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\n \n \n II 2021 74
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| \n Entscheid vom 20. September 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, \n Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 20__) arbeitete seit dem 20. August 2020 als Köchin im B.________ AG, C.________, als Vollzeitmitarbeiterin (Vi-act. 88 f.). Am 25. Januar 2021 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich per 28. Februar 2021 (Vi-act. 112 = Bf-act. 10), nachdem sie am 23. Januar 2021 einen neuen Arbeitsvertrag mit der D.________ AG abgeschlossen hatte. Am 10. März 2021 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an (Vi-act. 107 f.) und stellte am 15. März 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2021 (Vi-act. 101 ff.).
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B. Mit Verfügung Nr. 258 vom 31. März 2021 wurde A.________ aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. März 2021 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Vi-act. 61). Dagegen liess A.________ am 9. April 2021 Einsprache erheben (Vi-act. 57 und 60), welche die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid Nr. 81/2021 vom 31. Mai 2021 abwies (Vi-act. 11 ff. = Bf-act. 2).
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C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ mit Eingabe vom 2. Juni 2021 (Postaufgabe am 12.6.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2021 auszurichten.
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D. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.
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E. Am 28. Juni 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte gleichzeitig verschiedene Unterlagen, namentlich einen Arbeitsvertrag mit der D.________ AG, ein. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 weist die Vorinstanz darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsvertrag von jenen, die der Arbeitslosenkasse vorlägen, abweiche. Hierauf ersuchte das Gericht die Beschwerdeführerin sowie die Arbeitgeberin am 5. Juli 2021 um Stellungnahme betreffend die abweichenden Arbeitsverträge. Am 7. Juli 2021 nahm die Arbeitgeberin Stellung und am 19. Juli 2021 die Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre unbefristete Stelle als Köchin in Vollzeitanstellung (Vi-act. 88) selbständig per 28. Februar 2021 gekündigt hat. Die Kündigung vom 25. Januar 2021 enthielt keine Begründung (Vi-act. 112). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. März 2021 nannte die Beschwerdeführerin als Grund der Kündigung \"Die Art der Küche hat mir nicht gefallen\" (Vi-act. 102). Im \"Fragebogen Arbeitnehmer\" führte sie dazu am 30. März 2021 aus, sie habe einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher jedoch aufgrund der Corona-Pandemie ungültig gewesen sei. Vor der Selbstkündigung sei ihr von einer neuen Arbeitgeberin eine andere Anstellung zugesichert worden. Diese habe sie aufgrund des Lockdowns nicht antreten können (Vi-act. 80 ff.). Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin deshalb vor, es liege keine Unzumutbarkeit am Verbleib der alten Arbeitsstelle vor, weshalb die Kündigung zu einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit geführt habe. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
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2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl.
BGE 114 V 285 Erw. 3,
111 V 239 Erw. 2a, Urteil BGer
8C_12/2010 vom 4.5.2010 Erw. 2.2). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl.