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II 2021 52
 
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Entscheid vom 21. Juni 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung
für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15,
\n Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2019:
\n Nichteintreten auf Einsprache)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ____19__) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 (= Versand) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 0.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 0.-- veranlagt. In der Veranlagungsverfügung 2019 wurde unter Begründung/Hinweise was folgt festgehalten (vgl. Steuerakten 2019 1-2):
\n Code all.:  Mit der nächsten Steuererklärung ist anzugeben, wie Sie Ihren Lebens-
\n  unterhalt bestreiten.
\n Code 405: Der Verlust aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit wird steuerlich nicht
\n  mehr zum Abzug zugelassen. Seit Jahren werden nur Verluste nachgewiesen. Die Möglichkeit der zukünftigen Gewinnerzielung wird mit der heutigen Betriebsform in Frage gestellt und es kann somit nicht von einer auf Gewinnerzielung gerichteten Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr gesprochen werden. (…)
\n -       Es werden Private Vermögenswerte als Geschäftsvermögen dekla-
\n  riert (Fahrzeuge + Quad).
\n -       Unbekannt ist die Verbuchung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen versus Ertrag.
\n -       Die Höhe des Dienstleistungsertrages versus Aufwand steht in keinem Verhältnis.
\n -       Vom ausgewiesenen Dienstleistungsertrag wurden CHF 2'635 an
\n Unternehmensberatung als Aufwand verbucht.
\n -       Der Mietzins für die Garage ist nicht zulässig.
\n -       Der Werbeaufwand \"Kundenbetreuung/Akquisition\" ist im Verhältnis zu hoch. Es wird vermutet, dass in der gesamten Buchhaltung wesentliche private Kosten verbucht sind.
\n -       Die Buchhaltung wird entsprechend abgelehnt.
\n B. Gegen die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 (= Versand) erhob A.________ mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt und beantragte (vgl. Einspracheakten 17-22):
\n 1.       Die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17.11.2020 über die Staats- und Gemeindesteuern, sowie der direkten Bundessteuer sei aufzuheben.
\n 2.       Die Veranlagung sei neu wie folgt vorzunehmen:
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    \n
  1.       Antrag - Anerkennung Buchhaltung 2019.
  2. \n
  3.       Antrag - Einbezug des Steuerpflichtigen PID-Nr. 309336 inkl. Buchhaltung bei Klärungsbedarf.
  4. \n
  5.        Antrag - Anerkennung Code 405 und 415 gemäss Steuererklärung.
  6. \n
  7.       Antrag - Anerkennung Code 495 EP/EN: Nettoerwerbseinkommen gemäss Buchhaltung 2019.
  8. \n
  9.       Antrag - Anerkennung Miete Garage als Geschäftsaufwand.
  10. \n
  11.         Antrag - Fahrzeuge + Quad ins Geschäftsvermögen.
  12. \n
  13.       Antrag - Zulassung branchenüblicher Privatanteil - Fahrzeuge + Quad von 30%.
  14. \n
  15.       Antrag - Zulassung Verlustvorträge aus selbstständigen Erwerbstätigkeit für steuerlichen Abzug
  16. \n
  17.          Antrag - Neuverfassung der Veranlagungsverfügung 2019.
  18. \n
\n 3.       Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerbehörde.
\n C. In Bestätigung des Eingangs der Einsprache teilte die StV A.________ mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 mit, dass sich die Einsprache nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfügung, d.h. gegen die Steuerfaktoren, richten könne. Bei einem steuerbaren Einkommen 2019 von Fr. 0.-- (Kanton und Bundessteuer) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- bestehe kein schutzwürdiges Interesse. Mangels Beschwer könne folglich nicht auf die Einsprache eingetreten werden. Es werde ihm der Rückzug seiner Einsprache empfohlen, andernfalls würde die Einsprache zum Abschluss des Vorverfahrens an die Abteilungsleitung weitergeleitet (vgl. Einspracheakten 15-16).
\n Hierauf teilte A.________ mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 der StK/ VdBSt mit, die Begründung \"des Amts\" entspreche weder den rechtlichen Grundlagen noch der Faktenlage, weshalb der \"Einsprachebescheid vom 15.12.2020 vollumfänglich zurückgewiesen\" werde und hielt an seinen Anträgen in der Einsprache vom 11. Dezember 2020 fest (vgl. Einspracheakten 11-14).
\n Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte die kantonale Steuerverwaltung A.________ (erneut) mit, dass aufgrund der Veranlagung auf Fr. 0.-- mangels Beschwer nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, und bat ihn, den beiliegenden Erledigungsvorschlag unterzeichnet zu retournieren, ansonsten das Vorverfahren abgeschlossen und die Einsprache an die StK weitergeleitet würde (vgl. Einspracheakten 7-9). Mit E-Mail vom 28. Dezember 2020 teilte A.________ der StV seine weiterhin bestehende Bereitschaft zur Mitwirkung zwecks \"Überarbeitung\" der Veranlagungsverfügung 2019 mit; sollte keine Anpassung bzw. Auflösung mit Neubeurteilung der Veranlagungsverfügung 2019 möglich sein, könne die Weiterleitung der Einsprache an die StK erfolgen (vgl. Einspracheakten 6). Am 12. Januar 2021 erfolgte die Überweisung an die StK.
\n D. Der Präsident der StK und VdBSt trat mit Einspracheentscheid Nr. 18/2021 vom 9. April 2021 nicht auf die Einsprache von A.________ gegen die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte ihm die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 800.-- (Disp.-Ziff. 2).
