\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2021 62
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 17. August 2021
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (EL 2021; Höhe der Prämienpauschale KVG)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren am _____1952) bezieht seit Februar 2015 Ergänzungsleistungen (EL) sowie Prämienpauschalen für die Krankenversicherung (vgl. VGE II 2017 70 Ingress lit. A.1).
\n B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 berechnete die Ausgleichskasse Schwyz - infolge der Reform der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2021 - einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Fr. 1'157.-- pro Monat) sowie eine Prämienvergütung der Krankenversicherung (Fr. 416.-- pro Monat) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'573.-- pro Monat (vgl. AK-act. 1-1/5). Mit zusätzlichem Schreiben vom Dezember 2020 wurde A.________ darum gebeten, allfällige Fehler umgehend schriftlich zu melden (vgl. AK-act. 1-4/5).
\n Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 informierte A.________ die Ausgleichskasse Schwyz, dass ihre Vermögenssituation nicht mit dem Berechnungsblatt für die verfügten Ergänzungsleistungen übereinstimme (vgl. AK-act. 4-1/1). Woraufhin die Ausgleichskasse die Anpassungen der effektiven Vermögenssituation mit Verfügung vom 1. Februar 2020 vornahm (vgl. AK-act. 8-1/3).
\n C. Aufgrund einer nachträglichen Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Krankenkassenprämie von A.________ durch die Krankenkasse revidierte die Ausgleichskasse die Verfügung vom 1. Februar 2021 und erliess am 29. März 2021 gestützt auf die neue Berechnungsgrundlage eine neue Verfügung (vgl. AK-act. 10-1/4 ff.). Demnach verfügte sie einen Anspruch von insgesamt           Fr. 1'544.80 pro Monat. Die Ergänzungsleistungen beliefen sich auf Fr. 1'157.-- pro Monat und die Prämienvergütungen für die Krankenversicherung wurden auf Fr. 387.80 pro Monat festgelegt (vgl. AK-act. 10-1/4).
\n D. Gegen die Verfügung vom 29. März 2021 erhob A.________ am 14. April 2021 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz und stellte den Antrag, es sei ihr weiterhin, gestützt auf das alte Recht, eine Prämienvergütung für die Krankenversicherung von Fr. 416.-- auszubezahlen (vgl. AK-act. 13-1/2). Mit Einspracheentscheid (Nr. 1107/21) vom 12. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab (vgl. AK-act. 18; Bf-act. 2).
\n E. Am 24. Mai 2021 (Postaufgabe am 25.5.2021) reicht A.________ fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein und beantragt (wortwörtliche Zitierung):
\n
    \n
  1. Aus diesen obenerwähnten Gründen beantragte ich weiterhin die Prämienvergütung an die Krankenkasse von Fr. 416.00 nach altem Gesetz weiterzubezahlen.
  2. \n
  3. Ich bin sowieso im Nachteil krankheitshalber, da ich die Zusatzversicherungen nicht finanzieren konnte betreffend finanziellen Problemen.
  4. \n
  5. Unter anderem habe ich gar nichts gewusst und gehört betreffend Krankenkassen 2021. Erst als die Ausgleichskasse Schwyz mir die Abänderung sandten.
  6. \n
  7. Ich bitte um unentgeltliche Rechtspflege.
  8. \n
\n F. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. bzw. 25. Mai 2021 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz abzuweisen.
\n G. Mit Replik vom 28. Juni 2021 hält A.________ an ihren Anträgen fest und postuliert (sinngemäss), die Prämienvergütung für die Krankenkasse sei trotz Übergangsbestimmung zu ihren Ungunsten vorgenommen worden.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1 Die Vorinstanz hielt mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 fest, dass per 1. Januar 2021 die EL-Reform in Kraft trete, wodurch für die Beschwerdeführerin ein höherer Anspruch auf EL nach den neurechtlichen Bestimmungen resultiere; der Anspruch auf EL beruhe zukünftig auf den neurechtlichen Bestimmungen. Es wurden sodann Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'157.-- pro Monat und eine Prämienvergütung für die Krankenversicherung von Fr. 416.-- pro Monat verfügt (vgl. AK-act. 1-1/5). Mit Schreiben vom Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, sie solle das Berechnungsblatt kontrollieren und allfällige Fehler schriftlich melden (vgl. AK-act. 1-4/5). Am 14. Januar 2021 informierte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse Schwyz über einige Fehler auf dem Berechnungsblatt (vgl. AK-act. 4-1/1).
