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II 2021 33
 
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Entscheid vom 17. August 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,
\n Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung;
\n Fristversäumnis; Wiederherstellung der Frist)
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Sachverhalt:
\n A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________ bezweckt insbesondere die Ausführung von Reparaturen an sowie den Handel mit C.________ aller Art im In- und Ausland (Vi-act. 22). Am 19. März 2020 reichte die A.________ AG beim Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die Voranmeldung von Kurzarbeit ein (Vi-act. 36). Das Amt für Arbeit bestätigte mit Verfügung vom 27. März 2020, die A.________ AG könne für die Dauer von maximal 6 Monaten Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geltend machen. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des Massnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse KAE ausrichten. Gestützt auf diese Verfügung könne die A.________ AG den Antrag und die Abrechnung von KAE bei der Arbeitslosenkasse einreichen und die Entschädigung geltend machen. Das ausgefüllte Formular sei innert drei Monaten der Arbeitslosenkasse einzureichen (Vi-act. 34).
\n B. Am 14. September 2020 reichte die A.________ AG je für die Monate April und Mai 2020 das ausserordentliche Formular Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (im Zusammenhang mit der Pandemie Covid-19) ein (Vi-act. 54 und 41). Mit Verfügung Nr. 265 vom 17. September 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf KAE für die Monate April und Mai 2020 ab infolge Fristversäumnis, da der Anspruch innert dreier Monate verfalle (Vi-act. 51). Hiergegen erhob die A.________ AG am 25. September 2020 Einsprache (Vi-act. 16), welche von der Arbeitslosenkasse mit Entscheid Nr. 24/2021 vom 23. Februar 2021 abgewiesen wurde.
\n C. Am 29. März 2021 lässt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n I. Der Einspracheentscheid Nr. 24/2021 vom 23. Februar 2021 sei ganz aufzuheben.
\n II. Es sei die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate April und Mai 2020, wie beantragt, gutzuheissen, da der A.________ AG ein unverschuldetes Säumnis zukommt.
\n III. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und Arbeitslosenkasse anzuweisen, die Angelegenheit materiell zu behandeln.
\n IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amtes für Arbeit (Abteilung Arbeitslosenkasse), sollte es zu Kostenerhebungen kommen.
\n Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin am 30. März 2021 aufgefordert wurde, sich als gewerbsmässiger Vertreter beim Verwaltungsgericht gemäss § 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 registrieren zu lassen oder aber die Beschwerdeführerin eine Erklärung abgeben zu lassen, wonach die Vertretung aufgehoben und sie das Verfahren in eigenem Namen führe (VG-act. 04), teilte die Beschwerdeführerin am 30. April 2021 mit, sie setze die Beschwerde in eigenem Namen mit dem Wortlaut der Eingabe vom 29. März 2020 fort.
\n D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021:
\n 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
\n 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n Nach Ersuchen um Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist keine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Gegen die Voranmeldung auf KAE hatte das Amt für Arbeit keinen Einspruch erhoben, sondern die Antragstellung und Abrechnung von KAE durch die Beschwerdeführerin bewilligt. Den eingereichten Antrag für die Monate April und Mai lehnte die Vorinstanz ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen ab mit der Begründung, der Anspruch sei verwirkt infolge verspäteter Antragstellung. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde, indem sie unverschuldete Fristversäumnis geltend macht und sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist verlangt. Mithin sind vorliegend nicht die materiellen Voraussetzungen für KAE strittig, sondern allein, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag KAE wegen Fristversäumnis und ebenso die Wiederherstellung der Frist abgelehnt hat.
\n 2.1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden (