\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2021 58
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 9. Juli 2021
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am ____1992) stellte am 30. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2019, nachdem ihm die am 1. Mai 2019 angetretene Stelle als Leiter Tankstellenshop per 22. Mai 2019 gekündigt wurde (vgl. Vi-act. 1). Per 22. Mai 2019 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet.
\n
B. Da A.________ vom 1. bis 30. September 2020 qualitativ ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen leistete, verfügte das Amt für Arbeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen ab dem 1. Oktober 2020. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos und die in der Folge am 23. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde wurde mit VGE II 2021 20 vom 19. Mai 2021 abgewiesen.
\n
C. Nach Eingang der Meldung des RAV, A.________ habe in der Zeitspanne vom 1. bis 31. Oktober 2020 erneut qualitativ ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen ausgewiesen, stellte ihm das Amt für Arbeit am 25. November 2020 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Sanktionierung in Aussicht (vgl. Vi-act. 4). Am 1. Dezember 2020 (Eingang am 3.12.2020) nahm A.________ Stellung (vgl. Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 stellte das Amt für Arbeit die Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tagen ab dem 1. November 2020 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ein (vgl. Vi-act. 6).
\n
D. Weiter informierte das RAV das Amt für Arbeit über unterlassene Arbeitsbemühungen vom 1. bis 30. November 2020. Das Amt für Arbeit stellte am 9. Dezember 2020 wiederum die Sanktionierung in Aussicht und gewährte A.________ das rechtliche Gehör (vgl. Vi-act. 9). Auf dieses Schreiben nahm A.________ keine Stellung. In der Folge verfügte das Amt für Arbeit am 18. Dezember 2020 für die Dauer von 15 Tagen ab dem 1. Dezember 2020 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Vi-act. 10).
\n
E. Am 28. Dezember 2020 erhob A.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2020 (vgl. Vi-act. 7) sowie gleichentags gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Dezember 2020 (vgl. Vi-act. 11) Einsprache. Aufgrund der gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen vereinigte das Amt für Arbeit die beiden Einsprachen und wies sie mit Einspracheentscheid Nr. 101/21 vom 22. April 2021 ab (vgl. Vi-act. 13).
\n
F. Am 16. Mai 2021 (Postaufgabe am 19.5.2021) reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein und beantragt:
\n
\n - Die Verfügungen vom 03.12.2020 seien aufzuheben.
\n - Die Verfügung vom 18.12.2020 sei auf 5-9 Tage zu reduzieren.
\n - Die Einstellung der Anspruchsberechtigung vom 03.12.2020 um 7 Tage sei aufzuheben.
\n - Die Einstellung der Anspruchsberechtigung vom 18.12.2020 sei auf 5-9 Tage zu reduzieren.
\n - Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten des Beklagten.
\n
\n
G. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 7 Tagen resp. von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Oktober 2020 resp. gar keinen Bemühungen im November 2020 eingestellt hat.
\n
2.1.1 Gemäss dem in den Akten liegenden Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 (vgl. Vi-act. 3) hatte sich der Beschwerdeführer für die folgenden Stellen beworben:
\n 7.10.
B.________
Mitarbeiter Verkauf
\n 13.10.
C.________
Mitarbeiter Telefon
\n 13.10.
D.________
Chauffeur
\n 16.10.
E.________
Allrounder
\n 19.10.
F.________
Aushilfe Verkauf
\n 24.10.
G.________
Verkäufer
\n 24.10.
H.________
Filialleiter
\n 30.10.
I.________
Verkäufer
\n 30.10.
J.________
Verkäufer
\n 31.10.
K.________
Stv. Filialleiter
\n
2.1.2 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ungenügende Bemühungen vorwarf und die Sanktionierung androhte, äusserte er am 1. Dezember 2020, es seien ihm keine unrealistischen Arbeitsbemühungen im Monat Oktober aufgefallen. Er habe seine Bewerbungen im besten Gewissen an die derzeit schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt ausgerichtet. Er habe alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll ausgeschöpft. Zudem seien Arbeitslose verpflichtet, sich um eine neue Stelle zu bemühen, wenn nötig auch ausserhalb ihres Berufes (vgl. Vi-act. 5).
\n
2.1.3 Im Rahmen der Einsprache vom 28. Dezember 2020 begründete der Beschwerdeführer seine Anträge für die Kontrollperiode Oktober wie folgt (vgl. Vi-act. 7):
\n
\n - Weder die Qualität noch die Quantität in der Zeitspanne vom 01.10.-31.10. sind ungenügend.
\n - Jegliche Bewerbungen wurden schriftlich und vollständig versendet.
\n - Ich habe mich immer so verhalten, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe.
\n - Ich habe alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll ausgeschöpft.
\n
\n
2.2.1 Für den Monat November 2020 konnte der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen nachweisen (vgl. Vi-act. 13, Ziff. 1).
\n
2.2.2 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November an und gewährte ihm das rechtliche Gehör (vgl. Vi-act. 9). Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht.
\n
2.2.3 Für den Monat November brachte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 28. Dezember 2020 vor, gestützt auf