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II 2021 70
 
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Entscheid vom 20. September 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)
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Sachverhalt:
\n A. Im Januar 2021 meldete die B.________ AG, C.________, den Angestellten A.________ (Jg. 19__) zum Bezug einer Corona Erwerbsersatzentschädigung (CEE) für Dezember 2020 an (Vi-act. 1b). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 teilte die Ausgleichskasse der B.________ AG mit, gemäss Selbstdeklaration im Anmeldeformular sei A.________ im Dezember 2020 ein AHV-pflichtiges Entgelt analog 2019 ausbezahlt worden, weshalb die Anspruchsvor-
\n aussetzungen nicht gegeben seien. Mangels Erwerbsausfall verfügte sie die Abweisung des Antrages auf CEE (Vi-act. 2).
\n B. Mit E-Mail vom 18. Februar 2021 teilte A.________ der Ausgleichskasse mit, er habe das Anmeldeformular falsch interpretiert und daher falsch ausgefüllt; tatsächlich habe er 2020 keine Lohnzahlungen vorgenommen. Er ersuche um Korrektur des Fauxpas (Vi-act. 4). Am 24. Februar 2021 setzte ihm die Ausgleichskasse Frist bis 22. März 2021 an, um die Eingabe zu unterzeichnen, sollte es sich um eine Einsprache handeln, sowie ein Rechtsbegehren zu formulieren und Belege einzureichen (Vi-act. 5). Da innert Frist keine Reaktion erfolgte, setzte sie A.________ eine Nachfrist bis 23. April 2021 an (Vi-act. 5). Am 13. April 2021 reichte die B.________ AG ein mit der E-Mail vom   18. Februar 2021 identisches, durch A.________ unterzeichnetes Schreiben ein (Vi-act. 6). Beilagen wurden keine eingereicht.
\n C. Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 bestätigte die Ausgleichskasse die am 25. Januar 2021 verfügte Ablehnung des Anspruchs auf CEE und wies die Einsprache ab (Vi-act. 7).
\n D. Am 5. Juni 2021 reichte A.________ unter Verweis auf ein Schreiben der D.________ GmbH desselben Tages ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Das Schreiben enthielt weder eine Begründung, noch war ein angefochtener Entscheid beiliegend.
\n Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 setzte der verfahrensleitende Richter A.________ eine nicht erstreckbare Frist an zur Verbesserung der Eingabe durch Einreichung des Anfechtungsobjektes, Stellung eines Rechtsbegehrens und Angabe einer Begründung.
\n Am 16. Juni 2021 reichte die B.________ AG die verbesserte Eingabe ein.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2021 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.
\n Am 7. Juli 2021 stellte der verfahrensleitende Richter A.________ die vorinstanzliche Vernehmlassung zu. Unter Verweis auf die Ausführung in der Vernehmlassung und die fehlenden Unterlagen betreffend Lohndeklaration und effektive Lohnbezüge sowie mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht wurde A.________ Frist bis 17. August 2021 angesetzt, um Belege und Buchhaltungs- sowie andere Unterlagen, die den von ihm geltend gemachten Sachverhalt zu belegen vermögen, einzureichen. Innert Frist und bis dato reagierte der Beschwerdeführer nicht.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2020 Anspruch auf CEE hat. Im Januar 2021 hat er einen entsprechenden Anspruch angemeldet, der mit Verfügung vom 25. Januar 2021, bestätigt mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021, abgelehnt wurde.
\n 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs­ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31, Stand 19.12.2020) haben u.a. Personen nach