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II 2021 49
 
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Entscheid vom 17. August 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
X.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,
\n Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ordnungsbussen (Nichteinreichen der Steuererklärung 2019)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Ordnungsbussenverfügung betreffend Verletzung von Verfahrenspflichten (Steuererklärung 2019) vom 23. Oktober 2020 (Versand) wurde die X.________AG mit Sitz in U.________/SZ von der Steuerverwaltung / Bundessteuerverwaltung Schwyz kantonal und bundessteuerlich wegen Nichteinreichens der Steuererklärung trotz Mahnung mit einer Ordnungsbusse von je Fr. 8'000.--, Total Fr. 16'000.--, bestraft (vgl. Steuerakten 2019, act. 1).
\n B. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 erhob die X.________ AG gegen die Ordnungsbussenverfügung vom 23. Oktober 2020 bei der Kantonalen Steuerkommission / Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Einsprache mit dem folgenden Antrag (vgl. Einspracheakten act. 27 f.):
\n Die Bussen für die Kantonale Steuer wie auch die Bundessteuer sind zu annullieren.
\n Zur Begründung wurde vorgebracht:
\n Die Verfahrenspflicht wurde nicht verletzt, die Steuererklärung wurde am 23.10.2020 eingereicht – wenn auch verspätet. Dies unter anderem deshalb, weil die gesamte IT durch die Staatsanwaltschaft Zürich III seit dem 04.02.2020 sichergestellt war und erst am 15.09.2020 ausgehändigt wurde. Herr Y.________ von der Steuerverwaltung Schwyz kennt hier die besonderen Umstände, insbesondere auch die Tatsache, dass ich als einzig zeichnungsberechtigte Person der Gesellschaft vom 04.02.-30.07.2020 in UHaft war und so gar nicht meinen Pflichten nachkommen konnte. Sobald es mir irgendwie möglich geworden ist, habe ich die Steuererklärung eingereicht! Die Bussenhöhe sprengt jedes Verhältnis, handelt es sich bei der Gesellschaft um eine inaktive Gesellschaft mit keinem Ertrag.
\n C. Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2021 (Versand: 14.4.2021) hiess die Kantonale Steuerkommission / Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache der X.________ AG gegen die Ordnungsbussenverfügung vom 23. Oktober 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und setzte die Busse kantonal und bundessteuerlich auf je Fr. 2'000.-- herab (vgl. Einspracheakten act. 1-5).
\n Nach den Erwägungen der Einspracheinstanzen wäre es der X.________ AG zumutbar und möglich gewesen, nach dem 15. September 2020 die Steuererklärung innert der Mahnfrist noch einzureichen bzw. einen Dritten mit der fristgerechten Einreichung zu beauftragen. Gemäss Ordnungsbussenschema sei bei einem steuerbaren Gewinn über Fr. 100'000.-- ab der vierten Verfahrenspflichtverletzung eine Busse von bis Fr. 10'000.-- vorgesehen. Demnach würden sich die ausgesprochenen Bussen von kantonal und bundessteuerlich je Fr. 8'000.-- als angemessen erweisen. Unter Berücksichtigung, dass die X.________ AG nach der Bussenausfällung die Steuererklärung 2019 Ende Oktober 2020 nachgereicht habe, rechtfertige es sich, die Ordnungsbussen am unteren Strafrahmen somit kantonal und bundessteuerlich auf je Fr. 2'000.-- festzusetzen.
\n D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 (Postaufgabe) erhebt die X.________ AG beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2021 mit dem folgenden Antrag:
\n Es sei die Ordnungsbusse betreffend die direkte Bundessteuer 2019 von nunmehr CHF 2000.- zu annullieren. Eventualiter sei sie auf das absolute Minimum zu senken.
\n Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall ein Verschulden nach Treu und Glauben nicht gegeben sei und die Überschreitung der mit Mahnschreiben der Steuerverwaltung vom 24. September 2020 angesetzten Nachfrist von acht Tagen mit der Einreichung der Steuererklärung am 23. Oktober 2020 um 17 Tage durch die Umstände zu rechtfertigen sei. Im Weiteren dürfe bei der Bussenbemessung nicht vom Gewinn gemäss mit Einsprache angefochtener und noch nicht rechtkräftiger Ermessensveranlagung 2018 ausgegangen werden und sei die Höhe der Busse, wenn überhaupt eine Busse zu rechtfertigen sei, in beachtlichem Umfang zu senken.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 lässt die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Vorinstanz vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts an der verspäteten Einreichung der Steuererklärung zu ändern. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung noch eingereicht habe, sei bei der Bussenfestlegung berücksichtigt worden. Im Weiteren treffe zu, dass die Ermessensveranlagung 2018 angefochten wurde und die Einsprache pendent sei. Jedoch könnten selbst unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Ermessensveranlagung 2017 (Nichteinreichen der Steuererklärung; Reingewinn                Fr. 80'000.--) für die vorliegend achte Verfahrenspflichtverletzung die Bussen von bundessteuerlich Fr. 2'000.-- bestätigt werden. Eine weitergehende Bussenreduktion wäre gemäss Vorinstanz nicht gerechtfertigt.
\n F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist an zur Mitteilung, ob sie an der Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung, wie sie für das kantonale Steuerstrafverfahren vorgesehen ist, festhalte oder nicht. Für den Unterlassungsfall wurde Annahme des Verzichts auf eine Hauptverhandlung angenommen. Die Beschwerdeführerin reagierte hierauf innert Frist (5.7.2021) nicht.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 3. Mai 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2021 (Versand: 14.4.2021) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz eingereicht (vgl. VG-act. 1). Aufgrund der Bezeichnung als \"Beschwerde\" und dem eindeutigen Wortlaut des Antrags muss angenommen werden, dass mit der Eingabe der Beschwerdeführerin lediglich die \"Ordnungsbusse betreffend die direkte Bundessteuer 2019 von nunmehr CHF 2000.--\" angefochten wurde. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann insoweit lediglich die Ordnungsbusse betreffend die direkte Bundessteuer 2019 bilden.
\n 1.2 Weil von der Beschwerdeführerin betreffend die kantonale Ordnungsbusse innert der gleichen Frist beim Verwaltungsgericht Schwyz keine gerichtliche Beurteilung verlangt wurde, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2021 auf diese Möglichkeit ebenfalls ausdrücklich hingewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass die kantonale Ordnungsbusse nicht als inhaltlich mitangefochten zu gelten hat, und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass – abgesehen von der Schriftlichkeit – an die Form und Begründung des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Für den Fall, dass die kantonale Ordnungsbusse mitangefochten wird, führt dies zu keinem anderen gerichtlichen Ergebnis als hinsichtlich der Ordnungsbusse bei den kantonalen Steuern.
\n 1.3 Ausser Frage steht, dass der Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten Strafcharakter zukommt. Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer ist im Unterschied zur Beurteilung durch das Verwaltungsgericht im kantonalen Steuerstrafverfahren die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung nicht vorgesehen (vgl. §§ 216 ff. des kantonalen Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.00] vom 9.2.2001). Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss (vgl.