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\n \n \n II 2021 60
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| \n Entscheid vom 17. August 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, \n Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2019: Ermessensveranlagung, Nichteintreten auf Einsprache)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ nahm gemäss seinen Angaben (Beschwerde vom 20.5.2021) am 1. Januar 1995 im Kanton Schwyz eine selbständige Tätigkeit mit der Einzelfirma B.________ auf. Die Einzelfirma wurde im Handelsregister nicht eingetragen. Im Jahr 2018 habe er sich zur Aufgabe seiner Einzelfirma entschlossen.
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A.2 Am 28. September 2018 wurde die C.________ GmbH mit Sitz in D.________ im Handelsregister eingetragen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist A.________; er hält alle 20 Stammanteile zu je Fr. 1'000.--. Die Unternehmung bezweckt die Ausführung von Elektro-, Telefon-, EDV-Planungen und Installationen sowie Dienstleistungen im Elektrobereich, den Betrieb eines Verlages von Onlineplattformen, und sie betreibt den Handel mit elektrischen und elektronischen Geräten aller Art.
\n Seit dem 21. Oktober 2019 ist A.________ zudem Gesellschafter (mit Kollektiv-unterschrift zu zweien) der am 28. Dezember 2017 im Handelsregister eingetragenen E.________ GmbH mit Sitz in F.________ (seit 21.10.2019; zuvor in G.________). A.________ hält bei einem Stammkapital von insgesamt Fr. 20'000.-- zwei Stammanteile zu je Fr. 1'000.--; die restlichen 18 Stammanteile zu je Fr. 1'000.-- hält ___, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Die Unternehmung bezweckt die Planung, den Bau und die Ausführung von Elektro- und Kommunikationsanlagen aller Art sowie auch den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Artikeln der Elektro- und Kommunikations-branche.
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A.3 Gemäss Eintrag im Gemeinderegister (GERES) war A.________ in F.________ (bis Ende Januar 2001), in H.________ (bis Dezember 2010) und in den letzten zehn Jahren in I.________ ZH (bis Oktober 2011), in K.________/G.________ (bis März 2012), in J.________/D.________ (bis Januar 2016), in L.________ (bis Dezember 2016) und seit Januar 2017 in M.________ ZH wohnhaft.
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A.4 Für die Steuerperiode 2017 wurde A.________ gestützt auf die von ihm eingereichte Steuererklärung des Kantons Zürich sowie die miteingereichte Erfolgsrechnung 2017 seiner Einzelfirma und Bilanz per 31. Dezember 2017 für seine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Schwyz (rechtskräftig) veranlagt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 2, drittes \"dass\").
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A.5 Nachdem A.________ für die Steuerperiode 2018 trotz Mahnung und Belegung infolge Nichteinreichen der Steuererklärung mit Verfügung vom 9. April 2020 kantonal mit einer Ordnungsbusse belegt worden war, wurde er am 18. Mai 2020 kantonal (ermessensweise) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 56'800.-- (satzbestimmend Fr. 60'900.--) rechtskräftig veranlagt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 2, viertes und fünftes \"dass\").
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B. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 (per A-Post) mahnte das Gemeinde-steueramt D.________ A.________ (nachstehend \"der Steuerpflichtige\"), die Steuererklärung 2019 innert zehn Tagen einzureichen. Falls ihm die Frist zur Einreichung der Steuererklärung an seinem Hauptsteuerdomizil (M.________ ZH) verlängert worden sei, gelte diese Fristerstreckung auch für den Kanton Schwyz. In diesem Fall werde er ersucht, eine Kopie der Fristerstreckungsverfügung zuzustellen (Einspracheakten 2019 [recte: Steuerakten 2019] act. 7).
\n Nachdem der Steuerpflichtige hierauf nicht reagierte, mahnte ihn das Gemeindesteueramt D.________ mit Schreiben vom 27. August 2020 ein zweites Mal (per A-Post plus) unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen (Steuerakten 2019 act. 8). Gleichzeitig wurde ihm für den Unterlassungsfall eine Ermessensveran-lagung angedroht, die nur wegen offensichtlicher Unbegründetheit angefochten werden könne, sowie eine Busse. Nachdem der Steuerpflichtige hierauf wiederum nicht reagierte, bestrafte ihn die kantonale Steuerverwaltung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kantonal mit einer Busse von Fr. 200.-- (Steuerakten 2019 act. 9).
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C. Mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV) A.________ kantonal nach Er-messen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 68'700.-- (satzbestimmend Fr. 72'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.--.
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D.1 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 erhob A.________ bei der StV Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020. Er machte geltend, seine Einzelfirma per Ende 2018 eingestellt zu haben. Die E.________ GmbH habe die Büroräumlichkeiten an der N.________ in K.________ und das kleine noch vorhandene Warenlager übernommen. Privat zahle er in M.________/I.________ Steuern. Er ersuche um eine entsprechende Änderung der Steuereinschätzung/-Veranlagung. Seiner Einsprache legte er einen \"befristeten Arbeitsvertrag für technischer Leiter vom 01.07.2019 bis 30.06.2020\" zwischen ihm und der E.________ GmbH sowie den von dieser ausgestellten Lohnausweis für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 bei.
