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\n \n \n II 2021 40
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| \n Entscheid vom 16. Juni 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, \n Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; AHV-Rentenvorbezug; Vertrauensschutz)
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Sachverhalt:\n
A. Am 24. August 2018 meldete sich A.________ (Jg. 19__) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum C.________ zur Arbeitsvermittlung an, nachdem ihm seine Stelle bei der D.________ gekündigt wurde (Vi-act. 130). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Oktober 2018 bis 7. Oktober 2020 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- und einem Taggeld von Fr. 398.40 (70% des versicherten Verdienstes). Infolge der Corona-Pandemie (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 6 Monate verlängert und dauerte bis 7. April 2021.
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B. Am 30. November 2020 erkundigte sich A.________ eigenen Angaben zufolge telefonisch bei der Unia Arbeitslosenkasse über die Koordination zwischen AHV-Rentenvorbezug und Arbeitslosentschädigung, da er ausfindig gemacht hätte, dass das Gesuch für den Rentenvorbezug bis spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird (in casu 31.12.2020), eingereicht werden müsse, anderenfalls der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden könne. Noch innert Frist ersuchte A.________ um eine um zwei Jahre vorbezogene AHV-Rente. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hat die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung A.________ mitgeteilt, dass er mit Wirkung ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine um 2 Jahre vorbezogene Rente der AHV hat (Vi-act. 23).
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C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 teilte die Unia Arbeitslosenkasse A.________ mit, dass Zweifel an seiner Vermittlungsfähigkeit bestehen und das Dossier der zuständigen kantonalen Amtsstelle unterbreitet werde (Vi-act. 20). In der Folge erkundigte sich A.________ eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2021 nochmals telefonisch bei der Unia Arbeitslosenkasse, ob alles in Ordnung sei. Diese habe ihm mitgeteilt, dass dies bei einem AHV-Rentenvorbezug eine reine Formsache sei.
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D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 hat die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von A.________ ab dem 1. Januar 2021 abgelehnt (Vi-act. 16). Ihren Entscheid begründete die Unia Arbeitslosenkasse damit, dass A.________ ab 1. Januar 2021 eine vorgezogene AHV-Rente beziehe und daher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum entfallen sei. Hiergegen erhob A.________ am 11. Februar 2021 Einsprache, welche die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. März 2021 abwies (Vi-act. 14, 10).
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E. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2021 lässt A.________ am 16. April 2021 fristgerecht (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss