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II 2021 45
 
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Entscheid vom 7. Mai 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch C.________, dipl. Steuerexperte, und
\n D.________, Rechtsanwalt, c/o E.________,  
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer 2014 auf Liquidationsgewinn: Überführungswert von Liegenschaften; 2. Rechtsgang im Verfahren II 2019 69)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, bis 2014 in F.________ als selbständiger G.________ mit eigenen Praxisräumlichkeiten tätig, beendete seine berufliche Tätigkeit mit Liquidation seiner Praxis per 28. Februar 2014. Mit der Steuererklärung 2014 deklarierte er einen totalen Liquidationsgewinn (nach Abzug des AHV-Anteils) kantonal und bundessteuerlich von Fr. 188'805.--. Der Überführungswert für die Geschäftsliegenschaft wurde auf Fr. 590'593.--, die Anlagekosten auf Fr. 596'220.-- beziffert entsprechend einem Wertzuwachsgewinn (bzw. Verlust) von minus Fr. 5'627.--.
\n Mit Veranlagungsverfügung 2014 \"Sondersteuer auf Liquidationsgewinn\" vom 14. Februar 2017 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV) die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Liquidationsgewinn kantonal von Fr. 162'000.-- (satzbestimmend Fr. 3'300.--, bei einem fiktiven Einkauf von Fr. 0.--) und bundessteuerlich von Fr. 479'800.-- (satzbestimmend Fr. 95'900.--, bei einem fiktiven Einkauf von Fr. 0.--) (Steuerakten act. 7 f.).
\n In Abweichung von der Selbstdeklaration ging die StV von einem Überführungswert der Geschäftsliegenschaft von Fr. 914'000.-- aus (Steuerakten act. 6, 46 f.).
\n B. Über die gegen diese Veranlagungsverfügung 2014 erhobene Einsprache entschied die kantonale Steuerkommission (StK)/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) am 26. Juli 2019 wie folgt (Entscheid Nr. 50/2017):
\n 1. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2014 (Sondersteuer auf Liquidationsgewinn) wird abgewiesen.
\n 2. Die Kosten des kantonalen Verfahrens (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt; der Betrag von CHF 950.-- (…).
\n 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
\n 4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung).
\n C. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 13.8.2019) lassen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 12. September 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei für die Kantonssteuern mit CHF 192'500 und für die direkte Bundessteuer mit CHF 205'300 festzusetzen.
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n Mit VGE II 2019 69 vom 3. Juni 2020 entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:
\n 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-scheid Nr. 50/2017 vom 26. Juli 2019 (sowie die mitangefochtene Veranla-gungsverfügung 2014 vom 14. Februar 2017) aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Verkehrswertschätzung der ________-praxis des Beschwerdeführers an die Steuerverwaltung und - gestützt auf den neu ermittelten Verkehrswert - zur Neuveranlagung der Sondersteuer auf Liquidationsgewinn zurückgewiesen.
\n 2.1 Die Kosten des Einspracheverfahrens (kantonal) von Fr. 950.-- werden neu dem Kanton auferlegt.
\n 2.2 Der Kanton hat den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen (inkl. Barausla-gen und MwSt).
\n 3. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden dem Kanton aufer-legt. Die Beschwerdeführer haben am 24. September 2019 einen Kosten-vorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, der ihnen aus der Gerichtskasse zu-rückzuerstatten ist. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
\n 4. Der Kanton hat den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Be-schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Baraus-lagen und MwSt) zu bezahlen.
\n (5.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n D. Dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid wurde von der StK/VdBSt ans Bundesgericht weitergezogen, welches mit Urteil 2C_662/2020 vom 22. März 2021 wie folgt urteilte:
\n 1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, wird mit Bezug auf die direkte Bundessteuer aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
\n 2.   Die Beschwerde betreffend die kantonalen Steuern des Kantons Schwyz wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, wird mit Bezug auf die kantonalen Steuern aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
\n 3. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden zu ¾ dem Kanton Schwyz und zu ¼ unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern auferlegt. 
\n 4.  Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
\n 5.  Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
\n (6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien).
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe sind die \"Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens\" neu zu verlegen. Damit sind zweifelsohne die Kosten und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen wie auch des Einsprache-Verfahrens angesprochen.
\n 2.1 Das Bundesgericht hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu ¾ dem Kanton Schwyz und zu ¼ den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt. Dies entspricht einem Obsiegen der Beschwerdeführer zu drei Viertel. Dieser bundesgerichtlichen Vorgabe entsprechend sind auch die Kosten-  und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu regeln (vgl. vorstehend Ingress lit. B und C).
\n 2.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden neu im Umfang von Fr. 1'875.-- dem Kanton und von Fr. 625.-- den Beschwerdeführern, diesen unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.
\n 2.2.2 Der Kanton hat den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
\n 2.3.1 Die Kosten des Einspracheverfahrens (kantonal) von Fr. 950.-- werden neu im Umfang von Fr. 712.50 dem Kanton und von Fr. 237.50 den Beschwerdeführern, diesen unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.
\n 2.3.2 Der Kanton hat den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren (kantonal) neu eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und MwSt).
\n 3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
\n 1. Gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_662/2020 vom 22. März 2021 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Entscheides VGE II 2019 69 vom 3. Juni 2020 wie folgt neu festgelegt:
\n 2.1 Die Kosten des Einspracheverfahrens (Entscheid Nr. 50/2017 vom 26.7.2019, kantonal) von Fr. 950.-- werden zu Fr. 712.50 dem Kanton und zu Fr. 237.50 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.
\n 2.2 Den Beschwerdeführern wird für das Einspracheverfahren (kantonal) zu Lasten des Kantons eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zugesprochen.
\n 3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden zu Fr. 1'875.-- dem Kanton und zu Fr. 625.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.
\n  Der von den Beschwerdeführern am 24. September 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wurde ihnen am 27. Juli 2020 aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Sie haben daher den Betrag von Fr. 625.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
\n  Auf die kantonsinterne Verrechnung (Fr. 1'875.--) wird verzichtet.
\n 3.2 Den Beschwerdeführern wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
\n 4. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
\n 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*  in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (