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II 2021 3
 
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Entscheid vom 16. Juni 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ GmbH,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
ALV (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; KAE)
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Sachverhalt:
\n A. Die im Juli 2019 gegründete A.________ GmbH bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Schönheitspflege, insbesondere der Nagelpflege. Sie betrieb ab Oktober 2019 ein Nagelstudio im C.________ (vgl. Vi-act. 3).
\n Am 16. März 2020 reichte die A.________ GmbH bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz eine Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 16. März 2020 für unbestimmte Dauer ein mit der Begründung, wegen des Corona-Virus bleibe die Kundschaft aus (Körperkontakt); zudem fehle auch die Laufkundschaft, da die Bevölkerung das C.________ hauptsächlich zum Kauf von Lebensmitteln aufsuche (Bf-act. 1). Dem Gesuch lag die Einverständniserklärung der (neben der Gesellschafterin) einzigen für das Studio tätigen Arbeitnehmerin bei (Vi-act. 1).
\n B. Mit Verfügung vom 26. März 2020 teilte das Amt für Arbeit der A.________ GmbH mit, dass die Arbeitslosenkasse die Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend KAE) ausrichten könne, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des Massnahmenpaktes zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen erfüllt seien. Sie könne nun aufgrund dieser Verfügung den Antrag und die Abrechnung von KAE bei der Arbeitslosenkasse während maximal sechs Monaten einreichen. Danach sei eine neue Voranmeldung einzureichen (Vi-act. 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge leistete die Arbeitslosenkasse KAE für die Monate März bis Mai 2020 (vgl. Vi-act. 12).
\n C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 forderte die Arbeitslosenkasse die A.________ GmbH auf zu begründen, weshalb sie auch ab der Kontrollperiode Juni 2020 KAE mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von über 85% abrechnen wolle, nachdem seit dem 11. Mai 2020 die Öffnung des Betriebes mit der Lockerung der Massnahmen wieder möglich sei. Die Beschwerdeführerin (bzw. die geschäftsführende Gesellschafterin) führte daraufhin sinngemäss aus (Vi-act. 3; Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 23.7.2020):
\n \n Am 27. Juli 2020 kontaktierte das Amt für Arbeit die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beschwerdeführerin telefonisch, erkundigte sich über den Grund für die Einschränkung der Öffnungszeiten und informierte sie über den Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dabei wurde gemäss der entsprechenden Aktennotiz das Fazit gezogen, dass für den Juni 2020 der Arbeitsausfall plausibel dargestellt werde. Die Schadenminderungspflicht (insbesondere bezüglich der Öffnungszeiten) müsse in den Folgemonaten im Auge behaltet werden (Vi-act. 4). Für den Monat Juni 2020 wurde die KAE ausgerichtet (Vi-act. 12).
\n D. Am 16. September 2020 verfügte das Amt für Arbeit, dass ein Anspruch auf KAE vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 abgelehnt werde. Mit der Kürzung der Öffnungszeiten komme die A.________ GmbH der Schadenminderungspflicht nicht nach, da es zumutbar gewesen wäre, die vor dem Lockdown geltenden Öffnungszeiten mindestens ab Juli 2020 wieder einzuführen. Weiter wird ausgeführt, man habe mit der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.________ GmbH am 2. September 2020 nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, nachdem sie auch für den Juli 2020 einen Arbeitsausfall von 87% gemeldet habe. Sie habe berichtet, dass sie die Öffnungszeiten im Vergleich zum Juni 2020 nicht angepasst habe, sie aber i.d.R. von 09.00 bis 18.00 Uhr im Geschäft anwesend und für Laufkundschaft in dieser Zeit erreichbar sei (Vi-act. 5).
\n E. Gegen diese Verfügung liess die A.________ GmbH mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Einsprache erheben (Vi-act. 6), welche das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 258/20 vom 12. Januar 2021 abwies.
\n F. Gegen den Einspracheentscheid lässt die A.________ GmbH mit Eingabe vom 11. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
\n Der Einsprache-Entscheid 258/20 vom Amt für Arbeit sei aufzuheben.
\n Das Amt für Arbeit sei anzuweisen, die KAE für die Monate Juli und August 2020 sei auszurichten.
\n Das Amt für Arbeit beantragt mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf KAE, wenn u.a. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (