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II 2021 67
 
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Entscheid vom 19. November 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch Rückerstattungsforderung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1983) arbeitete ab 28. November 2016 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis 30. November 2017 als Mitarbeiterin Administration im B.________ (Einsatzbetrieb). Am 3. Juli 2018 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Juli 2018. In der Folge bezog sie ab 16. Juli 2018 Leistungen der Arbeitslosenkasse. Per Ende Januar 2019 wurde sie von der Arbeitsvermittlung abgemeldet; am 1. Februar 2019 trat sie eine neue Arbeitsstelle an.
\n B. Im Zuge von durch eine Seco-Meldung veranlassten Abklärungen, bei welchen Arbeitslosentaggeldbezüge mit den gemeldeten Einträgen im individuellen Konto (IK) abgeglichen werden, stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass A.________ in den Monaten Juli bis November 2018 nicht deklarierte Zwischenverdienste erzielt hatte. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 teilte die Arbeitslosenkasse A.________ sinngemäss mit, es seien Fr. 739.55 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden und in diesem Umfang bestehe eine Rückforderung. Die Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Posteingangsstempel 14.7.2020) eine Stellungnahme einreichen, worin sie namentlich um Erlass der Rückforderung ersuchte.
\n C. Mit Verfügung Nr. 443 vom 14. Juli 2020 forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ einen Betrag von Fr. 739.55 an zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldern zzgl. allfällige Betreibungskosten zurück (Vi-act. 10). Eine von A.________ am 5. August 2020 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 11), worin gleichzeitig um Erlass der Forderung ersucht wurde, wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid Nr. 07/2021 vom 2. Juni 2021 ab. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit VGE II 2021 80 vom 20. September 2021 ab und das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_730/2021 vom 5. November 2021 auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein. Mithin wurde die Rückforderung im Betrag von Fr. 739.55 rechtskräftig.
\n D. Bereits mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Posteingangsstempel 14.7.2020) hatte A.________ die Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung ersucht (vgl. Vi-act. 12 Sachverhalt Ziff. 3).
\n E. Mit Verfügung vom 9. März 2021 verfügte das Amt für Arbeit was folgt (Vi-act. 12):
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  1. Das Gesuch der versicherten Person A.________ […] um Erlass der Rückforderung von CHF 739.55 plus allfällige Betreibungskosten wird abgewiesen.
  2. \n
  3. Der Betrag von CHF 739.55, welcher von der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz mit Verfügung Nr. 443 vom 14. Juli 2020 zurückgefordert wurde, ist der Kasse zurückzuerstatten.
  4. \n
\n F. Eine von A.________ am 8. April 2021 gegen diese Verfügung vom 9. März 2021 erhobene Einsprache (Vi-act. 13) wies das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 211/21 vom 27. April 2021 ab (Vi-act. 14).
\n G. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 211/21 vom 27. April 2021 (Versand am gleichen Tag; Zustellung am Schalter am 3.5.2021) erhebt A.________ mit als \"Einsprache\" betitelter Eingabe vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe am 31.5.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie macht namentlich geltend bzw. beantragt was folgt:
\n Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Einspracheentscheid Nr. 211/21 betreffend der Verfügung vom 9. März 2021. Gleichzeitig bitte ich Sie um einen Erlass Ihrer Forderung von CHF 739.55 Franken.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemäss