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\n \n \n II 2021 36
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| \n Entscheid vom 9. Juli 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n B.________, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Krankenversicherung (Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020; \n Beseitigung Rechtsvorschlag)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) ist seit 2010 bei der B.________ (nachfolgend B.________; von der Krankenversicherung C.________ übernommen) krankenversichert (vgl. Vi-act. 1). A.________ blieb für die ihr in Rechnung gestellte Prämie vom Januar 2020, die Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 sowie die Rückforderung Prämienverbilligung vom 26. Juni 2019 schuldig (vgl. Vi-act. 4). Nach erfolgloser Mahnung leitete die B.________ die Betreibung ein. Mit Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 wurde A.________ für die ausstehende Prämie Januar 2020 in der Höhe von Fr. 216.65 nebst Zins ab dem 6. Januar 2020, Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 sowie Prämienverbilligungsrückforderung vom 26. Juni 2019 in der Höhe von zusammen Fr. 625.85, Mahnspesen von Fr. 90.--, Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- und Betreibungskosten von Fr. 73.30, mithin total Fr. 1'085.80 betrieben (vgl. Vi-act. 5). Gegen die Betreibung erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag, den die B.________ mit Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 aufhob (vgl. Vi-act. 6). Sie verpflichtete A.________ zur Zahlung von insgesamt Fr. 754.75, nämlich (vgl. Vi-act. 6):
\n Grundforderung KVG-Prämie
CHF
216.65
5.00% Zins ab 6.1. (nur Prämie)
\n Grundforderung KVG-Kostenbet.
CHF
294.80
\n Rückforderung
\n Mahnspesen
CHF
90.00
\n Bearbeitungskosten
CHF
80.00
\n bisherige Betreibungskosten
CHF
73.30
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Forderungsgrund KVG-Prämie vom Januar 2020\n
Kostenbeteiligungen KVG vom 22. April 2019\n
Rückforderungen IPV vom 26. Juni 2019\n Mit der Zahlungsverfügung wurde gleichzeitig der Rechtsvorschlag aufgehoben.
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B. Gegen die Zahlungsverfügung erhob A.________ am 15. August 2020 Einsprache. Die KVG-Prämie Januar 2020 habe C.________ falsch berechnet. Zudem stimme der Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 nicht mit der Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 überein. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb sich in der Zahlungsverfügung der Zahlungsbetrag verringert haben soll. Überdies seien die Mahn- und Bearbeitungsgebühren unverhältnismässig und die Bearbeitungskosten würden nicht in einem angemessenen Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen (vgl. Vi-act. 7). Mit Entscheid vom 15. März 2021 wies B.________ die Einsprache ab und bestätigte die Zahlungsverfügung (vgl. Vi-act. 8).
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C. Am 7. April 2021 (Postaufgabe am 9.4.2021) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
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\n - Die Zahlungsverfügung Kundennummer ______, Dossier _____ vom 15. März 2021, sei aufzuheben.
\n - Die Grundforderung KVG-Prämie Januar 2020 sei von Fr. 216.65 auf Fr. 48.70 (KK-Monatsprämie Fr. 407. 55 minus Prämienverbilligung Fr. 358.85) zu korrigieren. Dementsprechend auch die Verzugszinsen.
\n - Die Kostenbeteiligungen vom 22. April 2019 (KVG) im Betrag von Fr. 301.10 seien infolge bekannter wirtschaftlicher Härte zu erlassen.
\n - Von einer Rückerstattung von Prämienverbilligungen (Mai 2019 bis Juli 2019) im Betrag von Fr. 324.75 zu Gunsten der C.________ Krankenkasse sei abzusehen, da eine solche im Einspracheentscheid vom 15. März 2021 nicht substanziell begründet ist und im Falle einer Bejahung allenfalls der Ausgleichskasse Schwyz (als IPV-Zahlerin) zustehen würde und nicht dem Krankenversicherer (als IPV-Empfänger).
\n - Die bisherigen Betreibungskosten von Fr. 73.30 seien wegen des effektiv deutlich tieferen Betreibungsbetrags auf Fr. 33.30 zu korrigieren.
\n - Das Verfahren sei kostenfrei.
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D. Mit Verfügung vom 12. April 2021 setzt das Gericht A.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an. Sollte ihr dies nicht möglich sein, könne sie innert derselben Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Am 24. April 2021 ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
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E. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) beantragt B.________, die Beschwerde vom 7. April 2021 sei abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 zu bestätigen. Unter o-/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Verwaltungsgericht trägt die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss vor:
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- Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die KVG-Prämie für Januar 2020 Fr. 216.65 betragen habe, da die Monatsprämie der Krankenkasse Fr. 407.55 betrage und davon sei die Prämienverbilligung von Fr. 358.85 für den Januar 2020 abzuziehen. Dies würde eine KVG-Prämie für den Januar 2020 in der Höhe von Fr. 48.70 ergeben.
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- Aufgrund der anfänglich zu wenig ausbezahlten Prämienverbilligungen habe es überhaupt erst zur Betreibung kommen können. Ab Mitte des Jahres 2020 habe sogar ein Prämienverbilligungsüberschuss bestanden, welcher C.________ nachträglich wieder zurückgefordert habe. Ebenfalls sei die Verrechnung der fälligen Forderungen nicht stringent. Es sei nicht verständlich, weshalb C.________ den angeblichen Prämienüberschuss nicht mit den vermeintlichen Schulden verrechnet habe.
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- Es sei überdies nicht verständlich, weshalb die Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 im Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 Fr. 625.85 betragen habe und in der Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 auf Fr. 294.80 reduziert worden sei. Zudem sei weder verständlich, wie sich die Forderung von Fr. 625.85 im Zahlungsbefehl zusammensetze, noch wie sich eine Differenz von der Zahlungsverfügung zum Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 331.05 ergebe.
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- Die Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 im Betrag von Fr. 301.10 sei infolge bekannter wirtschaftlicher Härte zu erlassen.
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- Von einer Rückerstattung der Prämienverbilligungen (Mai 2019 bis Juli 2019) zu Gunsten der C.________ im Betrag von Fr. 324.75 sei abzusehen, da dieser Betrag nicht genügend substantiiert vorgebracht worden sei. Zudem würde eine Rückerstattung der Prämienverbilligung der Ausgleichskasse Schwyz, welche die Prämienverbilligung auszahle, zustehen und nicht dem Krankenversicherer.
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- Die Mahn- und Bearbeitungsgebühren seien früher, als B.________ noch nicht C.________ angeschlossen gewesen sei, fairer gewesen. Da das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in vergangenen Entscheiden die Höhe der Mahn- und Bearbeitungsgebühren gestützt habe, werde sie darauf verzichten, die Mahn- und Bearbeitungsgebühren nochmals zu rügen, obwohl sie mit diesen nicht einverstanden sei.
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- Aufgrund der falschen Berechnung der geschuldeten Prämie für Januar 2020 habe sich eine inkorrekte Gesamtforderung in der Höhe von über Fr. 1'000.-- ergeben, weshalb die betreibungsamtlichen Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt worden seien. Da C.________ eine Gesamtforderung von mehr als Fr. 500.-- verlangt habe, seien die betreibungsamtlichen Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu hoch bemessen worden. Deshalb seien die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 auf Fr. 33.30 zu reduzieren und die Differenz von Fr. 40.-- von C.________ zu übernehmen.
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1.2 Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen somit, die mit der angefochtenen Zahlungsverfügung in Rechnung gestellten Beträge seien nicht nachvollziehbar, die Rückforderung Prämienverbilligung sei nicht rechtens, die Kostenbeteiligung sei zu erlassen und die Betreibungskosten seien zu reduzieren.
\n Auf eine Anfechtung der Mahnspesen und Bearbeitungskosten verzichtet die Beschwerdeführerin ausdrücklich. Nicht strittig sind sodann die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Prämien schuldet und sie Leistungen bezog, für welche sie Kostenbeteiligung schuldet.
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2.1 Mit der Frage der Rückforderung von Prämienverbilligung hatte sich das Verwaltungsgericht in einem 2018 in der EGV-SZ publizierten Entscheid zu befassen (vgl.
EGV-SZ 2018 B3.3; VGE II 2018 53 vom 20.8.2018). Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Prämienverbilligung und der Erlass einer Rückerstattungspflicht sei autonomes kantonales Ausführungsrecht zu