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\n \n \n II 2021 71
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| \n Entscheid vom 18. Januar 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Suva, Versicherungstechnik, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz, \n \n - B.________,
\n - C.________,
\n - D.________,
\n - E.________,
\n - F.________,
\n - G.________,
\n - H.________,
\n Beigeladene,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Versicherteneigenschaft; Prämienforderung
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Sachverhalt:\n
A. Am 1. Januar 2009 wurde die A.________ (nachfolgend A.________) als Betrieb bei der Suva erfasst (Vi-act. 2). Im Zuge einer Revision kam die Suva I.________ am 22. Oktober 2020 zum Schluss, dass verschiedene Personen (darunter auch die Beigeladenen), welche im Revisionszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 für die A.________ tätig waren, als unselbständige Erwerbstätige zu qualifizieren sind. Darauf gestützt forderte die Suva mit Rechnung vom 27. Oktober 2020 von der A.________ eine Nachzahlung der entsprechenden Prämien für die Berufsunfall- (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) im Gesamtwert von Fr. 954.20 ein (mit Fälligkeit am 1.12.2020; Vi-act. 154).
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B. Mit Einschreiben am 2. November 2020 (Postversand gleichentags) erhob E.________ als Generalbevollmächtigter im Namen der A.________ Einsprache gegen das Revisionsergebnis bzw. die Rechnung vom 27. Oktober 2020 (Vi-act. 154). Eine mit Einsprache erbetene Fristerstreckung wurde von der Suva mit Schreiben vom 5. November 2020 abgelehnt (Frist für Nachreichung von Rechtsbegehren und Begründung bis 30. November 2020; Vi-act. 155). Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. November 2020 im Wesentlichen, dass sämtliche betroffenen Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die A.________ im Revisionszeitraum als Selbständigerwerbende zu beurteilten seien. Die Suva unterrichtete am 9. Februar 2021 und 18. Februar 2021 die betroffenen Personen über die Revision bzw. die Rechnung vom 27. Oktober 2020 und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Einsprache (Bf-act. 02/99 bzw. Vi-act. 183), worauf diese verzichteten.
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C. Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 hiess die Suva die Einsprache insofern gut, als für den Revisionszeitraum die Prämien für E.________ auf der Lohnsumme von Fr. 50'000.-- pro Jahr erhoben und die prämienpflichtigen Lohnsummen für die Personen J.________ und K.________ im Jahr 2017 auf
Fr. 0.-- reduziert wurden. Im Weiteren wurde die Einsprache abgewiesen (Vi-act. 194).
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D. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 erhebt die A.________ am 14. Juni 2021 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (sinngemäss), der Einspracheentscheid vom
12. Mai 2021 und die Rechnung vom 27. Oktober 2020 seien aufzuheben und die betroffenen Personen, welche zwischen 2015 und 2018 für die A.________ tätig waren, seien als selbständig erwerbende Personen zu qualifizieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.
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E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2021 lädt das Verwaltungsgericht B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ in das Verfahren bei. Zur Einreichung der Vernehmlassung wird Ihnen sowie der Suva Frist bis 13. Juli 2021 angesetzt.
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F. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2021 (Gesuch) beantragt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) zur sachdienlichen Objektivierung und für elementare Ergänzungen eine Erweiterung der Beigeladenen um zwei Gründungsmitglieder und Gesellschafter der L.________ GmbH, M.________ und N.________, sowie den Coach und Auftragnehmer O.________ von P.________.
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G. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 äussern sich E.________ und G.________ mit gemeinsamem Schreiben (mitunterzeichnet durch M.________) zum Sachverhalt, ohne Anträge zu stellen. Die übrigen Beigeladenen lassen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
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H. Die Suva beantragt vernehmlassend mit Eingabe vom 13. Juli 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 sei zu bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Einspracheentscheides vom 12. Mai 2021.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen. Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (§ 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
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1.1.2 Die Beiladung ist ein Ausfluss des rechtlichen Gehörs (