\n 1.1.2 Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wurden die Berechnungsfehler angepasst und die Ausgleichskasse Schwyz bestimmte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienvergütung für die Krankenversicherung in der gleichen Höhe wie bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 (vgl. AK-act. 8-1/3). Die Berechnung der Ergänzungsleistung inklusive Betrag an die Krankenkasse lautete wie folgt (vgl. AK-act. 9):
\n Total Ausgaben:
\n Anrechenbare Krankenkassenprämie pro Jahr Fr. 4'992.-- (max. 4'992)
\n Mietzins pro Jahr      Fr. 18'300.-- (max. 15'900)
\n Lebensbedarf      Fr. 19'610.--
\n Total:        Fr. 40'502.--
\n  
\n Total Einnahmen:
\n Vermögen:
\n Sparguthaben/Wertschriften     Fr.     6'709.--
\n Lebensversicherung     Fr.   35'848.--
\n Schulden (Sozialdienst B.________)          - Fr. 211'069.--
\n Total anrechenbares Vermögen    Fr.           0.--
\n Renten (nur AHV/IV Beitrag)    Fr.  21'624.--
\n Vermögenserträge (Sparguthaben/Wertschriften) Fr.           5.--
\n Total Einnahmen      Fr.  21'629.--
\n Berechnung Total pro Jahr:
\n Total Ausgaben      Fr.  40'502.--
\n Total Einnahmen             - Fr.  21'629.--
\n Total pro Jahr      Fr.  18'873.--
\n Berechnung der Ergänzungsleistung:
\n Ergänzungsleistung inkl. Betrag an Krankenkasse Fr. 18'876.-- (pro Jahr)  Fr.   1'573.-- (pro Monat)
\n Abzüglich Prämie an Krankenkasse          - Fr.   4'992.-- (pro Jahr)          - Fr.      416.-- (pro Monat)
\n Ergänzungsleistung pro Monat   Fr.   1'157.-- (à 12 Monate)
\n 1.1.3 Am 29. März 2021 wurde die Verfügung vom 1. Februar 2021, aufgrund einer Mitteilung der tatsächlichen Krankenkassenprämie durch die Krankenversicherung, revidiert und mittels einer neuen Verfügung ersetzt (vgl. AK-act. 10-4/4). Hierzu hielt die Vorinstanz fest, dass die Berechnungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den neurechtlichen Bestimmungen zustehe als nach den altrechtlichen. Deshalb habe die Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 aufgrund der neurechtlichen Bestimmungen zu erfolgen (vgl. AK-act. 10-1/4). Die Ergänzungsleistung inklusive Betrag an die Krankenkasse wurde für die neurechtliche Bestimmung wie folgt berechnet (vgl. AK-act. 12):
\n Total Ausgaben:
\n Anrechenbare Krankenkassenprämie pro Jahr Fr.     4'653.60 (max. 4'992)
\n Mietzins pro Jahr      Fr.   18'300.-- (max. 15'900)
\n Lebensbedarf      Fr.   19'610.--
\n Total:        Fr.   40'164.--
\n Total Einnahmen:
\n Vermögen:
\n Sparguthaben/Wertschriften     Fr.     6'709.--
\n Lebensversicherung     Fr.   35'848.--
\n Schulden (Sozialdienst B.________)          - Fr. 211'069.--
\n Total anrechenbares Vermögen    Fr.           0.--
\n Vermögenserträge (Sparguthaben/Wertschriften) Fr.           5.--
\n Total Einnahmen      Fr.  21'629.--
\n Berechnung Total pro Jahr:
\n Total Ausgaben      Fr.   40'164.--
\n Total Einnahmen             - Fr.   21'629.--
\n Total pro Jahr      Fr.   18'535.--
\n Berechnung der Ergänzungsleistung:
\n Ergänzungsleistung inkl. Betrag an Krankenkasse Fr.   18'537.90 (pro Jahr)  Fr.     1'544.80 (pro Monat)
\n Abzüglich Prämie an Krankenkasse          - Fr.     4'653.60 (pro Jahr)          - Fr.        387.80 (pro Monat)
\n Ergänzungsleistung pro Monat   Fr.      1'157.-- (à 12 Monate)
\n Als Vergleich zur neurechtlichen Berechnungsweise wurde die Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen, wie nachfolgend dargestellt wird, angestellt (vgl. AK-act. 11):
\n Total Ausgaben:
\n Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) Fr.     4'992.-- (pro Jahr)
\n Mietzins pro Jahr      Fr.   18'300.-- (max. 13'200)
\n Lebensbedarf      Fr.   19'610.--
\n Total:        Fr.   37'802.--
\n Total Einnahmen:
\n Vermögen:
\n Sparguthaben/Wertschriften     Fr.    6'709.--
\n Lebensversicherung     Fr.   35'848.--
\n Schulden (Sozialdienst B.________)          - Fr. 211'069.--
\n Total anrechenbares Vermögen    Fr.           0.--
\n Renten (nur AHV/IV Beitrag)    Fr.   21'624.--
\n Vermögenserträge (Sparguthaben/Wertschriften) Fr.           5.--
\n Total Einnahmen      Fr.  21'629.--
\n Berechnung Total pro Jahr:
\n Total Ausgaben      Fr.   37'802.--
\n Total Einnahmen             - Fr.   21'629.--
\n Total pro Jahr      Fr.   16'173.--
\n Berechnung der Ergänzungsleistung:
\n Ergänzungsleistung inkl. Betrag an Krankenkasse Fr.   16'176.-- (pro Jahr)  Fr.    1'348.-- (pro Monat)
\n Abzüglich Prämie an Krankenkasse          - Fr.    4'992.-- (pro Jahr)          - Fr.       416.-- (pro Monat)
\n Ergänzungsleistung pro Monat   Fr.       932.-- (à 12 Monate)
\n 1.1.4 Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 die Verfügung vom 29. März 2021 bestätigt, wonach der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'157.-- gutzusprechen seien und die Prämienvergütung für die Krankenversicherung neu von     Fr. 416.-- auf Fr. 387.80 zu reduzieren sei (vgl. AK-act. 10-1/4; Bf-act. 1, Beilage 2). Im Einspracheentscheid konkretisierte die Vorinstanz, es seien per 1. Januar 2021 Änderungen der EL-Reform in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen gelte während dreier Jahren ab 1. Januar 2021 das bisherige Recht, wenn die Massnahmen der EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hätten (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22.3.2019). Nach bisherigem Recht sei ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Höhe der Durchschnittsprämie als Ausgabe gemäss Art. 10 Abs. 3   lit. c des alten Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (a[alt]ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 angerechnet worden. Das Eidgenössische Departement des Innern habe die massgebenden Beträge für die einzelnen Kantone festgelegt. Im Jahr 2021 habe sich die jährliche Durchschnittsprämie für Erwachsene im Kanton Schwyz auf   Fr. 4'992.-- (monatlich Fr. 416.--) belaufen. Nach dem bisherigen Recht sei der Einsprecherin also eine Prämienpauschale Krankenversicherung von jährlich   Fr. 4'992.-- als Ausgabe angerechnet worden. Für die Einsprecherin würden sich daraus ab 1. Januar 2021 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'348.-- inklusive der Prämienpauschale Krankenversicherung ergeben. Nach neuem Recht entspreche der jährliche Betrag für die obligatorische Krankenversicherung der tatsächlichen Prämie, höchstens jedoch der Durchschnittsprämie (inkl. Unfalldeckung) des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Prämienregion. Als tatsächliche Prämie gelte die Tarifprämie, d.h. diejenige Prämie, die das BAG für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion der versicherten Person in den Bereichen Altersgruppe, Franchise, besondere Versicherungsform und Unfalldeckung der EL-beziehenden Person genehmigt habe. Die jährliche Brutto-Krankenkassenprämie der Einsprecherin betrage Fr. 4'653.60, was monatlich Fr. 387.80 ausmache. Die Anrechnung der Krankenkassenprämie habe zu Recht erfolgt und die EL-Berechnung sei nicht zu beanstanden. Nach neuem Recht habe die Einsprecherin Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'544.80 inklusive der Prämienpauschale für die Krankenversicherung. Die Vergleichsrechnung des alten und neuen Rechts ergebe einen höheren EL-Anspruch nach neuem Recht (Fr. 1'544.80 inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung). Nach altem Recht würden sich die EL auf Fr. 1'348.-- inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung belaufen. Folglich sei auf die Einsprecherin das neue Recht anwendbar. Deshalb werde eine Anrechnung der tatsächlichen Krankenkassenprämie nach