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II 2021 37
 
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Entscheid vom 19. November 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
\n vertreten durch …,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2012 bis 2014: Vermögenssteuerwert von Unternehmungen)
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Sachverhalt:
\n A. Die bis Ende Oktober 2017 in U.________/SZ wohnhaften Eheleute A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer sämtlicher Aktien der nicht börsenkotierten X.________ AG und Y.________ AG beide Gesellschaften mit Sitz in U.________/SZ.
\n Die X.________ AG bezweckt statutengemäss die Führung eines Architektur- und Planungsbüros; kann im Auftrag Dritter als auch auf eigene Rechnung als General- und Totalunternehmerin tätig werden; kann mit Liegenschaften handeln sowie alle mit Liegenschaften bzw. dem Baunebengewerbe zusammenhängenden Dienstleistungen erbringen, wie Vermietung, Verwaltung sowie Schatzungen.
\n Die Y.________ AG wurde am 11.09.2008 im Handelsregister eingetragen und übernahm gemäss Spaltungsvertrag vom 29.06.2009 von der X.________ AG einen Teil des Vermögens. Ihr Zweck besteht gemäss Handelsregistereintrag in Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Liegenschaften, Erbringung von Total- und Generalunternehmerleistungen sowie Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Landerschliessung und Bebauung.
\n A.A.________ arbeitet als Architekt und B.A.________ als kaufmännische Angestellte in der X.________ AG.
\n B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2016 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung die Eheleute A.A.________ und B.A.________ für die Steuerperioden 2012, 2013 und 2014 unter Festsetzung des Steuerwerts der Aktien der X.________ AG (Stückzahl 300.00 Namenaktien zum Nennwert von Fr. 1'000.--) auf Fr. 35'300.-- pro Aktie / Unternehmenswert insgesamt Fr. 10'590’000.-- (Steuerperiode 2012), Fr. 38'100.-- pro Aktie / Unternehmenswert insgesamt Fr. 11'430'000.-- (Steuerperiode 2013) und Fr. 39'700.-- pro Aktie / Unternehmenswert insgesamt Fr. 11'910'000.-- (Steuerperiode 2014).
\n Den Steuerwert der Aktien der Y.________ AG (Stückzahl 300.00 Namenaktien zum Nennwert von Fr. 1'000.--) setzte die Kantonale Steuerverwaltung auf Fr. 31'200.-- pro Aktie / Unternehmenswert insgesamt Fr. 9'360'000.-- (Steuerperiode 2012), Fr. 73'100.-- pro Aktie / Unternehmenswert insgesamt Fr. 21'930'000.-- (Steuerperiode 2013), und Fr. 30'000.-- pro Aktie / Unternehmenswert insgesamt Fr. 9'000'000.-- (Steuerperiode 2014) fest (vgl. Steuerakten 2012 act. 1 ff.; Steuerakten 2013 act. 1 ff.; Steuerakten 2014 act. 1 ff.).
\n Die Bewertung richtete sich nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) herausgegebenen \"Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer\" (abgekürzt \"Wegleitung\") bzw. dem \"Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.08.2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz\" (abgekürzt \"KS Nr. 28\") (vgl. Vermögenswerte X.________ AG und Y.________ AG 2009 bis 2015 act. 1 - 42).
\n C. Am 8. April 2016 erhoben die Eheleute A.A.________ und B.A.________ Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen und machten (u.a.) geltend, die Steuerwerte der Aktien der X.________ AG und der Y.________ AG würden mit der üblichen formelmässigen Bewertungsmethode des KS Nr. 28 eine systematisch völlig unrealistische, stark überschiessende Wertentwicklung zeigen. Die Bewertung dieser Gesellschaften habe sich am vorhandenen Substanzwert zu orientieren. Zum Substanzwert sei zusätzlich der Barwert der zukünftigen Gewinne aus den am Bilanzstichtag vorhandenen, voraussichtlichen Projekten hinzuzuzählen (vgl. Einspracheschrift 2012-2014 act. 1 - 14).
\n D. Mit Entscheid vom 9. März 2021 hiess die Kantonale Steuerkommission die Einsprachen teilweise gut (Berücksichtigung der Steuerschulden bei erfolgter Aufrechnung der ausstehenden Guthaben aus der Verrechnungssteuer), erachtete die Einsprachen indessen hinsichtlich der Bewertung der Aktien der X.________ AG und der Y.________ AG als unbegründet. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass die Kantonale Steuerverwaltung die bemängelten Aktienwerte nach den Richtlinien gemäss KS Nr. 28 festgelegt habe. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass die Wegleitung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtige, welche den Wert einer Beteiligung bestimmten, und es den Einsprechern nicht gelinge, eine andere taugliche Bewertungsmethode vorzuschlagen, bleibe es bei der erfolgten Bewertung. Die Aktienwerte seien deshalb zu bestätigen (vgl. Einspracheentscheid 2012-2014 act. 1 - 15).
\n E. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erheben die Eheleute A.A.________ und B.A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz mit den Anträgen: 
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  1. Der Entscheid sei aufzuheben und die steuerbaren Vermögen (Ziffer 990) seien in der Veranlagungsverfügung 2012 mit CHF 14'237'000, in der Veranlagungsverfügung 2013 mit CHF 15'959'000 und in der Veranlagungsverfügung 2014 mit CHF 17'106'000 festzusetzen.
  2. \n
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
  4. \n
\n In ihren Ausführungen halten die Beschwerdeführer daran fest, dass durch die Anwendung der formelmässigen Standardmethode im vorliegenden Fall krasse systematische, völlig unrealistische Überbewertungen erfolgen würden. Die bessere Erkenntnis des hier vorliegenden Einzelfalls gebiete es von der Standardmethode abzuweichen. Die Methode gemäss Antrag sei nicht nur systematisch korrekt, sondern bilde die Besonderheiten des Einzelfalls (insbesondere Vorliegen von zwei einmaligen, ausserordentlichen Grossprojekten; fehlende Nachfolgeregelung mit damals schon geplanter schrittweiser Liquidation / Pensionierung) auch zuverlässig ab. Zudem sei sie pragmatisch, einfach und werde insbesondere auch durch die (künftige) Entwicklung schlüssig nachgewiesen.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 beantragt die Kantonale Steuerkommission (Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
\n Die Parteien nehmen in weiteren Eingaben nochmals ergänzend Stellung (vgl. Replik der Beschwerdeführer vom 26.5.2021 und Duplik der Kantonalen Steuerkommission vom 2.6.2021).
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Streitig ist das steuerbare Vermögen für die Steuerperioden 2012, 2013 und 2014, beziehungsweise die für den Vermögenssteuerwert massgeblich Bewertung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Aktien der X.________ AG und der Y.________ AG.
\n Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend die Veranlagungsverfügungen 2012, 2013 und 2014 vereinigt und in einem einzigen Entscheid beurteilt. Die Beschwerdeführer haben nur eine Beschwerde eingereicht.
\n Es rechtfertigt sich, die Anfechtung mit einer einzigen Beschwerde zuzulassen und diese in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zu erledigen, da die einzelnen Sachverhalte in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen.
\n 2.1 Gemäss