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II 2021 55
 
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Urteil vom 15. Dezember 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
\n Klägerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
\n Beklagte,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
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Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Konventionalstrafe; Kontroll- und Verfahrenskosten)
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Sachverhalt:
\n A. Die B.________ GmbH, welche u.a. bauliche Arbeiten aller Art insbesondere Armierungen und Schalungen bezweckt, wurde am 29. September 2017 ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen, wobei D.________ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift figuriert (vgl. KB-act. 4b; Klageantwort vom 18.8.2021 S. 3 Ziff. 8).
\n B. Nachdem die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: FAR) Abklärungen getroffen hatte, stellte sie mit Entscheid vom 26. September 2018 fest, dass die B.________ GmbH (nachfolgend: B.________) unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR) falle und damit seit dem 29.  September 2017 FAR-beitragspflichtig sei. Gleichzeit wies sie darauf hin, dass sie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Selbstdeklarationsformulare der B.________ nicht erhalten habe (vgl. KB-act. 12/17/19/21).
\n C. Am 17. Februar 2020 informierte die FAR die B.________ unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass - mit Bezugnahme auf die Arbeitgeberkontrolle vom 4.  Dezember 2019 - eine Abweichung festgestellt worden sei, welche eine Sanktion gegenüber der B.________ vorsehe (vgl. KB-act. 6). Nachdem sich die B.________ hierzu nicht vernehmen liess, sprach die FAR gegenüber der B.________ mit Entscheid vom 2.  bzw. 8. April 2020 eine Konventionalstrafe im Betrag von Fr. 10'788.10 aus; zudem verpflichtete sie die B.________ zur Übernahme der Kontrollkosten von Fr.  514.70 sowie der Verfahrenskosten von Fr.  500.-- (vgl. KB-act. 7). Mit Schreiben vom 26. April 2020 äusserte sich D.________ als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der B.________ dahingehend, er habe gesundheitliche Probleme und könne in der Covid-Zeit als Risikopatient die ihm auferlegte Busse nicht bezahlen bzw. dies würde für das Unternehmen die Schliessung bedeuten (vgl. KB-act. 8). Mit E-Mail vom 18.  Mai 2020 hielt die FAR an ihrem Entscheid bezüglich der Konventionalstrafe sowie den Kontroll- sowie Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr.  11'802.80 fest, wozu sich D.________ noch gleichentags per E-Mail äusserte (vgl. KB-act. 8).
\n D. Mit Schreiben vom 29. April 2020 stellte die FAR gegenüber der B.________ - bezogen auf ihren am gleichen Tag ergangenen Entscheid - die Rechnung im Zusammenhang mit der Konventionalstrafe sowie den Kontroll- und Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 11'802.75 (vgl. KB-act. 9). Per 15. September 2020 leitete die FAR diesbezüglich die Betreibung gegen die B.________ ein, welche am 21.  September 2020 Rechtsvorschlag erhob (vgl. KB-act. 10/11).
\n E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 erhob die FAR gegen die B.________ Klage mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe von CHF 10'788.10, Kontrollkosten von CHF 514.70 und interne Verfahrenskosten von CHF 500.-- zu bezahlen.
\n 2. Es sei der in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes F.________ erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
\n F. Mit Klageantwort vom 18. August 2021 liess die Beklagte die Abweisung der Klage beantragen, soweit darauf einzutreten ist, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Am 19. Oktober 2021 forderte das Verwaltungsgericht die Klägerin auf, die lediglich auszugsweise eingereichten Sanktionsrichtlinien (vgl. KB-act. 14/20/22) vollständig einzureichen. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 reichte die Klägerin diese nach.
\n G. Mit Replik vom 8. November 2021 hält die Klägerin an ihren Anträgen gemäss der Klageschrift vom 4. Mai 2021 fest. Ebenso hält die Beklagte mit Eingabe vom 15. November 2021 duplizierend an den mit der Klageantwort vom 18. August 2021 gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1 Gemäss