\n E. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 18/2021 vom 9. April 2021 (Versand am 13.4.2021) erhebt A.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (Postaufgabe am 7.5.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge:
\n -          Der Einspracheentscheid sei aufgrund der mangelnden in Betracht ziehenden Argumentation aufzuheben und neu zu beurteilen. Im Speziellen sei die Begründung der Veranlagungsverfügung 2019 zum Code allg. und Code 405 durch die Veranlassungsbehörde der Steuerverwaltung des Kanton Schwyz aufzuheben und neu zu verfassen.
\n -          Die Verfahrenskosten betr. Einspracheentscheid vom 09.04.2021 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
\n H. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz am 26. Mai 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Vorinstanz trat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf die gegen die Veranlagungsverfügung 2019 gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Einsprache sei nicht erkennbar auf eine Abänderung der in der angefochtenen Veranlagungsverfügung festgesetzten Steuerfaktoren, des Steuersatzes, der Steuerbeträge, des Stands des Eigenkapitals bei Kapitalgesellschaften oder der Dauer der Steuerpflicht in der Steuerperiode gerichtet. Die Anträge des Beschwerdeführers betreffend das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hätten keinen Einfluss auf die veranlagten Steuerbeträge, weil sowohl das steuerbare Einkommen als auch das steuerbare Vermögen selbst bei den beantragten Abänderungen immer noch Fr. 0.-- betrage. Bei einer Veranlagung auf Fr. 0.-- liege steuerrechtlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung vor, denn eine günstigere Steuerveranlagung als mit Fr. 0.-- sei nicht möglich. Die Verlustverrechnung werde erst mit jener Veranlagungsverfügung definitiv festgelegt, in welcher erstmals wieder ein steuerbares Einkommen ausgewiesen werde.
\n 1.2 Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, die Einspracheerhebung sei aufgrund der steuerlichen Beschwernis durch die Verletzung seiner steuerlichen Interessen berechtigt; es bestünden im vorliegenden Fall \"die steuerlichen Auswirkungen des Urteildispositivs\" (vgl. Beschwerde Ziff. 1). Die Begründung unter Code 405 in der Veranlagungsverfügung 2019 gelte nicht nur für das Steuerjahr 2019, sondern aufgrund der Formulierung auch absolut für zukünftige Veranlagungen (vgl. Beschwerde Ziff. 1 a). Obwohl eine Nullveranlagung 2019 vorliege und somit frühestens bei künftig ausgewiesenen Gewinnen über eine Verlustverrechnung befunden werden könne, würden dem Beschwerdeführer die aktuellen und gegebenenfalls zukünftigen Verlustvorträge zur Verrechnung aberkannt, was ein direktes Rechtsschutzinteresse hervorrufe. Trotz mehrmaliger Anfrage sei dem Beschwerdeführer \"das Mitwirkungsrecht zur definitiven Veranlagungsausarbeitung 2019 und das Recht auf Einspracheverhandlung als nicht sinnvoll kommuniziert und entsprechend verwehrt\" worden (vgl. Beschwerde Ziff. 1 b).
\n Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, mangle es bei der Einsprache nicht am Rechtsschutzinteresse durch die in der Veranlagungsverfügung festgesetzten Steuerfaktoren. Die rechtlich bindenden Aussagen der Veranlagungsverfügung hätten sehr wohl weitgehende Konsequenzen in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit und würden bei Annahme mit Rechtskräftigkeit der Veranlagung 2019 massiven Einfluss auf die zukünftig veranlagten Steuerbeträge haben (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Die Veranlagungsverfügung 2019 zementiere Behauptungen in der Begründungsformulierung unter Code 405, ohne fundierte Argumentation bzw. ohne jedwede Basis von jahrelangen Verlusten und schliesse eine zukünftig mögliche Gewinnerzielung mit der heutigen Betriebsform aus, obwohl die kantonalen und nationalen Gesetzmässigkeiten eine Verlustverrechnung bei Gewinnerzielung innert sieben Jahren vorsähen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 a). Aufgrund der Aberkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Ablehnung der Buchhaltung durch die Veranlagungsbehörde \"ohne Anhörung durch eine durchgeführte Einspracheverhandlung\" und des Mitwirkungsrechts, bestehe ein weiteres Rechtsschutzinteresse. Durch die Formulierung unter Code 405 würde die Veranlagungsbehörde das Unternehmen/den Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit in die Schublade Hobby/Liebhaberei drängen, was bereits mit der Einsprache widerlegt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 2 b).
\n Eine Veranlagung 2019 auf Fr. 0.--, wie im vorliegenden Fall und ohne jedwedes Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers, könne \"keine dermassen negativ rechtlich bindende, durch die Veranlagungsbehörde alleine geschaffene Ausgangslage für das Unternehmen autorisieren, weshalb kein Mangel an Beschwernis vorliegen\" könne. Die Ablehnung der Buchhaltung als Schlusspunkt der Begründung tue ihr Übriges. Zudem entspreche die Begründung der Veranlagung 2019 bei Rechtswirksamkeit nicht dem Einspracheentscheide Nr. 18/2021 vom 9. April 2021, welcher besage, dass die Verlustrechnung erst mit jener Veranlagungsverfügung definitiv festgelegt werde, welche erstmals wieder ein steuerbares Einkommen aufweise (vgl. Beschwerde Ziff. 3).
\n 1.3 Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen und verweist auf die Begründungen im Einspracheentscheid Nr. 18/2021 vom 9. April 2021.
\n 2.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (