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II 2021 31
 
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Entscheid vom 19. April 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenhöhe; Auffüllung von Beitragslücken)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ (geboren___19__, verheiratet __19__, geschieden ___20__; Vater einer am ____19__ geborenen Tochter) ersuchte die B.________ (Vorinstanz) am 22. Oktober 2020 um die AHV-Altersrente auf den Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung hin (Vi-act. 13). Aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) vom 2. November 2020 (Vi-act. 12) stellte C.________ fest, dass in einigen Jahren ab 1976 Lücken bestünden, er sich jedoch sicher sei, in diesen Jahren, während welcher er unter anderem studiert habe, seine Beiträge bezahlt zu haben (Vi-act. 11). In der Folge nahm er entsprechende Abklärungen vor, worüber er die Vorinstanz jeweils informierte (Vi-act. 9). Die Einträge im IK wurden entsprechend ergänzt (vgl. Vi-act. 6 ff.).
\n B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 sprach die Vorinstanz C.________ eine monatliche AHV-Altersrente von Fr. 2'218.-- ab Dezember 2020 zu.
\n Hiergegen erhob C.________ mit Schreiben vom 7. Januar 2021 \"Rekurs\" bei der Vorinstanz. Er brachte vor, während die Jahre 1976, 1977 und 1983 mit total Fr. 2'844.-- ergänzt worden seien, seien die Beitragslücken der Jahre 1980 und 1981 nicht aufgefüllt worden. Gemäss der Auflistung im IK seien für 1980 Fr. 595.-- und für 1981 Fr. 1'520.-- verbucht worden. Seine im Jahr 2020 einbezahlten Beiträge seien nicht für das Auffüllen dieser beiden Jahre genutzt worden. Gemäss der AHV-Stelle Schwyz benütze man die im Anspruchsjahr einbezahlten Beiträge, um frühere Lücken und Fehlbeträge zu füllen. Er beantrage,
\n dass von B.________ die von mir im Jahre 2020 einbezahlten AHV-Beiträge dazu genutzt werden, die beiden genannten Jahre [d.h. 1980 und 1981] wie folgt aufzufüllen:
\n 1980: mit 1405 Franken
\n 1981: mit 480 Franken.
\n Somit ergebe sich ein höherer Rentenbetrag und gleichzeitig eine entsprechende Anpassung des AHV-Ausbildungszuschusses für seine Tochter. Zusätzlich verlange er,
\n dass man auch prüft, ob nicht auf den Kassennummern 1.1. 1.3. 19 und 89 nicht doch Einträge [d.h. wohl Beiträge] einbezahlt worden waren - und von wem.
\n Es sei ja sehr merkwürdig, dass bei der Auswertung der Vorinstanz diese Kassen vorkämen, aber jeweils mit den Beträgen 0.
\n C. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
\n D. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2021 erhebt C.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2021 (Postaufgabe am 9.3.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragt vor dem Verwaltungsgericht
\n dass man die von mir im Jahre 2020 einbezahlten AHV-Beiträge dazu benutzt, die beiden genannten Jahre [d.h. 1980 und 1981] wie folgt aufzufüllen:
\n 1980: mit 1405 Franken
\n 1981: mit 480 Franken, damit ich auf die Minima von 2500 Franken komme. Genau so wie man es für andere Jahre gemacht hat, z.B. die Jahre 82 und 83.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 hält die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest. Hierzu überbringt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 19. April 2021 persönlich eine Stellungnahme, datiert vom 18. April 2021. Er hält an seinen Ausführungen und Anträgen gemäss der Beschwerde vom 28. Februar 2021 fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Beschwerdeführer hat seine Stellungnahme vom 18. April 2021 erst nach Ablauf der ihm angesetzten Frist (15.4.2021) eingereicht. Dies kann ihm jedoch unabhängig von seinen Erklärungen zur verspäteten Einreichung nicht zum Nachteil gereichen.
\n Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind zwar grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Griffel, in: Kommentar VRG, § 26 b N 26; Donatsch, ebenda, § 58 N 39; Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG,