\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2021 44
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 24. August 2021
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ____1957) hatte am 15. Januar 1996 ihr Einzelunternehmen \"C.________ Internet A.________\" im Internet eintragen lassen, welche \"Organisation, Programmierung und Publikationen im Internet-Bereich\" bezweckte. Über das Einzelunternehmen wurde am 6. Mai 2015 der Konkurs eröffnet. Am 3. September 2015 wurde das Konkursverfahren geschlossen und das Einzelunternehmen von Amtes wegen gelöscht.
\n Mit drei Partnern gründete A.________ im Dezember 2005 zudem die C.________ GmbH, welche Dienstleistungen, Programmierung und Publikationen in den Bereichen Internet und Datenbanken bezweckt. A.________ hielt einen Stammanteil von Fr. 5'000.-- des gesamten Stammkapitals von Fr. 20'000.--; sie versah - wie ihre drei Partner - die Funktion einer Gesellschafterin sowie Vorsitzenden der Geschäftsführung und Liquidatorin und zeichnete mit Einzelunterschrift. Die   C.________ GmbH beabsichtigte, nach ihrer Gründung das Geschäft der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma C.________ Internet A.________ zu übernehmen. Diese Übernahme wurde jedoch offensichtlich nicht realisiert. Im November 2019 wurde die C.________ GmbH von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde.
\n Während diesen Jahren litt A.________ an gesundheitlichen Problemen und betreute ihre ebenfalls gesundheitlich angeschlagene (Halb-)Schwester D.________.
\n Am 5. Juli 2004 war E.________., der Vater von A.________, verstorben. Mit ihrer Schwester (F.________, geb. _____1952) bildet(e) A.________ die Erbengemeinschaft E.________. Am 16. April 2008 war G.________, die Mutter von A.________, verstorben. Mit ihrer Schwester F.________ sowie ihrer Halbschwester D.________ bildet(e) A.________ die Erbengemeinschaft G.________.
\n Seit dem 1. Juni 2015 wird A.________ von der Fürsorgebehörde H.________ mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Seit dem 1. Juni 2019 bezieht sie eine - infolge Vorbezugs gekürzte - AHV-Rente (Vi-act. 6).
\n Mit Gesuch vom 8. April 2019 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV an (Vi-act. 1). Am 7. Mai 2019 reichte das Fürsorgesekretariat H.________ der Ausgleichskasse diverse Unterlagen ein (Vi-act. 2).
\n B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Anspruch von A.________ auf die Ausrichtung von EL ab dem 1. Juni 2019 (Vi-act. 33). Beim Vermögen berücksichtigte die Ausgleichkasse Schwyz einen Vermögensverzicht von Fr. 510'000.-- (Vi-act. 34-1/2).
\n C. Gegen diese Verfügung vom 24. Oktober 2019 erhob A.________ am 21. November 2019 Einsprache (vgl. Vi-act. 35). Mit Schreiben vom 25. November 2019 forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ auf, eine ausführliche Begründung ihrer Einsprache nachzureichen (vgl. Vi-act. 35). Aufgrund der persönlichen Situation von A.________ wurde in der Folge das Einspracheverfahren - bis zum Vorliegen einer Einsprachebegründung - mit Verfügung vom 16. März 2020 sistiert (vgl. Vi-act. 38; 40; 41).
\n D. Die Ausgleichskasse Schwyz forderte A.________ mit Schreiben vom 12. August 2020 auf, die Einsprachebegründung inkl. Unterlagen bis 7. September 2020 einzureichen (vgl. Vi-act. 42). Aufgrund der von A.________ etappenweise eingereichten Unterlagen (vgl. Vi-act. 44-70) stellte ihr die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 2. November 2020 eine provisorische Neuberechnung zu und verlangte weitere Unterlagen und Angaben. Die Ausgleichskasse wies darauf hin, dass es nicht die Aufgabe der Ausgleichskasse sein kann, in den eingereichten Unterlagen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen, sondern dass eine saubere Darstellung mit Verweis auf Belege einzureichen sei (vgl. Vi-act. 74). Hiernach reichte A.________ etappenweise weitere Unterlagen ein (vgl. Vi-act. 77-90).
\n E. Am 4. März 2021 entschied die Ausgleichskasse wie folgt über die Einsprache (Entscheid Nr. 1262/19):
\n 1. Die Sistierung vom 16. März 2020 wird aufgehoben.
\n 2. Die Einsprache vom 21. November 2019 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 3. Das Verfahren ist kostenlos.
\n (4./5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Die Ausgleichskasse Schwyz berücksichtigte neu einen Vermögensverzicht von Fr. 544'000.-- bzw. Fr. 534'000.-- für die Jahre 2019 bzw. 2020.
\n F. Mit Eingabe vom 22. April 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt A.________ unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Ostertage fristgerecht (vgl. Vi-act. 104-1/1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend per 01.06.2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die konkrete Höhe der Ergänzungsleistungen neu zu entscheiden.
\n 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Eingaben vom 26. April 2021 und 28. April 2021 lässt die Beschwerdeführerin weitere Belege einreichen.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz in der vorliegenden Angelegenheit was folgt:
\n 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2021 sei abzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.
\n H. Auf Verlangen des Gerichts vom 7. Juni 2021 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1 Gemäss