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D.2 Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 bestätigte die StV den Eingang der Einsprache (Einspracheakten act. 13 = Steuerakten 2019 act. 16). Sie wies auf ein Telefonat vom 19. November 2020 hin, wonach dem Steuerpflichtigen \"klar mitgeteilt\" worden sei, dass bei einer Ermessensveranlagung innerhalb der Einsprachefrist eine vollständige Steuererklärung inkl. Antrag und Begründung benötigt werde. Dabei könne es sich auch um eine Kopie der Steuererklärung des Kantons Zürich handeln. Weiter sei ihm gesagt worden, dass bei Nichterfüllen dieser Voraussetzungen auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. In der Einsprache werde auch nichts von seiner GmbH und seinem in M.________ versteuerten Lohnbezug erwähnt, wovon er anlässlich des Telefonats gesprochen habe. Gemäss Handelsregistereintrag verfüge er seit dem 21. Oktober 2019 über zwei Stammanteile der E.________ GmbH. Für die StV sei in keinster Weise klar, wie bzw. wo er im Steuerjahr 2019 tätig gewesen sei. Leider habe er mit der Einsprache keine Steuererklärung eingereicht, weshalb - wie telefonisch mitgeteilt - auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne.
\n Die StV setzte dem Steuerpflichtigen Frist zum Rückzug der Einsprache an; andernfalls werde die Einsprache zum Abschluss des Vorverfahrens an die Abteilungsleitung weitergeleitet.
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D.3 Auf das Schreiben der StV vom 5. Januar 2021 reagierte der Steuerpflichtige offensichtlich nicht. Am 1. Februar 2021 setzte der Abteilungsleiter \"Natürliche Personen\" der StV dem Steuerpflichtigen Frist bis 12. Februar 2021 an, den Nachweis der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erbringen und zu erläutern, wie er seinen Lebensunterhalt vom 1. Januar 2019 bis 1. Juli 2019 bestritten habe (Einspracheakten act. 12 = Steuerakten 2019 act. 19). Auch hierauf reagierte der Steuerpflichtige nicht.
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D.4 Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 (Einspracheakten act. 8 f. = Steuerakten 2019 act. 20 f.) legte der Abteilungsleiter \"Natürliche Personen\" dem Steuerpflichtigen die Voraussetzungen und Modalitäten einer Ermessensveranlagung noch einmal dar. Im Falle des Steuerpflichtigen sei \"der Sachverhalt mangels Mitwirkung und mangels Unterlagen unklar\". Seit 2017 liege kein Abschluss mehr vor; das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei 2018 ermessensweise veranlagt worden. Eine Einzelfirma sei auf den Namen des Steuerpflichtigen nicht eingetragen, obwohl eine solche im Kanton Schwyz offenbar tätig gewesen sei. Die StV habe keine Informationen, wie der Steuerpflichtige bis zu seiner Festanstellung ab 1. Juli 2019 den Lebensunterhalt verdient habe und ob die Einzelfirma tatsächlich aufgegeben worden sei. Falls er eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei der StV unbekannt, ob diese in einem Geschäftsbetrieb oder einer Betriebsstätte im Kanton Schwyz erfolgt sei. Zur Abklärung des Sachverhalts sei die StV auf seine Mitwirkung angewiesen. Es werde um die Einreichung von Unterlagen wie beispielsweise Steuererklärung Kanton Zürich 2019, Belegen über Erwerbseinkommen 2019, Beschrieb der Erwerbstätigkeit 2019, Beschrieb und Nachweis, wie er den Lebensunterhalt verdient habe, ersucht.
\n Wiederum reagierte der Steuerpflichtige innert angesetzter Frist (3.3.2021) nicht.
\n Hierauf räumte die StV dem Steuerpflichtigen am 8. März 2021 noch einmal eine Frist (22.3.2021) zur Einreichung des unterzeichneten Erledigungsvorschlags ein, da es sich aus Sicht der StV \"um einen klaren Fall\" handle (Einspracheakten act. 7 = Steuerakten 2019 act. 22). Auch hierauf reagierte der Steuerpflichtige nicht. In der Folge überwies die StV die Einsprache an die kantonale Steuerkommission (StK).
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E. Mit Entscheid Nr. 29/2021 vom 19. April 2021 trat die StK auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2019 nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 650.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) wurden dem Einsprecher auferlegt (Disp.-Ziff. 2).
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F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 21.4.2019) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Postaufgabe am 21.5.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem folgenden Antrag:
\n Der Entscheid der kantonalen Steuerkommission des Präsidenten O.________ Nr. 29/2021, Gemeinde D.________ PID-Nr. ____ ist aufzuheben und für ungültig zu erklären. (Beilage 1) Die Rechnung 307800 für die Verfahrungskosten von CHF 650.00 ist zu sistieren. (Beilage 2) Die Veranlagungsverfügung 2019 ist aufzuheben. (Beilage 3) Die ordentliche Staats- und Gemeindesteuern Schlussrechnung 2019 der Gemeinde F.________ ist aufzuheben. (Beilage 4)
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G. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
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H. Mit Eingabe vom 11. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Steuerkommission des Kantons Schwyz vollumfänglich zu entsprechen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (