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II 2021 41
 
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Entscheid vom 7. Juni 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Einstellung Ergänzungsleistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ___1973) wurde von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 7. April 2011 rückwirkend ab 1. März 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. Vi-act. 17).
\n Am 29. April 2016 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ die Einstellung seiner Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2016, infolge fehlender Mitwirkung (vgl. Vi-act. 76). Diese Einstellung wurde von A.________ angefochten, erwuchs indessen nach dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. August 2016 (Vi-act. 80) und dem VGE II 2016 70 vom 15. Dezember 2016 sowie dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid (Urteil BGer 9C_125/2017 vom 20.2.2017) in Rechtskraft.
\n Am 15. September 2016 reichte A.________ den ausgefüllten Erhebungsboden für die periodische Revision der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an die Ausgleichskasse Schwyz ein (Vi-act. 81). Infolge fehlender Mitwirkung verfügte die Ausgleichskasse Schwyz am 20. April 2017 Nichteintreten auf das Gesuch um Ergänzungsleistungen (Vi-act. 106). Hierauf gelangte A.________ mit einem Schreiben betreffend \"Verwaltungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Beschwerde und Ausstandgesuche, usw.\" am 24. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Vi-act. 109 - 14/46 ff.). Mit Zwischenbescheid III 2018 111 vom 22. Juni 2018 im Hauptverfahren III 2018 100 wurde A.________ die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt, soweit sich die Beschwerde auf das Verfahren der Sozialversicherungen bezieht. Am 15. Januar 2019 reichte der zwischenzeitlich beanwaltete A.________ die verbesserte Rechtsverweigerungsbeschwerde ein (Vi-act. 109 - 2/46 ff.). Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2019 legte die Ausgleichskasse Schwyz dar, sie sei an einer einfachen, pragmatischen Lösung interessiert (Vi-act. 110). Am 4. Juni 2019 teilte A.________ dem Gericht seine Zustimmung zu einem Vergleich gemäss Berechnung und Ausführung der Ausgleichskasse Schwyz vom 13. Mai 2019 mit (Vi-act. 122). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 legte die Ausgleichskasse Schwyz den Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2016 fest. Dieser enthielt eine Nachzahlung von Fr. 8'586.-- sowie künftige Leistungen exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung ab Juni 2019 von Fr. 270.-- (vgl. Vi-act. 123). Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 teilte A.________ dem Gericht mit, dass er die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. Mai 2018 resp. vom 15. Januar 2019 zurückziehe (Vi-act. 138) woraufhin das Verfahren VGE III 2018 100 infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden konnte (Vi-act. 137).
\n B. Am 28. Januar 2021 informierte der Bewährungsdienst Schwyz die Ausgleichskasse Schwyz, A.________ befinde sich ca. seit Ende November 2020 bis voraussichtlich Ende Februar 2021 in Untersuchungshaft. Nach Haftaustritt müsse der Bewährungsdienst Schwyz A.________ eine Wohnung suchen. Die Ausgleichskasse Schwyz teilte dem Bewährungsdienst Schwyz telefonisch mit, dass eine Neuberechnung der EL zu prüfen sei, da noch die Miete der alten Wohnung berücksichtigt worden sei (vgl. Vi-act. 147).
\n Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 bat die Ausgleichskasse Schwyz den Bewährungsdienst des Kantons Schwyz um Zustellung einiger Unterlagen, damit eine Neuberechnung der EL vorgenommen werden könne, da A.________ voraussichtlich Ende Februar 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen werde (vgl. Vi-act. 151).
\n Am 24. Februar 2021 teilte der Bewährungsdienst des Kantons Schwyz der Ausgleichskasse Schwyz telefonisch mit, noch keine Unterlagen einreichen zu können und es noch nicht sicher sei, ob A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Ein Gutachten würde noch ausstehen.
\n C. Mit Schreiben vom 7. März 2021 betreffend \"Beschwerde an EL\" teilte A.________ der Ausgleichskasse Schwyz u.a. mit, seit dem 28. November 2020 generiere er kein zusätzliches Einkommen mehr, da er seit dem 28. November 2020 nicht mehr, was notwendig wäre, im Kreis der Genossame B.________ wohne. Er beantragte ihm die gesamten Ergänzungsleistungen seit Dezember 2020 auszuzahlen (vgl. Vi-act. 155).
\n D. Mit Verfügung vom 17. März 2021 sistierte die IV-Stelle Schwyz vorsorglich die (ganze) Invalidenrente von A.________ per 1. März 2021, da seine Untersuchungshaft bereits drei Monate andauere und sein Austritt aus der Untersuchungshaft noch nicht bekannt sei.
\n E. Mit Verfügung vom 18. März 2021 stellte die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen gegenüber A.________ per 1. März 2021 aufgrund der Sistierung bzw. des (temporären) Wegfalles der IV-Leistungen (Vi-act. 157) ein.
\n F. Mit Schreiben vom 25. März 2021 teilte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit, sein Schreiben vom 7. März 2021 erhalten zu haben, in welchem er sinngemäss eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen verlange. Inzwischen sei ihm infolge Untersuchungshaft mit Verfügung vom 17. März 2021 die IV-Rente per 1. März 2021 vorsorglich sistiert worden. Daraufhin würden ihm mit Verfügung vom 18. März 2021 ebenfalls die Ergänzungsleistungen per 1. März 2021 eingestellt, da die Anspruchsgrundlage (IV-Rente) weggefallen sei. Aufgrund dessen habe er ab 1. März 2021 auch keinen Anspruch mehr auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die gewünschte Neuberechnung, insbesondere Abklärungen betreffend Genossenschaftsnutzen könne erst vorgenommen werden, wenn A.________ aus der Haft entlassen würde und die neuen Wohnverhältnisse bekannt seien. Anlässlich des Gerichtsverfahrens        III 2018 100 habe zwischen A.________ und der Ausgleichskasse Schwyz über den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2016, inkl. Nachzahlung vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019, ein Vergleich stattgefunden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 sei daraufhin der EL-Anspruch festgelegt worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein Verzugszins sei nicht geschuldet. Auch die von A.________ beantragte Übernahme der Kosten und Gebühren seiner Betreibung könnten nicht übernommen werden (vgl. Vi-act. 158).
\n G. Mit einer einzigen Eingabe vom 14. April 2021 (Postaufgabe: 16.4.2021) erhebt A.________ fristgerecht Beschwerde \"gegen die nötigende Verfügung vom 17.03.21; erhalten am 22.03.21 und der nötigenden Eingabe der Ausgleichskasse vom 25.03.21, erhalten am 30.03.21 und gegen die angebliche Verfügung vom 18.3.21 der EL, die ich nicht erhalten habe\" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge (vgl. Beschwerde S. 6 f. [wörtliche Zitierung]):
\n 1.       Ich beantrage unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtspflege.
\n 2.       Herrn C.________ bitte ich in den Ausstand wegen Verfeindung und vereiteln der ersten Beschwerde. Der weiteren Begründungen die schon benannt wurden, in den entsprechenden Eingaben. Auch bei den Aufsichten im D.________ und E.________ ab Okt. 2016! Die ich im Moment ohne meine Eingaben nicht genau benennen kann.
\n 3.       Da ich die Eingabe der EL nicht erhalten habe wie behauptet wird, hat man diese nachzureichen! Wobei die Frist zum anfechten ebenfalls angepasst sein muss nach erhalten. (vom angeblich 18.03.21)
\n 4.       Mir sind Beweise vorzulegen, das mir entsprechende Verfügung zugestellt wurde und ich diese in Besitz habe! Wie diese Frau F.________ behauptet!
\n 5.       Es ist meine Beschwerde von anfangs Jahr 2016, mit entsprechendem Antrag und der Beilage, dem ausgefüllten Fragebogen für die IV, respektive die AHV-Behörden zu prüfen. Es ist klarzustellen, das dieser Fragebogen an diese Behörden weitergeleitet wurde vom VG. Es ist ebenfalls zu klären, ob in dieser Beschwerde auch beantragt war. Das die IV entsprechenden Fragebogen auch an die EL hätte weiterleiten sollen. Auf jeden Fall hatte ich diese Behörden mit einem Schreiben invormiert, das der Fragebogen bereits bei der IV eingegangen wäre. Worauf man missbräuchlich eine unterlassene Mitwirkungspflicht behauptete von der EL! Worauf man die EL betrügerisch eingestellt hatte!
\n a. Diese Leistungen sind seit Einstellung, mit Verzugszinses bis Okt. 2016 nachzuholen und auszuzahlen; andernfalls ergehen Strafklagen gegen die Verantwortlichen in einem anderen Kanton!
\n 6.       Für die Nachzahlungen der EL ab Okt. 2016 - 2019, sind ebenfalls 5% Verzugszinsen zu bezahlen und 3000.- Franken Schadenersatz!
\n 7.       Für den Schaden: Kosten und Gebühren vom Betreibungskreis B.________. Weil die Prämien nicht bezahlt wurden, an die Krankenkasse G.________. Im Jahr 2016 - 2019. Aber die Prämien nachbezahlt wurden. Ist dieser ganze Betrag von mehr als 8500.- Franken zu bezahlen mit Verzugszinsen, seit dieser Betrag mit unterschlagen wurde von den beschuldigten Betreibungs-Angestellten!
\n 8.       Für die EL-Leistungen, die verfügt wurden um die Wohnungsmiete zu bezahlen, seit ende 2010 - 2020. Die bei mir nicht angekommen sind! Für dessen Beanstandungen die Verantwortlichen der AHV und am Verwaltungsgericht, wie wiederholt genötigt bei der Aufsicht der E.________, keinerlei Pflichten und Beanstandungen noch Anträgen nachgekommen wurde. Auch nicht von meinem Anwalt H.________! Erwarte ich einen Schadenersatz von sechs Jahren Mietkosten die noch offen sind bei meinen Eltern, also 55'000 Franken. Die an meine Eltern zu überweisen sind. Da dieses Geld seid dem Jahr 2010 vortlaufend von den Beschuldigten vom Betreibungskreis B.________ durch Unterschlagung ertrogen wurde! So auch mit viel zu hohen Gebüren und Kosten wie im 7. Antrag umschrieben wurde! Bei dem von der EL verfügten Gelder handelt es sich um nicht pfändbare Gelder, da bereits verfügt, Zudem sind EL-Leistungen nicht pfändbar!
\n 9.       Die 1000.- Franken, die ich an Anwalt H.________ bezahlt hatte, ohne das er die Angelegenheit der Betreibungen für die KK G.________, geregelt hatte. Hat er oder sie zu ersetzten! (Respektive die AHV-Behörden)
\n 10.   Zum Antrag 5.a. hat man die KK-Prämien seit Einstellung bis Okt. 2016 auszuzahlen mit Verzugszinses von 5%!
\n 11.   Ich habe auch in U-Haft laufende Kosten, nicht zu letzt auch durch die Korruptionen der I.________: Da die amtliche Verteidigerin J.________ mit dem beschuldigten K.________ zusammenarbeitete, anstatt mit mir!
\n Anwaltskosten meiner neuen Anwältin Frau L.________, die auch noch über zwei Monate behindert wurde! KK-G.________ und Versicherungsprämien, Lebensmittel weil das Essen in U-Haft absolut ungenügend und schlecht ist! Steuern, Steuer-Schulden, Schulden bei meinen Eltern wegen ihren Nötigungen und unterlassenen Zahlungen! Verfahrenskosten, ältere Verfahrenskosten, Kopien erstellen in U-Haft, Mietkaution wenn ich wieder frei bin, etc., etc.
\n Im Übrigen beantragt A.________ die ununterbrochene Ausrichtung der IV- und EL-Leistungen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 4).
\n H. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2021 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 sei mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Zulässig sei die Einsprache. Es werde daher vorgeschlagen, dass die Ausgleichskasse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Abschluss des Verfahrens als Einsprache behandle (Vernehmlassung S. 1 Ziff. 7).
\n I. Mit Replik vom 4. Mai 2021 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 und stellt des Weiteren folgende Anträge (vgl. Replik S. 7 [wörtliche Zitierung]):
\n 1.       Widerlegen sie meine Aussagen ohne haltlose Behauptungen aufzustellen!
\n 2.       Ich beantrage wiederholt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und Rechtspflege! Bitte um entsprechende Benachrichtigung vom VG!
\n 3.       Legen sie Beweise vor, dass entsprechende Sachverhalte, meine Beanstandungen, bereits Gegenstand eines ordentlichen Rechtsverfahren waren! Geschweige denn im Verfahren: III 2018 100, bearbeitet wurden!
\n 4.       Die EL-Leistungen, ab dem 28.11.2020, sind drei Monate vollumfänglich zu übernehmen. Da ein Adressenwechsel stattgefunden hat. Kein zusätzliches Einkommen mehr generiert wurde! Womit ca. 750.- Fr. Monatliche weggefallen sind! Die von der EL zutragen sind.
\n 5.       Ich halte an den bisherigen Forderungen und Anträgen fest, da diese Sachverhalte noch nie bearbeitet wurden, entgegen der Verleumdungen dieser Einrichtungen!
\n 6.       Auch der Mehrbetrag an EL-Leistungen von ca. 25.- bis 60.- Fr., der von meinem Anwalt erwirkt wurde, ist rückwirkend mit Verzugszinsen zu ersetzen, dass bis Okt. 2016! (Alle Verzugszinsen sind mit 5% anzusetzen!), etc., etc.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.6.1974 [VRP; SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (