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II 2021 69
 
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Entscheid vom 15. Dezember 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.A.________ und B.A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2018:
\n Berufskosten)
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Sachverhalt:
\n A. Die Kantonale Steuerverwaltung / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (Veranlagungsbehörde) veranlagte die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Steuerpflichtige) mit Veranlagung vom 16. Dezember 2019 für das Steuerjahr 2018 abweichend von deren Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 68'000.-- (satzbestimmend Fr. 35'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei den direkten Bundessteuern mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 81'200.-- (vgl. Steuerakten 2018 act. 1 ff.).
\n Die Ehegatten hatten stattdessen in ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 bei den Kantons- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 7'074.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei den direkten Bundessteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'994.-- deklariert (vgl. Steuerakten 2018 act. 12 ff.).
\n Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Veranlagungsbehörde anstelle der vom Ehemann A.A.________ unter (unmittelbare/übrige) Berufskosten (Code 314 EP/EM) geltend gemachten Effektiven Berufskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'451.-- (Berufsbekleidung: Fr. 2'110.--; Steueraufwand gekoppelt an Berufstätigkeit: Fr. 5'066.--; Unentgeltliche Arbeitsleistung zu Berufstätigkeit: Fr. 12'082.--; Fahrzeugaufwand Fahrzeug für Berufstätigkeit: Fr. 4'193.--) nur die Pauschale von 20 Prozent vom Nettolohn, maximal Fr. 6'900.-- (Kantons- und Gemeindesteuern), bzw. von 3 Prozent vom Nettolohn entsprechend Fr. 3'251.--, min. Fr. 2'000.-- / max. Fr. 4'000.-- (direkte Bundessteuer) berücksichtigte.
\n Ferner liess die Veranlagungsbehörde die vom Ehemann A.A.________ ebenfalls unter Berufskosten geltend gemachten Fahrkosten (Code 318 EP/EM) in der Höhe von Fr. 9'506.-- nur bis zum Umfang des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags von Fr. 8'000.-- (Kantons und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 3'000.-- (direkte Bundessteuer) zum Abzug zu.
\n Sodann wurden auch die vom Ehemann A.A.________ geltend gemachten Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt für ein auswärtiges Zimmer Fr. 4'060.-- (Code 321 EP/EM) und zus. Verpflegung Fr. 450.-- (Code 322 EP/EM) sowie die von der Ehefrau B.A.________ geltend gemachten Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung voll von Fr. 3'200.-- (Code 369 EF) nicht anerkannt.
\n Schliesslich akzeptierte die Veranlagungsbehörde auch die unter Kosten für dauernde Lasten (Code 740) als \"Erschwernisausgleich\" deklarierte Lohnkompensation im Betrag von Fr. 27'425.-- (Anteil 30% vom Nettolohn gemäss Lohnausweis von Fr. 91'418.--) nicht.
\n B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhoben die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2018 betreffend Kantonale Steuern / Direkte Bundessteuer und erbaten um entsprechende Anpassungen (vgl. Einspracheakten act. 24 ff.):
\n Code 314: Die Begründung ihrerseits wurde wahlweise getätigt. Unter Einreichung belegter effektiver Berufsauslagen ist eine Anrechnung zulässig. Diese sind natürlich erhöht, da der Kanton über unzureichende Anstellungsmöglichkeiten verfügt, erhöhte Mehraufwendungen sind natürlichen Ursprungs.
\n Code 321: Die Aufwendungen für den auswärtigen Wochenaufenthalt (USA) sind zulässig, da dies an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist.
\n Code 369: Mindestens eine Erwerbstätigkeit ist vorhanden, daher werden Verpflegungskosten geltend gemacht.
\n Code 740: Die dauernden Lasten (Erschwernisausgleich) sind zulässig, es sei denn Sie können Gegenteiliges belegen wie in etwa verhältnismässiger Betreuungszeiten oder ausreichend dem Lebensunterhalt dienender zur Verfügung stehender Anstellungsmöglichkeiten. Beides ist in keinster Weise gegeben.
\n C. Mit Einsprache-Entscheid vom 29. April 2021 (Versand: 12.5.2021) wies die Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die von den Ehegatten A.A.________ und B.A.________ erhobene Einsprache gegen die Veranlagung ab (vgl. Einspracheakten act. 1 ff.).
\n D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Postaufgabe) erheben die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) gegen den Einsprache-Entscheid der Kantonalen Steuerkommission / Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 beantragt die Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
\n F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 und anschliessender Einreichung des Formulars \"Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege\" vom 6. Juli 2021 stellen die Beschwerdeführer sodann auch ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Beschwerdeführer stellen zunächst die Unabhängigkeit bzw. Unvoreingenommenheit der Kantonalen Steuerkommission als solche in Frage und rügen auch (zumindest sinngemäss) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es wird von ihnen behauptet, von der Kantonalen Steuerkommission würden jegliche Veranlagungen durchwegs bestätigt und nie ein anderer Entscheid gefällt oder eine Veranlagungsanpassung vorgenommen. Auch habe entgegen der Sachverhaltsdarstellung eine \"Anhörung\" im Einspracheverfahren zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Bestätigt werden könne eine stets gleiche Empfehlung die Einsprache zurückzuziehen (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).
\n 1.1 Bereits im Einspracheverfahren ist von den Beschwerdeführern die Vorprüfung durch die \"synchron agierenden Organe Kommission und Verwaltung\" wie auch \"damit verbundene Kosten\" für einen begründeten Einsprache-Entscheid beanstandet worden (vgl. Einspracheakten act. 8 = Schreiben vom 18.8.2020).
\n Soweit die Beschwerdeführer dabei offenbar der Meinung sind, die Einsprachebehörde müsse eine von der Verwaltung unabhängige Gerichtsinstanz sein, ist dies bereits vom Ansatz her nicht zutreffend. Das Einspracheverfahren ist seiner Natur nach ein fortgesetztes Veranlagungsverfahren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2012, 2C_459/2012 vom 15.3.2013 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen; abrufbar unter <www.bger.ch>, Rubrik \"Rechtsprechung\"), worauf schon die Vorinstanz in Erw. 2 des angefochtenen Einsprache-Entscheids hingewiesen hat.
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