beschwerdeführerin zu Recht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt hat.
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1.2.1 Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung (vgl. Ingress lit. J) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im Einspracheverfahren die Zusprechung von höheren Ergänzungsleistungen als den verfügten von Fr. 1'564.- beantragt. Als Begründung habe die Beschwerdeführerin jedoch lediglich die Anrechnung des Eigenmietwerts von Fr. 4'429.- beanstandet, nicht hingegen (wie nun vor Verwaltungsgericht) die Anrechnung der Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften in Höhe von Fr. 24.-. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung insgesamt habe anfechten wollen. Die Anrechnung der Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften sei daher in Rechtskraft erwachsen, weswegen sie nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden könnten.
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1.2.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
\n Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht (im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht) der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (